1981 | OriginalPaper | Buchkapitel
Der Versicherungsschein
verfasst von : Professor Dr. Karl Sieg
Erschienen in: Wertpapierrecht
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die Rechtsnatur der Versicherungsscheine ist nicht einheitlich. Stets sind sie Beweisurkunden, d. h. die echte (nicht gefälschte), mit wirklicher oder faksimilierter Unterschrift (§ 3 I S. 2 VVG) versehene Police erbringt den Beweis dafür, daß der Versicherer die in ihr enthaltenen Erklärungen abgegeben hat (§416 ZPO). Es wird darüber hinaus vermutet, daß diese Erklärungen auch inhaltlich zutreffen und daß sie vollständig sind.