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1981 | Buch

Wertpapierrecht

verfasst von: Professor Dr. Karl Sieg

Verlag: Gabler Verlag

Buchreihe : Gabler-Studientexte

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
A. Einführung
Zusammenfassung
Auf den ersten Blick scheint das Wertpapierrecht, das als schwieriges Rechtsgebiet gilt, dem Versicherungskaufmann ziemlich fernzuliegen. Es gibt indessen eine ganze Reihe von wichtigen Berührungspunkten zwischen Versicherungspraxis und Wertpapierrecht, vor allem weil man mit Wertpapieren täglich, häufig unbewußt, zu tun hat.
Karl Sieg
B. Wesen der Wertpapiere
Zusammenfassung
Unter einem Wertpapier wird eine Urkunde verstanden, in der ein privates Recht so verbrieft ist, daß zur Ausübung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist.
Karl Sieg
C. Bedeutung der Wertpapiere
Zusammenfassung
Der Verkehr rechnet mit einer starken Fluktuation der Wertpapiere, es ist von vornherein einkalkuliert, daß der ursprüngliche Gläubiger des Rechts diese Stellung nicht bis zur Fälligkeit innehat, sondern daß eine Kette von Gläubigern nacheinander das Recht erwirbt. Ohne wertpapiermäßige Verbriefung wäre der Rechtserwerber nicht geschützt; er müßte nach § 407 BGB jedes Rechtsgeschäft, das der Schuldner mit dem ursprünglichen Gläubiger vornimmt, gegen sich gelten lassen, sofern der Schuldner von der Abtretung nichts wußte. Der neue Gläubiger hätte also das Nachsehen, wenn etwa der Schuldner an den Zedenten zahlt oder wenn er mit dem letzteren eine Stundung vereinbart. Bei allen Wertpapieren ist § 407 BGB ausgeschlossen, darin liegt ihre wesentliche rechtliche Bedeutung. Der Schuldner wird nur befreit, wenn er an den Inhaber des Papiers leistet. So wirkt sich also die Ausschließung von § 407 BGB eindeutig zugunsten des Rechtserwerbers aus.
Karl Sieg
D. Arten der Wertpapiere (zugleich Rechtsquellen)
Zusammenfassung
Die wichtigste Gruppierung der Wertpapiere geht davon aus, wie die Person des Berechtigten bestimmt wird. Unter diesem Gesichtspunkt unterscheiden wir zwischen Rekta-, Order- und Inhaberpapieren.
Karl Sieg
E. Der Wechsel
Zusammenfassung
Zu unterscheiden sind der eigene und der gezogene Wechsel, auch Tratte genannt. Der eigene Wechsel ist ein Schuldversprechen. Er lautet in der einfachsten
Karl Sieg
F. Der Scheck
Zusammenfassung
Infolge der Propagierung des bargeldlosen Verkehrs kommt es immer häufiger vor, daß ein Versicherungsnehmer die Prämie mittels Scheck bezahlt, wie umgekehrt auch der Versicherer seine Verpflichtungen mittels Scheck abdecken kann. Für den in der Versicherungswirtschaft Tätigen ist es daher erforderlich, sich mit den Funktionen und den Rechtssätzen dieses Papiers bekanntzumachen.
Karl Sieg
G. Die Traditionspapiere
Zusammenfassung
Die Traditionspapiere haben mit Wechsel und Scheck gemeinsam, daß sie zu den Orderpapieren (wenngleich der Inlandsscheck praktisch nur als Inhaberpapier vorkommt) gehören, allerdings nicht zu den geborenen, sondern zu den gekorenen, d. h. sie können zu Orderpapieren ausgestaltet werden. Während Wechsel und Scheck auch von Nichtkaufleuten ausgestellt (ebenso auch indossiert und angenommen) werden können, sind die Schöpfer der Traditionspapiere Kaufleute. § 363 HGB nennt sechs kaufmännische Wertpapiere: kaufmännische Anweisung und kaufmännischer Verpflichtungsschein nach § 363 I HGB und die übrigen vier Papiere des § 363 II HGB, die wir bereits behandelt haben (vgl. oben D. I. 2b). Von diesen greifen wir hier wegen ihrer Bedeutung das Konnossement, den Ladeschein und den Lagerschein heraus, die man unter dem Namen „Traditionspapiere“ zusammenfaßt. Was die übrigen kaufmännischen Orderpapiere angeht, die § 363 HGB nennt, so haben die kaufmännischen Anweisungen neben dem gezogenen Wechsel und dem Scheck kaum ein Anwendungsgebiet. Die kaufmännischen Verpflichtungsscheine haben wir bereits gestreift, mit den Transportversicherungspolicen werden wir uns noch beschäftigen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Kraftfahrzeugbrief kein Traditionspapier, auch kein sonstiges Wertpapier.
Karl Sieg
H. Die Inhaberschuldverschreibung
Zusammenfassung
Die Inhaberschuldverschreibung ist ein Papier, in dem der Aussteller dem Inhaber eine Leistung verspricht (§ 793 BGB). Schuldverschreibungen brauchen nach dem Gesetz nicht auf Geld zu lauten, praktisch ist das aber die Regel. Es handelt sich hier um Inhaberpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, im Unterschied zu den Inhaberpapieren, die Mitgliedschaftsrechte zum Gegenstand haben. Von den letzteren ist unten unter J. zu sprechen.
Karl Sieg
J. Die Aktie und das Investmentzertifikat
Zusammenfassung
Da die bedeutendsten Versicherungsunternehmungen in der Rechtsform der AG arbeiten4, muß jeder am Versicherungswesen Interessierte mit dem hiermit korrespondierenden Papier, der Aktie, zumindest in großen Zügen vertraut sein. Aktien spielen darüber hinaus insofern eine Rolle für das Leben einer Versicherungsunternehmung, als es bestimmte Grundsätze gibt, inwieweit die Vermögensanlagen in solchen Beteiligungen und in Investmentzertifikaten bestehen können. Vorerst aber gilt es, auf einige Vorschriften hinzuweisen, die den Versicherungs-Aktiengesellschaften eigentümlich sind und die ein Licht auf deren Struktur werfen.
Karl Sieg
K. Der Versicherungsschein
Zusammenfassung
Die Rechtsnatur der Versicherungsscheine ist nicht einheitlich. Stets sind sie Beweisurkunden, d. h. die echte (nicht gefälschte), mit wirklicher oder faksimilierter Unterschrift (§ 3 I S. 2 VVG) versehene Police erbringt den Beweis dafür, daß der Versicherer die in ihr enthaltenen Erklärungen abgegeben hat (§416 ZPO). Es wird darüber hinaus vermutet, daß diese Erklärungen auch inhaltlich zutreffen und daß sie vollständig sind.
Karl Sieg
L. Verfahrensrecht
Zusammenfassung
Der Versicherungskaufmann muß auch einige Kenntnis von den Sonderbestimmungen haben, die die ZPO über Wertpapiere enthält. So muß er z. B. wissen, auf welchem Wege der Versicherer schnell zu seinem Geld kommt, wenn ein in seinem Besitz befindlicher Wechsel oder Scheck nicht eingelöst worden ist. Hat der Versicherer bereits eine ausgeklagte Forderung gegen seinen Versicherungsnehmer oder einen anderen Schuldner und ist der Schuldner im Besitz von Wertpapieren, so taucht die Frage auf, wie die Zwangsvollstreckung in solche Urkunde zu betreiben ist5.
Karl Sieg
Backmatter
Metadaten
Titel
Wertpapierrecht
verfasst von
Professor Dr. Karl Sieg
Copyright-Jahr
1981
Verlag
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-663-19687-7
Print ISBN
978-3-663-19686-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-663-19687-7