2014 | OriginalPaper | Buchkapitel
Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
BetrVG – Fünfter Teil: Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten – Erster Abschnitt
verfasst von : Heinz-G. Dachrodt, Volker Engelbert
Erschienen in: Praxishandbuch Human Resources
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Im Kapitel 23 werden die Rechtsvorschriften für besondere Betriebsarten, die im Betriebsverfassungsgesetz behandelt werden, dargestellt.
Dazu gehören die Paragrafen des BetrVG zur Seeschifffahrt mit der Bordvertretung und dem Seebetriebsrat.
Es schließen sich die Bestimmungen für die Luftfahrt an.
Die Übergangs- und Schlussvorschriften werden aufgeführt. Dazu gehört auch der § 130 BetrVG.
Die Abgrenzung zum öffentlichen Dienst wird aufgezeigt:
§ 130 BetrVG ist die Abgrenzungsvorschrift zu den Verwaltungen und Betrieben des öffentlichen Dienstes, entsprechende Vorschriften finden sich in den §§ 1, 95 BPersVG.
Das Betriebsverfassungsgesetz findet Anwendung auf alle Betriebe, die in einer privaten Rechtsform geführt werden, unabhängig vom Eigentümer. So gilt das BetrVG z.B. für Kommunale Verkehrsbetriebe in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, wenn die Kommune der Alleinaktionär ist.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Alle öffentlichen Verwaltungen sowie alle Eigenbetriebe der öffentlichen Hand (das sind Betriebe, die von der öffentlichen Hand unmittelbar geführt werden) unterliegen dagegen dem Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. den Personalvertretungsgesetzen der Länder.
Der § 125
Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz, Abs. 1 und 2
ist nur noch für die Berechnung der regelmäßigen Wahlen des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung von Bedeutung.
Mit dem BetrVerf-ReformG im Jahr 2001 ist Abs. 3 neu gefasst und ein neuer Abs. 4 eingefügt worden. Für Neuwahlen nach Inkrafttreten des Gesetzes und vor Erlass der Wahlordnungen werden die bisher geltenden Wahlordnungen bis zu deren Änderung für entsprechend anwendbar erklärt. Außerdem werden Hinweise zur Verteilung der Sitze auf die Geschlechter und zur Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens aufgenommen.
Alle diese Paragrafen werden ausschließlich dargestellt, ohne kommentiert zu werden.