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2004 | Buch

Die Angabepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG

verfasst von: Stefan Fandel

Verlag: Centaurus Verlag & Media

Buchreihe : Forum Arbeits- und Sozialrecht

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Einführung

I. Einleitung, Zielsetzung und Relevanz der Arbeit
Zusammenfassung
„Nicht der Stärkste überlebt, nicht einmal der Intelligenteste, sondern derjenige, der sich am schnellsten einem Wechsel anpaßt.“ Diese Worte von Charles Messier, einem französischen Astronom aus dem 18. Jahrhundert, bezeichnen die Fähigkeit und die Bereitschaft, flexibel auf die Veränderungen der Zeit einzugehen, als eine elementare Eigenschaft zur Existenzerhaltung. Diese Erkenntnis, die auch heute noch Bedeutung genießt, gilt besonders für die Teilnahme am Wirtschaftsleben. Wer nicht auf Veränderungen reagiert oder sogar der Entwicklung voraus agiert, hat dort häufig keine Chance. Daher ist es gerade für Unternehmen wichtig, möglichst flexibel auf die Veränderungen des Wirtschaftslebens reagieren zu können. Hierbei stellt die Eigengestaltung eines Unternehmens einen entscheidenden Faktor dar. So gewinnen beispielsweise die Möglichkeiten, sich mit anderen Unternehmen verbinden oder von Teilen des eigenen Unternehmens trennen zu können, immer mehr an Bedeutung.
Stefan Fandel
II. Überblick über das Umwandlungsgesetz
Zusammenfassung
Eine Umwandlung von Unternehmen ist nach allgemeinem Recht nur auf „umständliche, Kosten und Steuern (…) verursachende Weise”16 zu bewerkstelligen, nämlich durch Übertragung der Vermögensgegenstände und Rechtsverhältnisse im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Deshalb mußte auf gesetzlichem Wege eine Vereinfachung und Erleichterung der Untemehmensumwandlung herbeigeführt werden. Dies hat auch der Gesetzgeber schon früh erkannt.
Stefan Fandel
III. Arbeitsrecht im Umwandlungsgesetz
Zusammenfassung
Die Umstrukturierung eines Unternehmens kann sowohl auf individualarbeitsrechtlicher Ebene als auch auf kollektivarbeitsrechtlicher Ebene weitreichende Auswirkungen haben119• Und obwohl die enge Verflechtung zwischen Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht oft hervorgehoben wurde120, widmete man sich den sozialen Aspekten im Umwandlungsrecht erst sehr spät. So gab es vor Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes von 1995 kaum eine Regelung, die sich mit den Folgen einer Umwandlung für die Arbeitnehmerschaft befaßte. Erst der Diskussionsentwurf über ein Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (DiskE) von 1988 setzte sich — im beschränkten Maße — mit arbeitsrechtlichen Folgen einer Umwandlung auseinander. Ab diesem Zeitpunkt wurde dann allerdings mehr und mehr die Aufnahme arbeitsrechtlicher Regelungen in das neu zu schaffende Umwandlungsrecht betrieben.121
Stefan Fandel
IV. Eingrenzung der Thematik
Zusammenfassung
Zur Wahrung der Übersichtlichkeit soll sich die Bearbeitung vorliegend stellvertretend für alle umwandlungsrechtlichen Angabepflichten nur auf die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG im Falle der Verschmelzung bei Vorliegen eines entsprechenden Vertrags beschränken.
Stefan Fandel

Inhalt und Umfang der umwandlungsrechtlichen Angabepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG

I. Begriffsbestimmung „Arbeitnehmer“ und „Vertretungen“
Zusammenfassung
Die erste Schwierigkeit bei der Auslegung dieser Vorschrift ergibt sich bereits bei der Bestimmung des Begriffs „Arbeitnehmer”. Wie auch schon in anderen Rechtsgebieten129 hat der Gesetzgeber den Begriff nicht näher erläutert, sondern als bekannt vorausgesetzt.
Stefan Fandel
II. Umfang der Angabepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG
Zusammenfassung
Ausgehend vom Wortlaut der Norm sind die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen im Vertragstext anzuführen. Was damit gemeint ist, wird jedoch nicht einheitlich bewertet. Der Wortlaut der Normen läßt verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu139. Der Umfang der umwandlungsrechtlichen Angabepflicht ist dem entsprechend unklar. In der Literatur140 und dem folgend auch in der Rechtsprechung141 wird regelmäßig142 zwischen den unmittelbaren und den mittelbaren Folgen143 einer Verschmelzung differenziert. Unter den unmittelbaren Folgen werden diejenigen verstanden, die sich unmittelbar aus dem Verschmelzungsakt ergeben, wozu vor allem die gesetzlich festgelegten, rechtlichen Folgen gehören144. Als mittelbare Folgen werden dagegen diejenigen bezeichnet, die sich erst nach dem eigentlichen Umstrukturierungsakt im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs der Verschmelzung ergeben.145 Zumindest die Angabe der unmittelbaren Folgen einer Verschmelzung ist für die Rechtsträger nach einhelliger Meinung verpflichtend. Ob allerdings auch die mittelbaren Auswirkungen einer Verschmelzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG in die Angabepflicht mit einzubeziehen sind, ist heftig umstritten146.
Stefan Fandel
III. Die Zuleitung des Verschmelzungsvertrags an den jeweilig zuständigen Betriebsrat
Zusammenfassung
Der Verschmelzungsvertrag ist gemäß § 5 Abs. 3 UmwG spätestens einen Monat vor der Anteilsinhaberversammlung eines jeden an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten. Dadurch gelangen die im Verschmelzungsvertrag enthaltenen Folgeangaben, die für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen interessant sein können, direkt an die Arbeitnehmerseite (Informationspflicht).
Stefan Fandel
IV. Nachträgliche Änderungen am Verschmelzungsvertrag
Zusammenfassung
Aufgrund der komplexen Vorgänge, die sich im Rahmen einer Verschmelzung abspielen, kann es durchaus passieren, daß sich nachträglich — d.h. nach Zuleitung an den Betriebsrat — Änderungen am Verschmelzungsvertrag ergeben.
Stefan Fandel

Verletzung der umwandlungsrechtlichen Angabepflicht und daraus resultierende Ansprüche

I. Verletzungsmöglichkeiten der Angabepflicht
Zusammenfassung
Bei Erfüllung der umwandlungsrechtlichen Angabepflicht können folgende Verletzungsmöglichkeiten relevant werden.
Stefan Fandel
II. Anspruchsberechtigte Personengruppen
Zusammenfassung
Als anspruchsberechtigte Personengruppen kommen in erster Linie die Anteilseigner, die Arbeitnehmervertretungen nach § 5 Abs. 3 UmwG oder die einzelnen Arbeitnehmer in Betracht.
Stefan Fandel
III. Denkbare Ansprüche
Zusammenfassung
Als Reaktion auf die unkorrekte Erfüllung der umwandlungsrechtlichen Angabepflicht sind folgende Ansprüche denkbar:
1. Anspruch zur Durchsetzung der im Verschmelzungsvertrag enthaltenen Angaben
Es besteht die Möglichkeit, daß die im Verschmelzungsvertrag enthaltenen Angaben einer betroffenen Personengruppe als günstig erscheinen und diese daraufhin ein Interesse an der Durchsetzung derselben hat. Das kann einerseits bei der Angabe von für die Arbeitnehmerschaft günstigen Verschmelzungsfolgen der Fall sein. Andererseits können auch Vorhaben mit negativen Auswirkungen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse das Interesse einer Personengruppe, nämlich der Anteilseigner, wecken — z.B., wenn gerade der im Zuge der Durchführung einer Verschmelzung geplante Personalabbau zukünftig wirtschaftliche Vorteile verspricht.
Stefan Fandel
IV. Die Ansprüche der Anteilsinhaber
Zusammenfassung
Als erstes sollen die möglichen Ansprüche der Anteilsinhaber von umwandlungsbegriffenen Rechtsträgern untersucht werden. Dies soll — soweit sich Unterschiede ergeben — zur Wahrung der Übersichtlichkeit stellvertretend für alle Rechtsträger, die an einer Verschmelzung teilnehmen können, in Bezug auf eine Aktiengesellschaft (AG) als Kapitalgesellschaft und in Bezug auf eine offene Handelsgesellschaft (oHG) als Personengesellschaft geschehen.
Stefan Fandel
V. Ansprüche der Arbeitnehmervertretungen
Zusammenfassung
Als potentiell anspruchsberechtigte Arbeitnehmervertretung ist vorliegend der Betriebsrat zu beachten. Hier soll davon ausgegangen werden, daß der umwandlungswillige Rechtsträger nur einen Betriebsrat hat.
Stefan Fandel
VI. Mögliche Individualansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
Zusammenfassung
Individualansprüche der Arbeitnehmer im Verschmelzungsfall sind bisher nie ernsthaft diskutiert worden bzw. wurden überhaupt nicht in Betracht gezogen. Das verwundert um so mehr, wenn man bedenkt, daß § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG gerade auch auf die Belange der Arbeitnehmer im Verschmelzungsfall abhebt, wie vor allem die Gesetzesbegründung deutlich macht581.
Stefan Fandel
VII. Sanktionsnormen
Zusammenfassung
Im Folgenden soll noch ein Blick auf Normen gerichtet werden, die zur Sanktionierung der fehlerhaften Angabepflichterfüllung bereit stehen könnten.
Stefan Fandel
VIII. Exkurs: Möglichkeiten des Registergerichts im Eintragungsverfahren bei unvollständigen oder falschen Angaben im Verschmelzungsvertrag
Zusammenfassung
Im Folgenden soll die Möglichkeit einer Kontrolle der Angaben, die hinsichtlich der Arbeitnehmer im Verschmelzungsvertrag erfolgen müssen, durch das Registergericht erläutert werden. Fraglich ist, ob durch das Registergericht das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Angaben beanstandet werden kann, was als Rechtsfolge eine Verweigerung bzw. Aussetzung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister zur Folge hätte. Die damit für die Rechtsträger verbundenen Konsequenzen — namentlich vor allem die Verzögerung der Verschmelzung — liegen auf der Hand.
Stefan Fandel
IX. Eintragung der Verschmelzung trotz Fehlerhaftigkeit der Angaben
Zusammenfassung
Bei Eintragung der Verschmelzung trotz fehlerhafter Angaben bezüglich der Arbeitnehmer im Verschmelzungsvertrag wird diese voll wirksam, § 20 Abs. 2 UmwG736. Auf die Fehlerhaftigkeit der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG pflichtigen Angaben kommt es damit nicht mehr an737.
Stefan Fandel

Zusammenfassung und Schlußbetrachtung

I. Zusammenfassung
Zusammenfassung
Das Umwandlungsgesetz enthält an mehreren Stellen arbeitsrechtlich relevante Regelungen. Einen Bestandteil dieser Regelungen stellen die speziell für den Umwandlungsfall normierten Angabepflichten hinsichtlich der Folgen der jeweiligen Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie der insoweit vorgesehenen Maßnahmen dar. Für den Fall der Verschmelzung ist diese in § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG enthalten.
Stefan Fandel
II. Schlussbetrachtung
Zusammenfassung
Die umwandlungsrechtliche Angabepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG in ihrer gegenwärtigen Form erscheint in dem hier vertretenen Verständnis insgesamt als gelungen. Zum einen wird bei den von der Verschmelzung besonders betroffenen Personengruppen ein adäquater Wissenstand geschaffen. Zum anderen bewegen sich die zur Durchsetzung der Angabepflicht gegebenen Rechtsmöglichkeiten im angemessenen Verhältnis zu ihrer Bedeutung als reine Informationspflicht. Dennoch sind die bisherigen Probleme und die damit verbundene Kritik beim Umgang mit der Angabepflicht nicht zu verkennen. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern Änderungen angezeigt sind.
Stefan Fandel
Backmatter
Metadaten
Titel
Die Angabepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG
verfasst von
Stefan Fandel
Copyright-Jahr
2004
Verlag
Centaurus Verlag & Media
Electronic ISBN
978-3-86226-345-5
Print ISBN
978-3-8255-0483-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-86226-345-5