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19.04.2016 | Verwaltungsmanagement | Nachgefragt | Online-Artikel | In Kooperation mit: Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen e.V.

Nachgefragt: Flüchtlingskosten - Wie können Städte und Gemeinden belastbare Gebührengrundlagen schaffen?

2 Min. Lesedauer

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Vor dem Hintergrund steigender Kosten für die Flüchtlingsunterbringung wollen aktuellen Umfragen zufolge vier von fünf Städten in diesem Jahr Steuern und Gebühren erhöhen. Neben Wasser-/Abwasser-, Kita- und Friedhofsgebühren stehen vielerorts auch die Gebühren für die Benutzung von Übergangsheimen zur Neukalkulation an.
Die Gebührenkalkulation stellt für die Kommunen eine juristische und betriebswirtschaftliche Herausforderung dar. Zwar hat die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung in den letzten beiden Jahren durch eine Vielzahl von Entscheidungen den rechtlichen Rahmen für Gebührensatzungen neu abgesteckt und konkretisiert. Die kalkulatorische Umsetzung der rechtlichen Vorschriften ist jedoch gerade bei der Bewältigung von akuten und unvorhergesehenen Problemen hürdenreich. Um die Wirksamkeit der eigenen Gebührensatzungen zu gewährleisten, sollten Kommunen gleich mehrere Gesichtspunkte bei der Neufassung von Gebührenkalkulationen berücksichtigen oder ihre bestehenden Satzungen hinsichtlich dieser Punkte prüfen lassen.
So hatten sich die Gerichte unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, ob einzelne Kommunen bei der Einbeziehung von grundsätzlich ansatzfähigen Kosten für Leistungen Dritter gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen und ob sie Gewinne ordnungsgemäß in der aufgestellten Kalkulation berücksichtigen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12). Dieser Thematik kommt bei der Bereitstellung von Übergangsheimen wegen der vielen hier eingesetzten externen Dienstleister eine besondere Bedeutung zu.
Zudem sind ausschließlich die betriebsbedingten Kosten ansatzfähig. Kosten für „öffentliches Grün“ oder Vorratsflächen bleiben bei der Kalkulation grundsätzlich außen vor (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2014 – 23 K 484/13). Ist das Aufkommen einzelner Gebührenpositionen unterschiedlich verteilt – was beispielsweise bei Niederschlagsgebühren der Fall sein kann, wenn zwischen Schmutzwasser und normalen Niederschlagswasser zu unterscheiden ist –, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob und wie die Gebühren anteilig zu kalkulieren sind (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 17.02.2015 – 11 K 527/14). 
Diese und weitere Gesichtspunkte sind für eine rechtssichere Gebührenkalkulation sowohl im Bereich der Übergangsheime als auch in anderen Gebührenbereichen maßgeblich. Städte und Gemeinden tun daher gut daran, rechtzeitig durch einheitliche, geprüfte Gebührenkalkulationen und rechtssichere Gebührensatzungen belastbare Gebührengrundlagen zu schaffen. 

Autoren: Dr. Christian Höfeler, Jörn Reifenrath, dchp consulting

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