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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

verfasst von : Lea Spiegelberg

Erschienen in: Kommentar zum Mietrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

§ 567b S. 1 ordnet (überflüssigerweise) an, dass die Vorschriften der §§ 566 ff. auch in den Fällen gelten, wenn der Erwerber den Wohnraum wiederum weiterveräußert oder belastet. Diese Rechtsfolge tritt auch § 576b ein, da der Erwerber nach § 566 BGB mit Eigentumsübergang Vermieter wird. S. 1 hat somit lediglich klarstellende Funktion. Eine eigenständige Bedeutung kommt S. 2 zu, der hier von eine Ausnahme für den Fall enthält, dass im Falle der Weiterveräußerung der ursprüngliche Eigentümer (Vermieter) dem Mieter nach § 566 Abs. 2 haftet, wenn der neue Erwerber nicht die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten erfüllt. § 567b trat inhaltsgleich an die Stelle des § 579aF.

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Fußnoten
1
Schmidt-Futterer/Streyl, § 567b Rn. 1.
 
2
MüKo-BGB/Häublein, § 567b Rn. 3.
 
3
Schmidt-Futterer/Streyl, § 567b Rn. 7.
 
4
Soergel/Heintzmann, § 567b Rn. 3; MüKo-BGB/Häublein, § 567b Rn. 5; Schmidt-Futterer/Streyl, § 567b Rn. 7; Palandt/Weidenkaff, § 567b Rn. 2.
 
Metadaten
Titel
§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
verfasst von
Lea Spiegelberg
Copyright-Jahr
2021
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-56074-7_78

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