Skip to main content

2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

10. Die Klage beim Europäischen Gerichtshof

verfasst von : Wolf-Dieter Butz, Rainer Hartmann, Paul-Frank Weise

Erschienen in: Rechtsmittel im Steuerrecht

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
loading …

Zusammenfassung

Die neue EU-Verfassung seit Lissabon (2009) enthält in Art. 2 EUV das Bekenntnis zu den Werten, auf denen sich die Europäischen Mitgliedstaaten gründen, nämlich die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.

Sie haben noch keine Lizenz? Dann Informieren Sie sich jetzt über unsere Produkte:

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Fußnoten
1
Vgl. BVerfG-Urteil vom 12.10.1993, 2 BvR 2134/92, NJW 1993, S. 3047 (Maastricht-Urteil).
 
2
Dabei ist bereits mittelbar – vorgezogen – die Antwort auf den europäischen steuerlichen Rechtsschutz des deutschen Bürgers im Steuerrecht beantwortet – siehe in den nächsten Absätzen.
 
3
Wenn die EU–Richtlinien Anwendungsvorrang beanspruchen und gesetzesähnlichen Geltungsrang fordern, dem Individualinteresse dienen und für sich selbst gesehen losgelöst von dem Gesamtzusammenhang der EU-Richtlinien Sinn machen.
 
4
Hieran hat das BVerfG auch in seiner Entscheidung vom 07.06.2000, 2 BvL 1/97, NJW 2000, S. 3124 festgehalten und erneut bestätigt. Das BVerfG sichert den Wesensgehalt auch gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft.
Der EuGH ist danach auch für den Grundrechtsschutz der Bürger der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Akten der nationalen öffentlichen Gewalt, die aufgrund von sekundärem Gemeinschaftsrecht ergehen, zuständig. Das BVerfG wird seither erst und nur dann im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit wieder tätig, wenn der EuGH den Grundrechtsstandard verlassen sollte, den das BVerfG in seiner Entscheidung im BVerfGE 73, 339 (378 bis 381) = NJW 1987, 577, festgestellt hat. Art. 23 Abs. 1 GG (eingefügt durch Gesetz v. 21.12.1992 – BGBl. I, 2086) hat diese Rechtsprechung bekräftigt.
 
5
Siehe hierzu Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 4 Rzn. 49 ff.
 
6
Dies ist nur der Fall, wenn die EU-Richtlinien Anwendungsvorrang beanspruchen und gesetzesähnlichen Geltungsrang fordern, dem Individual-Interesse dienen und für sich selbst gesehen losgelöst von dem Gesamtzusammenhang der EG-Richtlinien Sinn machen.
 
Metadaten
Titel
Die Klage beim Europäischen Gerichtshof
verfasst von
Wolf-Dieter Butz
Rainer Hartmann
Paul-Frank Weise
Copyright-Jahr
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-17572-6_10