2004 | OriginalPaper | Buchkapitel
Allgemeines
verfasst von : Professor Dr.-Ing. Hans-Otto Hannover, Dr. mont. Dipl.-Ing. Fritz Mechtold, Dipl.-Ing. Jürgen Koop, Dipl.-Ing. Berthold Heinke
Erschienen in: Sicherheit bei Kranen
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Schon frühzeitig wurden im Bau und Betrieb von Krananlagen bestimmte Gefahrenquellen erkannt. Es war daher nicht verwunderlich, daß die Berufsgenossenschaften bereits im Jahre 1923 die ersten Unfallverhütungsvorschriften (UVV) für Hebezeuge erließen. Doch reichten sie nicht aus, die Gefährdung von Personen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Bereits 1928 folgte von Schwantke eine Schrift über die Unfallverhütung an Laufkranen, die, weiter überarbeitet, 1934 als UVV in Kraft trat. Sie bedeutete gegenüber der UVV von 1923 einen wesentlichen Fortschritt, hatte aber den Nachteil, daß wichtige Forderungen als Soll-Vorschriften aufgeführt wurden. Soll-Vorschriften müssen beachtet werden, wenn nicht „wichtige Gründe“ entgegenstehen. In der Auslegung dieses Begriffs waren jedoch viele Hersteller und Betreiber sehr großzügig. Zahlreiche Unfälle schwerster Art waren die Folge. Eine Überarbeitung der Vorschriften von 1934 war daher dringend erforderlich. Mit diesen Arbeiten wurde nach dem Zweiten Weltkrieg begonnen mit dem Ziel, dem Konstrukteur auch in den technischen Einzelheiten des Kranbaus perfekte Angaben über zu erfüllende Vorschriften zu machen. Nur so glaubte man, die Sicherheit der Beschäftigten beim Kranbetrieb von vornherein gewährleisten zu können.