01.10.2022 | Wirtschafts- und Sozialkunde
Wirtschaftsordnungen
Erschienen in: Bankfachklasse | Ausgabe 10/2022
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Auszug
Die extremen Wirtschaftsordnungen sind die freie Marktwirtschaft, bei der die Freiheit des Menschen im Vordergrund steht, und die Zentralverwaltungswirtschaft, bei der eine zentrale Behörde fast alles entscheidet. Ausgehend von der freien Marktwirtschaft wurde die soziale Marktwirtschaft entwickelt. Dieses Modell wird in Deutschland verwirklicht. Einer der Gründerväter war Ludwig Erhard, der erste Wirtschaftsminister der Bundesrepublik.
Beispiele
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Zentralverwaltungswirtschaft
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Freie Marktwirtschaft
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Soziale Marktwirtschaft
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Eigentum
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Kollektiveigentum: Die Produktionsmittel befinden sich mit wenigen Ausnahmen im Eigentum des Staats.
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Vorwiegend Privateigentum: Es fehlt die soziale Bindung des Eigentums. Staatseigentum gibt es nur in Ausnahmefällen, etwa bei der Verteidigung und der Polizei.
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Staatseigentum in wichtigen Bereichen: Es besteht eine soziale Bindung des Eigentums. Bund, Länder und Gemeinden halten Eigentum etwa in den Bereichen Autobahnen und Schulen.
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Beruf und Arbeitsplatz
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Der Staat lenkt: Der Staat greift in die Berufswahl je nach Bedarf ein. Auch die Entlohnung wird zentral geregelt.
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Der Markt lenkt: Die Berufs- und Arbeitsplatzwahl sind frei. Allerdings mit dem Risiko, dass die Arbeitgeber auch die Entlohnung frei steuern.
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Der Staat greift ein: Die Berufs- und Arbeitsplatzwahl ist frei. Aber der Staat greift lenkend ein, etwa über Berufsberatung. Lohn und Gehalt werden durch die Sozialpartner ausgehandelt. Dabei werden Punkte wie Leistung und soziale Aspekte berücksichtigt.
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Die soziale Marktwirtschaft spiegelt sich auch im Grundgesetz wider
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Artikel 2, Freiheit der Person
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
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Artikel 11, Freizügigkeit
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(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes … eingeschränkt werden …
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Artikel 12, Freiheit des Berufs
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
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Artikel 14, Gewährleistung des Eigentums
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
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Artikel 15, Gemeineigentum
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Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zweck der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden …
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Artikel 20, Sozialstaat
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
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