2017 | OriginalPaper | Buchkapitel
Arbeitszeitrecht
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Das ArbZG sorgt dafür, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung durch den Arbeitgeber gewährleistet werden (§ 1 Nr. 1 ArbZG). Es setzt Höchstgrenzen für die werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG), ordnet notwendige Ruhepausen an (§ 4 ArbZG) und gibt eine Mindestruhezeit vor dem nächsten Arbeitseinsatz vor (§ 5 ArbZG). Die Vorgaben des ArbZG beruhen auf arbeitsmedizinischen Erkenntnissen über die einem Arbeitnehmer zumutbare Belastung. Durch die Mindestruhezeit wird zugleich das Bedürfnis der Arbeitnehmer nach Raum zu eigener Freizeitgestaltung im Interesse seiner Menschenwürde und der Erhaltung seiner Persönlichkeit befriedigt (BVerwG 19.9.2000, 1 C 17/99, NZA 2000, 1232; vgl. auch BAG 11.7.2006, 9 AZR 519/05, NZA 2007, 155; OVG Münster 10.5.2011, 4 A 1403/08, BeckRS 2011, 51413).