2002 | OriginalPaper | Buchkapitel
Administrative Kosten der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)
verfasst von : Horst Udo Niedenhoff
Erschienen in: Führungskräfte-Handbuch
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Ziel einer guten Betriebsverfassungskultur ist die partnerschaftliche, qualifizierte Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Aber auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit kostet Geld. Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt gemäß § 40 BetrVG der Arbeitgeber. Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume und sachliche Mittel sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Zudem sind die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Ab 300 Arbeitnehmern sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit völlig freizustellen (§ 38 Abs. 1 BetrVG).