2023 | OriginalPaper | Buchkapitel
§ 3 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
verfasst von : Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
Erschienen in: Arbeitsrecht Band 1
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
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Arbeitnehmer ist, wer im Dienste eines anderen – des Arbeitgebers – zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB) verpflichtet ist. Der EuGH umschreibt den Arbeitnehmer – inhaltlich übereinstimmend – als eine Person, die „während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält.“ Keine Arbeitnehmer sind sog. Ein-Euro-Jobber. Arbeitsgelegenheiten zur Praxiserprobung nach § 16d Abs. 1 S. 1 SGB II oder mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Abs. 7 S. 1 SGB II begründen von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägte Rechtsverhältnisse und keine Arbeitsverhältnisse. Kein Arbeitsverhältnis wird auch durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit begründet.