2012 | OriginalPaper | Buchkapitel
Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen
verfasst von : Ralph Kramer, Frank K. Peter
Erschienen in: Arbeitsrecht
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Befristete Arbeitsverhältnisse werden auf eine bestimmte Zeit geschlossen. Nach Zeitablauf enden sie automatisch, so dass es z.B. keiner Kündigung bedarf. Dies hat zum Vorteil, dass insbesondere das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Aus diesen Gründen sind befristete Arbeitsverhältnisse nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG möglich. Liegt kein sachlicher Grund vor, sind sie darüber hinaus nur unter weiteren engen Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TzBfG möglich.