1988 | OriginalPaper | Buchkapitel
Das Verhältnis des „True and Fair View“ zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und zu den Einzelrechnungslegungsvorschriften
verfasst von : Dr. Wolfgang Dieter Budde, Dr. Gerhart Förschle
Erschienen in: Einzelabschluß und Konzernabschluß
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Nach der Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB hat der Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften „unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ des Unternehmens zu vermitteln. Diese Regelung geht im Kern auf Art. 2 Abs. 3 der Vierten EG-Richtlinie1 zurück und stellt eine Übersetzung des in der englischen Richtlinienfassung verwendeten und von der englischen Rechtsprechung entwickelten Begriffspaares „true and fair view“ dar. Sie kann auch als „Forderung nach Tatsachenentsprechung oder Tatsachentreue des Jahresabschlusses“ umschrieben werden.2 Die Forderung der Richtlinie ist jedoch nicht wörtlich in das deutsche Recht übernommen worden, sie steht hier vielmehr unter dem Vorbehalt der Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.