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1999 | Buch

Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz

Kommentar zum deutschen und österreichischen VVG

herausgegeben von: Professor Dr. jur. Heinrich Honsell, Dr. Horst Baumann, Dr. Roland Beckmann, Dr. Reinhard Dallmayr, Dr. Heinrich Dörner, Dr. Michael Gruber, Dr. Friedrich Harrer, Dr. Knut Hohlfeld, Dr. Thomas Honsell, Dr. Michael Hübsch, Dr. Andreas Riedler, Dr. Wulf-Henning Roth, Dr. Martin Schauer, Dr. Hans-Peter Schwintowski, Dr. Ansgar Staudinger, Dr. Wolfgang Voit

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Über dieses Buch

Die Bedeutung des privaten Versicherungsrechts manifestiert sich in Millionen von Versicherungsverträgen. In einer gewissen Diskrepanz hierzu steht die eher spärliche Kommentarlandschaft. Insbesondere fehlt ein aktueller großer Kommentar. Das vorliegende Werk soll diese Lücke schließen. Herausgeber und Verlag konnten 15 namhafte deutsche und österreichische Autoren für dieses Projekt gewinnen. Der Kommentar richtet sich an Anwälte und Gerichte sowie an die Versicherungswirtschaft. Neben einer möglichst umfassenden und übersichtlichen Darstellung und Analyse von Judikatur und Literatur will das Werk insbesondere Argumente verfügbar machen, um dem Leser die Meinungsbildung zu zahlreichen Streitfragen zu erleichtern. Da das deutsche und das österreichische VVG trotz eines allmählichen Auseinanderdriftens auf weiten Strecken immer noch identisch sind, werden beide Gesetze unter Berücksichtigung auch der österreichischen Judikatur und Literatur gemeinsam kommentiert.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Einleitung

Kapitel I. Geschichte des Versicherungsvertragsgesetzes
Zusammenfassung
Nahezu allen deutschen Partikulargesetzgebungen des 18. und 19. Jahrhunderts ist eine systematisch zusammenhängende Behandlung des Versicherungsvertragsrechts unbekannt; allein das preußische Allgemeine Landrecht aus dem Jahre 1794 enthält eine sehr ausführliche Regelung in seinem — dem „Bürgerstande“ gewidmeten — 8. Titel des Zweiten Teils (§§ 1934 bis 2358). Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des ALR ist das gemeine Recht (Duvinage 4). Der Schwerpunkt der systematisch insgesamt nicht streng durchgegliederten Kodifikation liegt auf dem Recht der Seeversicherung; aus dem Bereich des Binnenversicherungsrechts werden insbesondere Fragen der (Mobiliar-) Feuerversicherung, aber auch z.B. solche der Lebens- und Rückversicherung angesprochen (Koch VersR 1994, 631; ders. FS Reimer Schmidt [1976] 304 ff.; Duvinage 4 ff.; Neugebauer 28 ff.). Einige grundlegende Konzepte der modernen versicherungsvertragsrechtlichen Dogmatik — Bereicherungsverbot, Lehre vom versicherten Interesse, Theorie der Obliegenheiten, Betonung des Grundsatzes von Treu und Glauben — sind bereits rudimentär im ALR angelegt (Eichler FS Möller [1972] 178; Duvinage 9 f.).
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit
Kapitel II. Grundlagen des Versicherungsvertragsrechts
Zusammenfassung
Mit der Sozial- und der Privatversicherung (Individualversicherung) existieren in der Bundesrepublik zwei Vorsorgesysteme, die sich in ihren Funktionen partiell überschneiden, im wesentlichen aber ergänzen (näher — auch zum Folgenden — Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, 7. Aufl. [1993], Rn 274 ff.; Baumann FS v. Lübtow 673 ff., 682 ff.). Die Sozialversicherung in den Formen der gesetzlichen Kranken- (SGB V), Renten- (SGB VI), Unfall- (SGB VII), Arbeitslosen- (SGB III) und Pflegeversicherung (SGB XI) ist Bestandteil des staatlichen Sozialleistungs-systems. Sie gewährt Schutz gegen einige elementare Lebensrisiken, die sich zum Teil (Krankheit, Invalidität, Alter, Pflegebedürftigkeit) allerdings auch durch private Versicherungen abdecken lassen. Darüber hinausgehend bietet die Privatversicherung weitergehenden Versicherungsschutz in Bereichen an, die von den Zweigen der gesetzlichen Versicherung nicht oder nur mit Einschränkungen erfasst werden: In persönlicher Hinsicht konzentriert sich der sozialversicherungsrechtliche Schutz (freilich mit zahlreichen Erweiterungen) auf Arbeitnehmer. Insbesondere selbständig Tätige bleiben daher auf die Möglichkeiten privater Vorsorge verwiesen. In sachlicher Hinsicht ermöglicht die Sozialversicherung — von der Arbeitslosenversicherung abgesehen — keine Risikovorsorge gegenüber Sach- oder Vermögensschäden.
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit

Gesetz über den Versicherungsvertrag

Gesetz über den Versicherungsvertrag
Zusammenfassung
vom 30. Mai 1908 (RGB1. 263 in der bereinigten Fassung von BGB1. III 7632-1)
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit

Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige

Erster Titel. Allgemeine Vorschriften
Zusammenfassung
(1) Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrags zu ersetzen. Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit
Zweiter Titel. Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung
Zusammenfassung
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit
Dritter Titel. Prämie
Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluß des Vertrags zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, daß die Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist.
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit
Vierter Titel. Versicherungsagenten
Zusammenfassung
Der Außendienst bildet im Versicherungssektor noch immer die typische Variante der Kundenakquisition. Dabei stellt der Vertrieb des Produktes Versicherung durch den (angestellten oder selbständigen) Versicherungsagenten die wohl häufigste Form dar (noch jüngst wurde von einem Marktanteil von 75 % berichtet: Baumann 8; der Anteil dürfte aber stetig sinken). In manchen Sparten (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung) bieten immer häufiger Direktversicherer am Markt an; sie treten via Telefonwerbung oder neue Medien (z.B. Internet) an die Kunden heran, der direkte Kontakt zwischen dem VR und dem Kunden ohne Zwischenschaltung des Agenten oder auch des selbständigen Versicherungsmaklers erspart Provision und macht das Produkt Versicherung für den Kunden billiger (Nachweise bei Prölss/Schmidt/Schmidt ZUS. § 1 Rn 28; Baumann 16; vgl. auch Bangert 27 ff.). Der Außendienst eines VR kennt drei Erscheinungsformen: den selbständigen Versicherungsvertreter vergleichbar einem Handelsvertreter; er kommt — abhängig vom Agenturvertrag (OLG Nürnberg VersR 1995, 94) — sowohl als Mehrfachvertreter (besonders für Konzernunternehmen) als auch als Einfirmenvertreter, manchmal auch als Tochtergesellschaft des VR, vor (zu den einzelnen versicherungsvertraglich unbedeutenden Klassifikationen Bangert 8 ff.); der nebenberuflich tätige Versicherungsvertreter (z.B. der Bankmitarbeiter im Rahmen eines „ Allfinanz“-Konzerns) und der angestellte Außendienstmitarbeiter.
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit

Schadensversicherung

Erster Titel. Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung
Zusammenfassung
Bei der Schadensversicherung ist der VR verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Maßgabe des Vertrags den dadurch verursachten Vermögensschaden zu ersetzen (§ 1 S. 1). Die Schadensversicherung bildet das begrifflichsystematische Gegenstück zu der — dem Gesetz terminologisch unbekannten (vgl. dagegen bereits Motive 71) — Summenversicherung, bei welcher der VR beim Versicherungsfall jedenfalls verpflichtet ist, die vereinbarte Leistung zu erbringen; ohne Rücksicht darauf, ob der VN oder eine dritte Person einen Schaden erlitten hat. Dies scheint im Widerspruch zu § 1 zu stehen, der einen Gegensatz zwischen der Schadensversicherung und der Personenversicherung herstellt. Doch ist § 1 missverständlich formuliert und will bloß besagen, dass die Summenversicherung der Personenversicherung vorbehalten bleiben soll, so dass die Nicht-Personenversicherung nur in Gestalt der Schadensversicherung zulässig ist (vgl. Bruck/Möller Vor §§ 49–80 Anm. 3; Prölss/Martin/Prölss § 1 Rn 27 ff.; BGHZ 52, 350, 353). Unberührt bleibt die Möglichkeit, auch Personenversicherungen als Schadensversicherungen abzuschließen (so bereits Motive 71; für die Krankenversicherung vgl. nunmehr auch ausdrücklich § 178 a Abs. 2 VVG). Im Ergebnis lässt sich also sagen: Die Personenversicherung kann als Summenversicherung oder als Schadensversicherung vereinbart werden; die Nicht-Personenversicherung ist nur als Schadensversicherung möglich (Bruck/Möller Vor §§ 49–80 Anm. 3; Bruck/Möller/ Winter V/2 Rn B 73; Sieg ZVersWiss. 1973, 321; Dreher 72; BGHZ 52, 350, 353 f.; vgl. bereits Möller JW 1938, 916 ff.).
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit
Zweiter Titel. Feuerversicherung
Zusammenfassung
In den §§81 bis 107 c regelt das Gesetz die Feuerversicherung. Sie deckt Sachschäden, die durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehen (vgl. § 82). Die §§ 81 bis 84, 89 u. 90, 92, 94 bis 96 gelten für die Versicherung von Gebäuden und beweglichen Sachen; der Anwendungsbereich der §§ 85 bis 87 ist auf die Versicherung beweglicher Sachen, derjenige der §§ 88, 91, 93, 97 bis 107 c auf Gebäudeversicherungen beschränkt. Feuerversicherung ist Schadensversicherung, so dass daneben §§ 49 bis 80 Anwendung finden.
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit
Dritter Titel. Hagelversicherung
Zusammenfassung
In den §§ 108 bis 115 a regelt das VVG lediglich die landwirtschaftliche Hagelversicherung (Motive 175). Sie deckt Schäden, die durch Hagelschlag an Bodenerzeugnissen entstehen (§ 108). Hagelschäden an Glas- und Kunststoffbedeckungen von Pflanzen können in den Versicherungsschutz einbezogen werden (vgl. etwa VerBAV 1989, 179). Im übrigen werden Hagelschäden z.B. an Gebäuden, Fahrzeugen usw. durch andere Sachversicherungen (Glas-, Hausrat-, Wohngebäude-, Warentransport-, Kfz-Kasko-Versicherung, vgl. Knoll 11) erfasst. Hagelversicherung ist Schadensversicherung. Neben den §§ 108 ff. gelten also die §§ 49 bis 80.
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit
Vierter Titel. Tierversicherung
Zusammenfassung
In den §§ 116 bis 128 regelt das VVG lediglich die Tierlebensversicherung. Sie deckt Schäden, die durch Tod, Krankheit oder Unfall an lebenden Tieren entstehen (§116). Neben den §§ 116 ff. gelten die allgemeinen Schadensversicherungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 49 bis 80.
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit
Fünfter Titel. Transportversicherung
Zusammenfassung
Das VVG regelt in den §§ 129 bis 148 lediglich die Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern und die Versicherung von Schiffen gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt einschließlich der Haftpflicht für Kollisionsschäden. Begrifflich kann die Transportversicherung sehr viel mehr Risiken umfassen. Seit Güter transportiert werden, also seit jeher, bestand die Gefahr, dass sie beschädigt werden. Bereits die Antike kannte Möglichkeiten der Absicherung des Transportrisikos. Nach Aufhebung des kanonischen Zinsverbotes gegen Ende des 13. Jahrhunderts entwickelte sich die Transportversicherung von Oberitalien über Flandern nach Norddeutschland und England. Durch die Bedeutung, die England in den folgenden Jahrhunderten, insbesondere seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert, im internationalen Handel erlangte, wurde London der weltweit führende Transportversicherermarkt. Einen großen Anteil hieran hatte zweifellos die Entwicklung von Lloyd’s of London, das sich bekanntlich aus einer Art Schiffahrtsnachrichtenbörse 1716 zum ersten organisierten Zusammenschluss von Privatassekuradeuren entwickelte. In Deutschland gab es eine ähnliche Entwicklung, allerdings mit anderem Ergebnis. Die Transportversicherung wurde hier zunächst ebenfalls von Privatassekuradeuren auf eigenes Risiko gezeichnet. Im Laufe der Zeit entwickelte sich eine Zusammenarbeit zwischen den Assekuradeuren, die ihr Know How einbrachten, und den Versicherungsgesellschaften, welche ihre Kapazität zur Verfügung stellten. Die Assekuradeure werden auch heute noch aufgrund einer nach außen hin unbeschränkbaren Vollmacht beim Abschluss von Transportversicherungsverträgen und der Schadensabwicklung in eigener Verantwortung, jedoch für Recht der Versicherungsgesellschaft, tätig.
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit
Sechster Titel. Haftpflichtversicherung
Zusammenfassung
Die HaftpflichtV moderner Art entstand und entwickelte sich als Konsequenz aus den stetig wachsenden Gefahren der technischen und auch der wirtschaftlichen Entwicklung. Historische Vorläufer gab es aber bereits im griechischen und römischen Rechtskreis, im germanischen Recht und in der mittelalterlichen SeeV (vgl. Sieg Ausstrahlungen 17 ff.; Späte AHB Vorbem. Rn 6 f.)
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit
Siebenter Titel. Rechtsschutzversicherung
Zusammenfassung
a) Der Begriff der RechtsschutzV hat eine kurze Geschichte. Die Idee zu einer Sozialisierung des Rechtsschutzrisikos lässt sich zwar in das mittelalterliche Genossenschaftsrecht zurückverfolgen; auch gab es bereits im 19. Jahrhundert zahlreiche Vereinigungen, die ihren Mitgliedern diverse Beistandsleistungen boten (vgl. hierzu Landwehr Genossenschaftliche Rechtsverfolgung im Mittelalter, in Möller Studien 45 ff. sowie Traeger ZVersWiss. 1975, 591 ff.). Als Versicherungen im üblichen Sinn — entgeltliche Übernahme des Risikos eines Geldbedarfs — können aber erst die zu Beginn des Jahrhunderts für Frachtschäden und später auch für Bergbauschäden angebotenen Prozesskostenversicherungen angesehen werden (vgl. Traeger a.a.O. sowie Werner 1–7 m.w.N.).
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit

Lebens- und Krankenversicherung

Erster Titel. Lebensversicherung
Zusammenfassung
LV ist die eigenverantwortliche Absicherung des wirtschaftlichen Risikos, das aus der Ungewissheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens resultiert (Schwebler HdV 417; Hagelschuer 24). Sie ist klassisches Instrument zur individuellen Gestaltung von Daseinsvorsorge, Familien- und Hinterbliebenensicherung und zugleich der größte Zweig der Personenversicherung. Neben der gesetzlichen und der betrieblichen Altersversorgung bildet die LV die Dritte Säule. Die im Verhältnis zu dem (geringen) Einkommenszuwachs in der Bevölkerung hohe Beitragssteigerung (Stand 1994) zeigt deutlich, dass die LV immer mehr an Bedeutung in der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewinnt (GB BAV 1994, 10). Ende 1994 bestanden 85, 7 Mio. Verträge mit einer Versicherungssumme von 2, 537 Mrd. DM (GB BAV 1994, 11). Dies belegt die herausragende Bedeutung der LV für die Kapitalmärkte und ihre gesamtwirtschaftliche Funktion als Kapitalsammelstelle. Mit diesen Wirkungen hat sich die LV von historischen Wurzeln (Braun Geschichte passim; Schmitt-Lermann passim; Raynes passim) weitgehend emanzipiert.
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit
Zweiter Titel. Krankenversicherung
Zusammenfassung
Das 3. DurchführungsG/EWG zum VAG vom 28. Juli 1994 (BGB1. I 1630) hat den dritten Abschnitt des VVG um einen besonderen Titel zur Privaten Krankenversicherung erweitert. Damit hat dieser wichtige Zweig der Personenversicherung erstmals eine gesetzliche Regelung erfahren. Anlass dieser Ergänzung des VVG war die Umsetzung der Dritten EG-Richtlinien zur Schadensversicherung, soweit das Versicherungsvertragsrecht berührt ist (Sahmer ZfV 1996, 483). Zuvor gestaltete sich das Recht des KrankenVV nach den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen. Der Wegfall der Bedingungs- und Tarifgenehmigung machte es erforderlich, durch eine gesetzliche Regelung eine gewisse Einheitlichkeit und einen Mindeststandard des privaten Krankenversicherungsschutzes zu gewährleisten (Bastiani 75 f.; Renger VW 1992, 1388; ders. VersR 1993, 678, 680; ders. VersR 1994, 753, 754; ders. VersR 1995, 866, 871 f.). Inhaltlich hat der Gesetzgeber im wesentlichen geltendes Bedingungsrecht übernommen (Renger VersR 1993, 678, 683). Wegen ihrer sachlichen Nähe zur LebensV wurde die KrankenV als zweiter Titel in den bisher ausschließlich die LebensV regelnden Dritten Abschnitt des VVG übernommen (Renger VW 1992, 1388, 1389; ders. VersR 1993, 678, 680).
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit

Unfallversicherung

Vierter Abschnitt. Unfallversicherung
Zusammenfassung
(1) Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit

Schlußvorschriften

Fünfter Abschnitt. Schlußvorschriften
Zusammenfassung
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Seeversicherung und auf die Rückversicherung keine Anwendung.
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit

Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag

Erstes Kapitel. Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
Zusammenfassung
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag tritt an einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Januar 1910, in Kraft.
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit
Zweites Kapitel. Europäisches Internationales Versicherungsvertragsrecht
Zusammenfassung
Das Internationale Versicherungsvertragsrecht ist Bestandteil des Internationalen Privatrechts (IPR). Regelungsgegenstand dieser Rechtsmaterie ist die Frage, welche von mehreren Rechtsordnungen zur Anwendung berufen sein soll, wenn ein Sachverhalt Auslandsberührungen aufweist. Im Versicherungsvertragsrecht kann sich eine solche Auslandsberührung z.B. aus dem Umstand ergeben, dass der VN seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Unternehmenssitz oder der VR seinen Sitz im Ausland hat, dass der Vertrag im Ausland zu lokalisierende Risiken abdecken soll oder die Parteien die Maßgeblichkeit ausländischen Rechts vereinbart haben. Ungeachtet seines missverständlichen Namens enthält IPR nicht internationales, sondern deutsches Recht; jede Rechtsordnung kennt ihr eigenes nationales „Internationales Privatrecht“ und damit auch „Internationales Versicherungsvertragsrecht“. Auch die vom Gesetzgeber für die Art. 7 ff. EGVVG gewählte Überschrift („Europäisches Internationales Versicherungsvertragsrecht“ ) will nicht besagen, dass es sich bei den folgenden Bestimmungen um supranationale Rechtsnormen handelt, sondern weist lediglich auf die europäische Herkunft (vgl. Rn 13, 16) dieser Vorschriften hin.
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit

Europäisches Versicherungsrecht

Europäisches Versicherungsrecht
Zusammenfassung
Mit der Verabschiedung der 3. Richtlinien-Generation der Schaden- und Lebensversicherung im Jahre 1994 (s. Rn 92) sind die Bemühungen der Europäischen Gemeinschaft um die Verwirklichung des Binnenmarktes für Versicherungen zu einem vorläufigen Abschluss gelangt (Resümee bei Dauses/Hübner E. IV. Rn 61 ff.; Prölss/Armbrüster DZWir 1993, 397, 449; Roth NJW 1993, 3028). Das Schwergewicht des Harmonisierungsprogramms (Überblick in Rn 147) liegt im Bereich der Wirtschaftsaufsicht — der Umformung der tradierten Versicherungsaufsicht —, um die Wahrnehmung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit zu erleichtern und zu fördern. Doch sind zugleich auch die rechtlichen Grundlagen des Versicherungsvertragsrechts zum Teil unmittelbar, vor allem aber mittelbar verändert worden. Dies gilt vor allem für die durch das europäische Versicherungsaufsichtsrecht bewirkte Deregulierung im Bereich der materiellen Staatsaufsicht: Durch die Abschaffung der präventiven AVB-Kontrolle, die in der BRD traditionell durch die Genehmigung des Geschäftsplans (§§ 5, 6 VAG a.F.) praktiziert wurde, hat das Versicherungsvertragsrecht im Hinblick auf einen eventuell gebotenen Schutz des Versicherungsnehmers oder/und der Allgemeinheit an Bedeutung gewonnen. Dies schlägt sich etwa in der erstmaligen Regelung des Krankenversicherungsvertrages in den §§ 178a-178o VVG (in der Fassung des Gesetzes vom 21.7.1994, BGBl. I 1630) nieder, aber auch in der künftig noch größere Bedeutung gewinnenden Kontrolle der AVB am Maßstab des AGB-Gesetzes.
Heinrich Honsell, Horst Baumann, Roland Beckmann, Reinhard Dallmayr, Heinrich Dörner, Michael Gruber, Friedrich Harrer, Knut Hohlfeld, Thomas Honsell, Michael Hübsch, Andreas Riedler, Wulf-Henning Roth, Martin Schauer, Hans-Peter Schwintowski, Ansgar Staudinger, Wolfgang Voit
Backmatter
Metadaten
Titel
Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz
herausgegeben von
Professor Dr. jur. Heinrich Honsell
Dr. Horst Baumann
Dr. Roland Beckmann
Dr. Reinhard Dallmayr
Dr. Heinrich Dörner
Dr. Michael Gruber
Dr. Friedrich Harrer
Dr. Knut Hohlfeld
Dr. Thomas Honsell
Dr. Michael Hübsch
Dr. Andreas Riedler
Dr. Wulf-Henning Roth
Dr. Martin Schauer
Dr. Hans-Peter Schwintowski
Dr. Ansgar Staudinger
Dr. Wolfgang Voit
Copyright-Jahr
1999
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-58367-4
Print ISBN
978-3-642-63555-7
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-58367-4