2004 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts
verfasst von : Michael Wehrheim
Erschienen in: Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Eine Definition land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit lässt das Gesetz zwar vermissen, grundsätzlich aber lässt sich Land- und Forstwirtschaft als „planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse“ bezeichnen, R 135 Abs. 1 S. 1 EStR. Hauptsächlich handelt es sich hierbei um Feldwirtschaft, Tierzucht, Tierhaltung und Forstwirtschaft. In § 13 Abs. 1, 2 und § 14 EStG findet sich eine Aufzählung der dieser Einkunftsart zuzuordnenden Einkünfte. Diese sind unter anderem:Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und Einkünfte aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStQEinkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG,Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG,Einkünfte aus Jagd, soweit diese mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft im Zusammenhang steht, § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG,Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden i.S.d. § 3 Abs. 2 KStG.