2010 | OriginalPaper | Buchkapitel
Auf dem Weg zur Anerkennung? Hakenschläge im Verhalten der öffentlichen Instanzen gegenüber der Beschäftigung osteuropäischer Pflegekräfte in Privathaushalten
verfasst von : Hans-Joachim von Kondratowitz
Erschienen in: Transnationale Sorgearbeit
Verlag: VS Verlag für Sozialwissenschaften
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Am 18. Dezember 2009 hat der Bundesrat in seiner 865. Sitzung der Dritten Verordnung zur Änderung der sogenannten Beschäftigungsverordnung (BeschV) zugestimmt. Geändert wurde unter anderem § 21 BeschV, der regelt, unter welchen Voraussetzungen Haushaltshilfen einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung in Haushalten mit Pflegebedürftigen erhalten können. In der bis dahin geltenden Fassung der Norm mussten solche Haushaltshilfen über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) vermittelt werden und durften ausschließlich „hauswirtschaftliche Arbeiten“ verrichten. Der Bundesrat sorgte dafür, dass in § 21 S. 1 BeschV nach den Wörtern „hauswirtschaftliche Arbeiten“ die Wörter „und notwendige pflegerische Alltagshilfen“ eingefügt wurden. Diese Entscheidung der Länderkammer versprach, eine in der Pflegesituation bis dahin als unbefriedigend erlebte Regulierung zu korrigieren. Es lohnt sich daher, die zentrale Begründung für diese Veränderung in ihrer sprachlichen Originalgestalt wiederzugeben, weil sich in ihr wesentliche Sachverhalte wiederfinden, die als Orientierungen für den vorliegenden Beitrag dienen können.