2007 | OriginalPaper | Buchkapitel
Sicherung des Betriebs von Flugplätzen
Erschienen in: Planung, Anlage und Betrieb von Flugplätzen
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
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Nach § 21a LuftVO [30] unterliegt der Flugplatzverkehr mit Luftfahrzeugen folgenden Regelungen: 1. Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs können besondere Regelungen durch das Flugsicherungsunternehmen getroffen werden, wenn Flugplätze mit Flugverkehrskontrollstelle betroffen sind. In allen anderen Fällen werden die Regelungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Flugsicherungsunternehmes getroffen. Die Regelungen werden in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) bekannt gemacht.