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Zusammenfassung
Der gesamte Bereich der Ausfuhren von Gütern und Dienstleistungen hat gerade für Deutschland eine ganz besondere wirtschaftliche und politische Bedeutung:
In Deutschland werden mehr als ein Drittel des Sozialprodukts (Geldwert sämtlicher Güter, Dienste und Nutzungen) durch den Export erwirtschaftet, bis vor kurzer Zeit war Deutschland noch „Export-Weltmeister“; die Sicherstellung eines reibungslosen, effizienten und freien – d.h. möglichst wenig eingeschränkten – Exports gehört deshalb zu den „Lebensnerven“ dieses Staates und seiner Gesellschaft.
Andererseits ergeben sich aus der Geschichte und der Stellung Deutschlands innerhalb der Europäischen Union sowie der Vereinten Nationen Verpflichtungen, die für das Ansehen und die politische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik besondere Bedeutung haben.
Diese Zielsetzung könnte erheblich beeinträchtigt werden, wenn exportierte Güter oder Technologien an den falschen Adressaten geraten; deshalb gibt es auf nationaler Ebene Export-Kontrollvorschriften insbesondere in Form des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sowie des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) und auf EU-Ebene in Form zahlreicher Embargos sowie der sog. „EG Dual-Use-Verordnung“. Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften können sowohl für das betroffene Unternehmen als auch für die handelnden Personen gravierende, vor allem strafrechtliche Konsequenzen haben.
Deshalb gibt es für jedes Unternehmen, das mittelbar oder unmittelbar mit Exporten zu tun hat, keine Alternative, sich mit Theorie und Praxis des Exportkontrollrechts zu beschäftigen und nicht die geringste Frage offen zu lassen – diese Pflicht gilt für jeden mit Exporten betrauten Mitarbeiter, von der Geschäftsführung bis zum Sachbearbeiter.
Die Unternehmensorganisation muss daher auf die besonderen Bedürfnisse und Vorgaben des Exportkontrollrechts ausgerichtet sein, um jedem späteren Vorwurf, die einschlägigen Vorschriften nicht beachtet zu haben, von vornherein weitestgehend entgegenzuwirken.
Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten einen groben, aufgrund der Komplexität dieses Rechtsgebietes keinesfalls abschließenden Überblick über die wichtigsten Regelungen im Bereich der Exportkontrolle. Zu beachten ist dabei, dass nur sehr wenig Rechtsprechung zu dieser Thematik existiert und der Rechtsanwender sich vielfach unbestimmten Rechtsbegriffen ausgesetzt sieht. Wo Zweifel über die Auslegung derartiger Begriffe oder die Zulässigkeit einer beabsichtigten Handlung bestehen, sollte deshalb unbedingt im Vorfeld eine Klärung mit den zuständigen Behörden erfolgen und gegebenenfalls Rechtsrat eingeholt werden. (In Anlehnung an die Zusammenfassung von Volker Schlegel und Gwenn Schanze in der Vorauflage.)
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Ausführlich zur Bedeutung des Ausfuhrverantwortlichen und seinen Aufgaben vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Hrsg.), HADDEX (FN 8), Rn. 71, 345 ff.
Bekanntmachung der Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 25. Juli 2001, Nr. 3 und 5.
Metadaten
Titel
Compliance in der Außenwirtschaft: Exportkontrolle