2001 | OriginalPaper | Buchkapitel
Rechtsfragen innerhalb der Unternehmensorganisation
verfasst von : Sigmar Puchert, Deutsche Telekom AG
Erschienen in: Rechtssicherheit im Internet
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, „Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen“. Da die Nutzung von eCommerce nicht in den Räumen der Unternehmen halt macht, ist damit zu rechnen, auch diesen Teil des Unternehmens so weit wie möglich elektronisch abzubilden. Schließlich können auf diese Weise weitere Einsparpotentiale durch Erreichen höherer Zugriffsgeschwindigkeit, Platzersparnis usw. erzielt werden. Das HGB selbst lässt in § 239 Abs. 4 Satz 1HGB die Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger ausdrücklich zu soweit dies den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entspricht. § 239 Abs. 3 HGB fordert schließlich, dass eine Eintragung oder Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden darf, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, und stellt auf diese Weise auf die Integrität der Aufzeichnung ab.