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1991 | Buch | 4. Auflage

Rechtslehre des Versicherungswesens

verfasst von: Dr. W. Asmus, Prof. Dr. D. Farny, Dr. Dr. E. Höft, Dr. H. Moser, Dr. J. Müller-Stein, H. Schreiber, H. J. Wilke, Dr. M. Bargen, G. Ridder, Dr. G. Voß, Dr. E. Benner, Prof. Dr. R. Eisen, Dr. G. Lukarsch, Prof. Dr. W. Mahr, H. Schildmann, Dipl.-Ing. W. Meyer-Rassow, Prof. Dr. H. L. Müller-Lutz, Dr. R. Seifert, K. Nipperdey, Dipl.-Betriebswirt L. Wenzl, Dr. A. Doerry, Dr. P. Hagelschuer, Prof. Dr. P. Koch, Prof. Dr. Dr.-Ing. E. h. R. Schmidt, Prof. Dr. W. Karten, Dr. J. Richter, Dr. H. Riebesell, Prof. Dr. K. Sieg, Dipl.-Kfm. H. Rössler, H. Stoppel, Dr. H. J. Enge, Prof. Dr. M. Haller, Prof. Dr. E. Helten, H. Köhler, Dr H. Stech

Verlag: Gabler Verlag

Buchreihe : Versicherungsenzyklopädie

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
I. Einfuhrung in das private und öffentliche Recht
Zusammenfassung
Die das Recht, vor allem das Versicherungsrecht, behandelnden Kapitel dieses Studienwerkes können insgesamt nicht mehr als eine Einführung sein. Dieses erste Kapitel bringt einige allgemeine Gedanken über die Funktion und die Gliederung des Rechts, ohne die die speziellen Versicherungsrechtsfragen nicht verstanden werden können.
Reimer Schmidt
II. Bürgerliches Recht für das Versicherungswesen (Teil I)
Zusammenfassung
Die Kenntnis der Grundzüge des bürgerlichen Rechts ist für den in der Versicherungswirtschaft Tätigen unerläßlich, weil die versicherungsrechtlichen Spezialgesetze und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf diesem Rechtsgebiet aufbauen. Dies gilt beispielsweise für den Abschluß des Versicherungsvertrages, die Verbindung des allgemeinen Schadenersatzrechts mit der Haftpflichtversicherung, die Behandlung von Hypotheken im Rahmen der Feuerversicherung sowie die Verknüpfung familien- und erbrechtlicher Fragen mit der Lebensversicherung. Aufgabe der folgenden Übersicht soll es deshalb im wesentlichen sein, den Zusammenhang zwischen den versicherungsrechtlichen Tatbeständen und dem bürgerlichen Recht herzustellen.
Peter Koch
III. Handelsrecht
(ohne Gesellschafts- und Seehandelsrecht)
Zusammenfassung
Für jeden in der Versicherungswirtschaft Tätigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerläßlich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenszügen des Handelsrechts vertraut ist. Die Versicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knüpft das HGB seine Regeln, wie die Überschrift zum 1. Buch und § 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, d.h. die Anwendung wird abhängig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschäfts abstellt, wie es z.B. im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System maßgebend sein soll, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwähnt, für das subjektive System entschieden.
Karl Sieg
IV. Wertpapierrecht
Auf den ersten Blick scheint das Wertpapierrecht, das als schwieriges Rechtsgebiet gilt, dem Versicherungskaufmann ziemlich fernzuliegen. Es gibt indessen eine ganze Reihe von wichtigen Berührungspunkten zwischen Versicherungspraxis und Wertpapierrecht, vor allem weil man mit Wertpapieren täglich, häufig unbewußt, zu tun hat.
Karl Sieg
V. Allgemeines Versicherungsvertragsrecht (Teil I)
Die Rechtsordnung muß sich vielfältig mit dem Versicherungswesen befassen. Der sehr umfangreichen Sozialversicherungsgesetzgebung steht das Privatversicherungsrecht gegenüber, das sich nicht nur mit den Rechtsproblemen der privatrechtlich organisierten Versicherungswirtschaft, also der privaten Versicherungsunternehmen (Privatversicherung i.e.S.), beschäftigt, sondern auch mit jenen der öffentlich-rechtlichen Versicherung.
Karl Sieg
VI. Versicherungsunternehmensrecht
Diese Einführung spannt einen Rahmen für die folgende Einzeldarstellung.
Reimer Schmidt
VII. Versicherungsaufsichtsrecht (Teil I)
Zusammenfassung
Das Versicherungsaufsichtsrecht wendet sich in erster Linie an die Unternehmensleitungen. Die Mitarbeiter der Versicherungsunternehmen sind hingegen durch eine nicht geringe Zahl von Bestimmungen angesprochen. Man denke dabei auch an die Vorschriften über statistische Meldungen und Nachweise sowie die Gesamtheit der Bestimmungen über Rechnungslegung und Kapitalanlagen und endlich die den Wettbewerb betreffenden gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsanordnungen. Erst das Verständnis vom Gesamtzusammenhang des Versicherungsrechts stellt alle diese Einzelvorgänge in einen richtigen Rahmen. Das Privatversicherungsrecht insgesamt kann man deshalb ohne Kenntnisse auch der aufsichtsrechtlichen Zusammenhänge nicht verstehen; hierher gehören übrigens auch die Grundregeln des Versicherungsvertragsrechts, die vom Gesetzgeber oder der Rechtsprechung als zwingend angesehen werden.
Reimer Schmidt
VIII. Das Recht der Versicherungsvermittlung
Zusammenfassung
Versicherungsverträge vermittelt im weitesten Sinne jeder, der an der Vorbereitung des Vertragsabschlusses durch ein Zusammenführen der Parteien und eine Förderung ihrer Verständigung in eigener Person oder durch die Tätigkeit von Hilfspersonen aktiv mitwirkt. Demgegenüber ist der’bloße Nachweis der Möglichkeit, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, für sich allein noch keine Vermittlungstätigkeit.
Georg Voß, Erich Höft, Jörg Müller-Stein
IX. Prozeßrecht, Zwangsvollstreckung, Konkurs und Vergleich
Zusammenfassung
Grundkenntnisse im Prozeß- und Zwangsvollstreckungsrecht im weiteren Sinne sind für den Versicherungskaufmann unerläßlich. Er muß wissen, welches Verfahren einzuschlagen ist, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie oder der Darlehensschuldner Kapital oder Zinsen nicht zahlt, welche Formalitäten bei Inanspruchnahme des Gerichts eingehalten werden müssen, welches die einzelnen Etappen eines Prozesses sind und welche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Gerichte in Betracht kommen. Wenn der Versicherungsnehmer gegen das Versicherungsunternehmen etwa auf Zahlung einer Entschädigung oder (in der Haftpflichtversicherung) auf Befreiung von der Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten Klage erhebt, oder wenn der Haftpflichtversicherer einen Prozeß des Dritten gegen den Versicherungsnehmer für den letzteren führt, muß der Sachbearbeiter des Versicherers in der Lage sein, die passende Verteidigung zu wählen. Auf alle diese Fragen gibt das Prozeßrecht Auskunft.
Karl Sieg
X. Wettbewerbsrecht
Zusammenfassung
Das Grundgesetz schreibt nach heutiger Meinung keine bestimmte Wettbewerbsverfassung vor; wohl aber steht die in der Bundesrepublik verfolgte soziale Marktwirtschaft im Einklang mit der Verfassung. Dadurch, daß eine Vielzahl von Wettbewerbern Waren und Dienstleistungen anbietet, soll die Versorgung der Bevölkerung gewährleistet sein. Dadurch, daß die Anbieter miteinander im Wettbewerb stehen, soll die Versorgung zu möglichst günstigen Bedingungen und Preisen erfolgen. Der Wettbewerb, in dem sich auch die Persönlichkeit der Anbietenden entfaltet, führt zu Auswüchsen. Der Gesetzgeber erfaßt solche Auswüchse, die er wegen ihrer Unlauterkeit nicht toleriert oder die eine besondere Gefahr für den lauteren Wettbewerb darstellen. Regelungsgrundlage hierfür ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 07.06.1909 und Änderungen. Das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb kann man auch als „Wettbewerbsrecht“ im engeren Sinne bezeichnen; es bekämpft ein „qualifiziertes Zuviel“ an Wettbewerb.
Astrid Doerry, Hermann Stech
XI. Steuer und Versicherung (Teil I)
Zusammenfassung
Das Steuerrecht ist Teil des öffentlichen Rechts (Bühler-Strickrodt, Steuerrecht 1. Halbband, Allgemeines Steuerrecht, S. 26). Die steuerrechtlichen Normen regeln die abgabenrechtlichen Beziehungen zwischen den Steuergläubigern (Bund, Länder und Gemeinden) und den Steuerschuldnernx. Der Steuerschuldner ist im Steuerrecht grundsätzlich Gewaltunterworfener (Bühler, Finanzgewalt im Wandel der Verfassung, Festgabe für R. Thoma, S. 5 ff.; Blumenstein, Handwörterbuch der Finanzwissenschaft, Bd. 1, S. 108 ff.). Dies kommt deutlich im Finanzrechtsweg (§§ 3 3 bis 34 FGO) zum Ausdruck, in dem immer eine vermeintliche oder tatsächliche Beschwerde für den Gewaltunterworfenen, also eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit Gegenstand des Verfahrens ist. Meinungsverschiedenheiten über Steueransprüche zwischen den Steuergläubigern oder Meinungsverschiedenheiten über Verfahrensfragen zwischen Steuergläubigern und Verwaltung können nicht Gegenstand des Finanzrechtsweges sein (BFH vom 10.11.1961 III 279/58 BStBl 1962 III S. 145). Gleiches gilt für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten und Strafsachen (auch Steuerstrafsachen) nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Heinz Rössler
XII. Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Hinter dem Begriff des Arbeitsrechts verbirgt sich ein sehr komplexes und umfassendes Gebilde, das zudem laufender Veränderung unterliegt. Sinn dieses Beitrags kann und soll es nur sein, das Arbeitsrecht, so wie wir es in der Bundesrepublik Deutschland heute haben, in seinen Grundzügen darzustellen, um dem Benutzer dieses Werkes einen Begriff von der Vielgestaltigkeit der Regeln zu geben, die für unser Arbeitsrecht und damit für einen wichtigen Bestandteil unserer Wirtschaftsordnung maßgeblich sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß mit dem Vollzug des Beitritts der ehemaligen DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes nunmehr in der gesamten erweiterten Bundesrepublik grundsätzlich einheitliches Arbeitsrecht gilt, und zwar Bundesrecht. Allerdings sind auch nach dem 3. Oktober 1990 einige Gesetze der bisherigen DDR in Kraft geblieben, weil man dies aus Gründen der Sozialverträglichkeit für erforderlich hielt oder weil in den neuen Bundesländern zunächst die erforderlichen Strukturen für die Anwendung von Bundesrecht geschaffen werden müssen.
Karin Nipperdey, Reinhardt Seifert
Backmatter
Metadaten
Titel
Rechtslehre des Versicherungswesens
verfasst von
Dr. W. Asmus
Prof. Dr. D. Farny
Dr. Dr. E. Höft
Dr. H. Moser
Dr. J. Müller-Stein
H. Schreiber
H. J. Wilke
Dr. M. Bargen
G. Ridder
Dr. G. Voß
Dr. E. Benner
Prof. Dr. R. Eisen
Dr. G. Lukarsch
Prof. Dr. W. Mahr
H. Schildmann
Dipl.-Ing. W. Meyer-Rassow
Prof. Dr. H. L. Müller-Lutz
Dr. R. Seifert
K. Nipperdey
Dipl.-Betriebswirt L. Wenzl
Dr. A. Doerry
Dr. P. Hagelschuer
Prof. Dr. P. Koch
Prof. Dr. Dr.-Ing. E. h. R. Schmidt
Prof. Dr. W. Karten
Dr. J. Richter
Dr. H. Riebesell
Prof. Dr. K. Sieg
Dipl.-Kfm. H. Rössler
H. Stoppel
Dr. H. J. Enge
Prof. Dr. M. Haller
Prof. Dr. E. Helten
H. Köhler
Dr H. Stech
Copyright-Jahr
1991
Verlag
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-663-13084-0
Print ISBN
978-3-409-29920-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-663-13084-0