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2023 | Buch

Arbeitsrecht Band 1

Individualarbeitsrecht

verfasst von: Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Springer-Lehrbuch

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Über dieses Buch

Das Werk behandelt in zwei Bänden alle examenswichtigen Fragen des Arbeitsrechts. Der erste Band enthält die Grundlagen und das Individualarbeitsrecht, das heißt das Arbeitsvertragsrecht und das Arbeitsschutzrecht. In seinem Aufbau folgt er der Chronologie des Arbeitsverhältnisses: von der Bewerbung über den Vertragsschluss und die Rechtsfragen im bestehenden Arbeitsverhältnis bis hin zur Beendigung. Besonderen Wert haben die Verfasser auf die Querverbindungen zum Bürgerlichen Recht gelegt. Schaubilder helfen bei der Erfassung der Strukturen, Checklisten und Schemata bei der Lösung von Fällen.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
§ 1 Dienstleistung im Rechtssystem
Zusammenfassung
Eine Dienstleistung für einen anderen kann auf den unterschiedlichsten Rechtsgrundlagen beruhen:
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 2 Grundlagen des Arbeitsrechts
Zusammenfassung
Arbeitsrecht ist die Gesamtheit der Normen über Arbeitsverhältnisse und ähnliche Rechtsverhältnisse. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), das Recht der Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber und deren Rechtsbeziehungen zueinander und zu den Arbeitsvertragsparteien (Kollektivarbeitsrecht) sowie das Recht der Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten (Schlichtung und Arbeitsgerichtsbarkeit); hinzu kommen Vorschriften für arbeitnehmerähnliche Selbstständige.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 3 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Zusammenfassung
Arbeitnehmer ist, wer im Dienste eines anderen – des Arbeitgebers – zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB) verpflichtet ist. Der EuGH umschreibt den Arbeitnehmer – inhaltlich übereinstimmend – als eine Person, die „während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält.“ Keine Arbeitnehmer sind sog. Ein-Euro-Jobber. Arbeitsgelegenheiten zur Praxiserprobung nach § 16d Abs. 1 S. 1 SGB II oder mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Abs. 7 S. 1 SGB II begründen von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägte Rechtsverhältnisse und keine Arbeitsverhältnisse. Kein Arbeitsverhältnis wird auch durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit begründet.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 4 Arbeitsvertragsformen
Zusammenfassung
Das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer gilt als Normalfall. Tatsächlich sind die meisten Arbeitsverhältnisse auf das Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug der Altersrente (§§ 35 S. 2, 235 SGB VI) befristet. Diese Befristung ist in aller Regel als Höchstbefristung gemeint. Die Arbeitsverhältnisse sind wie unbefristete zu behandeln, d. h. sie sind ordentlich kündbar (vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG). Der Parteiwille kommt zumeist auch dadurch zum Ausdruck, dass Kündigungsfristen vereinbart werden oder dass auf gesetzliche oder tarifliche Kündigungsvorschriften verwiesen wird.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 5 Anbahnung, Abschluss und Änderung des Arbeitsvertrags
Zusammenfassung
Die Suche nach einem neuen Mitarbeiter oder einer neuen Mitarbeiterin beginnt für den Vorgesetzten in der Regel mit Papierkrieg. Er hat eine „Personalanforderung“ an die Personalabteilung zu richten, die im allgemeinen einer Reihe von Genehmigungen bedarf, mitunter bis hin zur Geschäftsführung oder dem Vorstand. Dabei werden neue Planstellen in der Regel genauer geprüft als Ersatzeinstellungen, die Einstellung teurerer und qualifizierter Mitarbeiter kritischer als die von Mitarbeitern mit einfachen, weniger gut dotierten Tätigkeiten. Spätestens wenn die Anforderung genehmigt ist, wird die Personalabteilung eine Tätigkeitsbeschreibung und ein Anforderungsprofil erbitten oder gemeinsam mit dem Vorgesetzten erarbeiten. Tätigkeitsbeschreibung und Anforderungsprofil dienen als Unterlagen für die Personalsuche, vor allem zur Erstellung einer Anzeige oder eines Aushangs im Rahmen der internen Stellenausschreibung.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 6 Pflichten des Arbeitnehmers
Zusammenfassung
Grundsätze. Die Arbeitspflicht ist die den Arbeitsvertrag kennzeichnende Hauptleistungspflicht (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB). Schuldner der Arbeitspflicht ist der Arbeitnehmer. Durch den Arbeitsvertrag verspricht er dem Arbeitgeber die Leistung von Diensten nach dessen Weisungen. Er hat diese Dienste im Zweifel, d. h. wenn nichts anderes vereinbart ist, persönlich zu leisten (§ 613 S. 1 BGB). Daraus ergeben sich zwei wichtige Konsequenzen. Zum einen ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, seine Dienste durch einen anderen ausführen zu lassen, etwa indem er mit einem Kollegen die Schicht tauscht. Die Heranziehung von Dritten ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Vertragsverletzung, die diesen zu Sanktionen berechtigt (s. unten Rn. 119 ff.). Zum anderen ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, für eine Ersatzkraft zu sorgen, wenn er außer Stande ist, selbst zu arbeiten. Deshalb tritt objektive Unmöglichkeit ein, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht verrichten kann, und er wird von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei (§ 275 Abs. 1 BGB), verliert jedoch zugleich den Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ ist allerdings durch Ausnahmen, vor allem bei Urlaub, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und bei sonstiger Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen sowie bei Annahmeverzug und Annahmeunmöglichkeit des Arbeitgebers praktisch in sein Gegenteil verkehrt.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 7 Pflichten des Arbeitgebers
Zusammenfassung
Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht darin, die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 611a Abs. 2 BGB).
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 8 Leistungsstörungen und Entgeltfortzahlung
Zusammenfassung
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht (mehr) erbracht werden kann, Verzug, wenn sie verspätet erbracht oder angenommen wird. Die Nachholbarkeit ist also das Unterscheidungsmerkmal. Welche Leistung geschuldet wird, richtet sich nach der Parteivereinbarung.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 9 Haftung im Arbeitsverhältnis
Zusammenfassung
Der Arbeitgeber haftet für schuldhaft verursachte Sachschäden nach den allgemeinen Grundsätzen, d. h. nach § 280 Abs. 1 BGB oder wegen unerlaubter Handlung. Darüber hinaus haftet er für Arbeitnehmer und sonstige Personen, derer er sich als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bedient. Grundsätzlich können auch im Arbeitsverhältnis Haftungsbeschränkungen vereinbart werden. Ein Haftungsausschluss für Vorsatz ist aber stets (§ 276 Abs. 3 BGB), für grobe Fahrlässigkeit meist und für einfache Fahrlässigkeit häufig unzulässig (§§ 138, 242 BGB).
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
§ 10 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zusammenfassung
Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis. Es endet nicht schon mit dem einmaligen Austausch von Leistungen, sondern erst, wenn ein Beendigungstatbestand erfüllt ist. Die Beendigung kann Rechtsfolge einer Abrede sein, auf der Ausübung eines Gestaltungsrechts beruhen oder sich aus sonstigen Gründen ergeben.
Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
Backmatter
Metadaten
Titel
Arbeitsrecht Band 1
verfasst von
Wolfgang Hromadka
Frank Maschmann
Copyright-Jahr
2023
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-66623-4
Print ISBN
978-3-662-66622-7
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-66623-4

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