1999 | OriginalPaper | Buchkapitel
Grundlagen des Versicherungsvertragsrechts
verfasst von : Professor Dr. jur. Heinrich Honsell, Dr. Horst Baumann, Dr. Roland Beckmann, Dr. Reinhard Dallmayr, Dr. Heinrich Dörner, Dr. Michael Gruber, Dr. Friedrich Harrer, Dr. Knut Hohlfeld, Dr. Thomas Honsell, Dr. Michael Hübsch, Dr. Andreas Riedler, Dr. Wulf-Henning Roth, Dr. Martin Schauer, Dr. Hans-Peter Schwintowski, Dr. Ansgar Staudinger, Dr. Wolfgang Voit
Erschienen in: Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Mit der Sozial- und der Privatversicherung (Individualversicherung) existieren in der Bundesrepublik zwei Vorsorgesysteme, die sich in ihren Funktionen partiell überschneiden, im wesentlichen aber ergänzen (näher — auch zum Folgenden — Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, 7. Aufl. [1993], Rn 274 ff.; Baumann FS v. Lübtow 673 ff., 682 ff.). Die Sozialversicherung in den Formen der gesetzlichen Kranken- (SGB V), Renten- (SGB VI), Unfall- (SGB VII), Arbeitslosen- (SGB III) und Pflegeversicherung (SGB XI) ist Bestandteil des staatlichen Sozialleistungs-systems. Sie gewährt Schutz gegen einige elementare Lebensrisiken, die sich zum Teil (Krankheit, Invalidität, Alter, Pflegebedürftigkeit) allerdings auch durch private Versicherungen abdecken lassen. Darüber hinausgehend bietet die Privatversicherung weitergehenden Versicherungsschutz in Bereichen an, die von den Zweigen der gesetzlichen Versicherung nicht oder nur mit Einschränkungen erfasst werden: In persönlicher Hinsicht konzentriert sich der sozialversicherungsrechtliche Schutz (freilich mit zahlreichen Erweiterungen) auf Arbeitnehmer. Insbesondere selbständig Tätige bleiben daher auf die Möglichkeiten privater Vorsorge verwiesen. In sachlicher Hinsicht ermöglicht die Sozialversicherung — von der Arbeitslosenversicherung abgesehen — keine Risikovorsorge gegenüber Sach- oder Vermögensschäden.