2014 | OriginalPaper | Buchkapitel
Rückschritte im Urheberrecht der Architekten
verfasst von : Dr. Klaus Neuenfeld
Erschienen in: Architektenrecht aktuell – Verantwortung und Vergütung bei Architektenleistungen
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Der Verfasser dieser Betrachtung hat schon vor mehr als 40 Jahren begonnen, die urheberrechtliche Szene der Architekten zu betrachten und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bis vor wenigen Jahren nur vereinzelte Fälle vorgekommen sind, in denen Architekten die Gerichte mit ihren urheberrechtlichen Problemen befasst haben. In dieser Zeit stand für den aufmerksamen Beobachter immer fest, dass offenkundig zahllose Bauten verändert worden sind, vor allem Bauten der öffentlichen Hand, bei denen tatsächliche oder scheinbare Veränderungsnotwendigkeiten zu Eingriffen in das Architektenurheberrecht geführt hatten. In dieser Zeit hat sich eine starke Tendenz entwickelt, den Begriff „Werke der Baukunst” im Urheberrechtsgesetz von 1965 nicht erst bei der Weltarchitektur beginnen zu lassen, sondern überall da, wo Bauten aus der großen Masse des Banalen herausragten. Es bedeutete somit die These, dass der Urheberschutz wesentlich früher einsetzt, als der Begriff „Werke der Baukunst” zu signalisieren scheint.