2018 | OriginalPaper | Buchkapitel
Pflichten des Arbeitnehmers
verfasst von : Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
Erschienen in: Arbeitsrecht Band 1
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
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Grundsätze. Die Arbeitspflicht ist die den Arbeitsvertrag kennzeichnende Hauptleistungspflicht (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB). Schuldner der Arbeitspflicht ist der Arbeitnehmer. Durch den Arbeitsvertrag verspricht er dem Arbeitgeber die Leistung von Diensten nach dessen Weisungen. Er hat diese Dienste im Zweifel, d.h. wenn nichts anderes vereinbart ist, persönlich zu leisten (§ 613 Satz 1 BGB). Daraus ergeben sich zwei wichtige Konsequenzen. Zum einen ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, seine Dienste durch einen anderen ausführen zu lassen, etwa indem er mit einem Kollegen die Schicht tauscht1. Die Heranziehung von Dritten ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Vertragsverletzung, die diesen zu Sanktionen berechtigt. Zum anderen ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, für eine Ersatzkraft zu sorgen, wenn er außer Stande ist, selbst zu arbeiten. Deshalb tritt objektive Unmöglichkeit ein, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht verrichten kann, und er wird von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei (§ 275 Abs. 1 BGB), verliert jedoch zugleich den Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ ist allerdings durch Ausnahmen, vor allem bei Urlaub, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und bei sonstiger Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen sowie bei Annahmeverzug und Annahmeunmöglichkeit des Arbeitgebers praktisch in sein Gegenteil verkehrt.