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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 18 Zulässigkeit der Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken

verfasst von : Katja Pröbstl

Erschienen in: Das Recht der Tierversuche unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Der Tierversuchsbegriff hat durch die Änderungen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes eine erhebliche Erweiterung dahingehend erfahren, dass diesem nun auch Versuche zu Produktionszwecken, zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken und Organ- und Gewebeentnahmen zur späteren wissenschaftlichen Verwendung unterfallen. Unter wissenschaftliche Zwecke ist alles zu fassen, was auf die Erlangung einer neuen Erkenntnis gerichtet ist. Insoweit fällt auch die Aus-, Fort- und Weiterbildung darunter. Die Tötung eines Tieres, um dessen Gewebe oder Organe zu bestimmten Zwecken zu verwenden, unterfällt nicht dem Tierversuchsbegriff, unabhängig davon, ob das Gewebe oder die Organe zu wissenschaftlichen oder zu nicht-wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.

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Metadaten
Titel
§ 18 Zulässigkeit der Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken
verfasst von
Katja Pröbstl
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-52649-1_18

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