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01.12.2014 | Bilanz | Schwerpunkt | Online-Artikel

Bilanzen pünktlich offenlegen

verfasst von: Sylvia Meier

1:30 Min. Lesedauer

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Viele Unternehmen sind gesetzlich zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Publizitätspflicht hat ein Bußgeldverfahren zur Folge.

Das Bundesamt für Justiz hat bekannt gegeben, dass gegen 160.000 Unternehmen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, weil diese ihren Jahresabschluss 2012 nicht ordnungsgemäß offengelegt haben. Und für 2013 läuft der Countdown: Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, haben entsprechend für ihre Bilanz 2013 nur noch bis 31.12.2014 Zeit.

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Die Offenlegungspflicht sollte von Unternehmen nicht unterschätzt werden. Abgesehen von einem Bußgeldverfahren, das teuer werden kann, fördert es nicht gerade den guten Ruf eines Unternehmens.

Unternehmensgröße entscheidend

Viele Unternehmen sind dazu verpflichtet. Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 325 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Das HGB regelt nicht nur, welche Firmen ihr Zahlenwerk offenlegen müssen, sondern auch in welchem Umfang. Springer-Autor Heinz-Peter Verspay  erklärt in seinem Werk „GmbH-Handbuch für den Mittelstand“(Seite 179): „Der Umfang der Offenlegungspflichten hängt davon ab, ob es sich um eine kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 HGB handelt; für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) gelten weitere Erleichterungen.“

Erleichterungen geplant

Übrigens sollen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) weitere Erleichterungen für Unternehmen kommen. Und zwar nicht nur hinsichtlich der Publizitätspflicht. Auch die Schwellenwerte sollen angehoben und kleine Kapitalgesellschaften entlastet werden. Noch ist das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen. Die EU-Bilanzrichtlinie – auf welche das BilRUG basiert - soll jedoch bei den EU-Mitgliedstaaten bis zum 20.7.2015 in nationales Recht umgesetzt werden.

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