1986 | OriginalPaper | Buchkapitel
Auseinandersetzungsbilanzen
verfasst von : Professor Dr. Volker H. Peemöller, Dr. Thomas März
Erschienen in: Sonderbilanzen
Verlag: Physica-Verlag HD
Enthalten in: Professional Book Archive
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Der Gesetzgeber versieht den Begriff der Auseinandersetzung mit unterschiedlicher Bedeutung: Zum einen versteht er darunter die Abrechnung von Gesellschaftsvermögen zwischen Gesellschaftern bei der Auflösung einer Gesellschaft (§ 730 Abs. 1 BGB, § 145 Abs. 1 HGB, § 340 Abs. 1 HGB), zum anderen bezeichnet er damit das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft (§ 738 Abs. 1 BGB). Auseinandersetzung bedeutet hier die Summe aller Regelungen, die das Ausscheiden des Gesellschafters, die Bestimmung seines Abfindungsguthabens sowie die Auszahlungsmodalitäten beinhalten. In Übereinstimmung mit der betriebswirtschaftlichen Literatur wollen wir von Auseinandersetzung nur sprechen, wenn ein oder mehrere Gesellschafter aus einer Personengesellschaft oder einer stillen Gesellschaft ausscheiden und die verbliebenen Gesellschafter die Gesellschaft fortführen. Soll die Gesellschaft hingegen aufgelöst werden, so sprechen wir von einer Liquidation.