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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

12. Die Bilanzierung des Eigenkapitals bei Bistümern

verfasst von : Reiner Klinz

Erschienen in: Rechnungslegung in katholischen Bistümern

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Höhe des Eigenkapitals ist ein Maßstab für die finanzielle Stabilität eines Bistums. Eigenkapital hat wirtschaftlich gesehen die Funktion eines Risikopuffers für Zeiten mit schlechter wirtschaftlicher Lage. Die einzelnen Bestandteile des Eigenkapitals haben dabei unterschiedliche Funktionen. Es braucht ein Kapital, welches immer erhalten bleiben muss, es braucht Rücklagen für hohe, unbekannte Risiken, Rücklagen für Baumaßnahmen, für Pensionslasten oder für zukünftige Projekte. Für die Bilanzierung ist eine geeignete Struktur zu entwickeln.

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Fußnoten
1
Der Begriff Ausgleichsrücklage wird auch von anderen Körperschaften, z. B. IHKs, für die Bezeichnung des Risikopuffers genutzt.
 
2
Die Ergebnisverwendung sollte analog zum Verfahren bei Aktiengesellschaften von der Aufsichtsinstanz, dies ist der Vermögensverwaltungsrat (vgl. Kap. 14), beschlossen werden.
 
3
Diese Substanzerhaltungsrücklage wird in der EKD als Pflichtrücklage gebildet.
 
4
Es geht hier um die Netto-Risiken, d. h. um die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schadenshöhe nach der Implementierung von Maßnahmen.
 
5
§ 64 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sowie § 64 Abs. 5 der Ordnung für das kirchliche Finanzwesen auf der Basis der kirchlichen Doppik vom 9. Dezember 2016 (ABl. EKD 2017, § 64). Die EKD teilt die Pflichtrücklagen ein in eine Betriebsmittelrücklage, eine Ausgleichsrücklage und eine Substanzerhaltungsrücklage, die in Summe eine ähnliche Größenordnung erreichen.
 
6
Das Kapital des Bistums und die Ausgleichsrücklage werden häufig in einem gerundeten Betrag in die Bilanz eingestellt. Die zweckgebundenen Rücklagen werden in Höhe der Summe der Beträge der Einzelmaßnahmen eingestellt und sind damit ungerundet. Die freie Rücklage ergibt sich rechnerisch als Differenz; sie ist damit ebenso erwartungsgemäß ungerundet.
 
7
Vgl. EKD 2017: § 64 Abs. 8 S. 1 der Ordnung für das kirchliche Finanzwesen auf der Basis der kirchlichen Doppik vom 9. Dezember 2016 (ABl. EKD 2017, § 64): Rücklagen dürfen nur in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie durch Finanzmittel gedeckt sind (Grundsatz der Finanzdeckung).
 
8
Vgl. EKD 2017: § 76 Nr. 30 der Ordnung für das kirchliche Finanzwesen auf der Basis der kirchlichen Doppik vom 9. Dezember 2016 (ABl. EKD 2017).
 
9
Die Errichtung des Konsultorenkollegiums erfolgt gemäß c. 502 CIC. Gemäß Partikularnorm 6 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 502 § 3 CIC werden die Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem Domkapital (c. 503 CIC) übertragen (vgl. DBK 1995).
 
10
Diese Angaben können alternativ auch im Anhang gemacht werden (§ 158 Abs. 1 Satz 2 AktG).
 
Literatur
Zurück zum Zitat IDW. 2018. IDW-Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, IDW Standards. IDW RS HFA 5. Düsseldorf: IDW-Verlag. IDW. 2018. IDW-Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, IDW Standards. IDW RS HFA 5. Düsseldorf: IDW-Verlag.
Zurück zum Zitat Pree, H., und B. Primetshofer. 2010. Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung. Wien: Springer. Pree, H., und B. Primetshofer. 2010. Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung. Wien: Springer.
Metadaten
Titel
Die Bilanzierung des Eigenkapitals bei Bistümern
verfasst von
Reiner Klinz
Copyright-Jahr
2019
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-22791-3_12