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2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Die Rechnungslegung und Steuererklärung einer Stiftung

verfasst von : Klaus Wigand, Cordula Haase-Theobald, Markus Heuel, Stefan Stolte

Erschienen in: Stiftungen in der Praxis

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Stiftungen sind der perpetuierte Wille eines Stifters, den sie mit dem ihnen gewidmeten Vermögen nachhaltig verwirklichen. Neben der Zweckverwirklichung und der Vermögensanlage ist die Dokumentation der Stiftungstätigkeiten eine der Hauptaufgaben der Stiftungsorgane. Hierfür unentbehrlich ist die Erstellung eines Jahresberichtes der Stiftung.

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Fußnoten
1
Im Rahmen der Stiftungszivilrechtsreform 2002 wurde vereinzelt eine Rechnungslegung nach den für Kaufleute geltenden Grundsätzen gefordert. Diese Forderung wurde als insbesondere für kleinere Stiftungen zu aufwendig abgelehnt. Siehe hierzu auch unten 6.3.1.
 
2
Hierzu unten 6.2.1.
 
3
Die Stiftungsaufsicht beruft sich hierbei auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 StiftGBln: „Die Jahresberichte müssen den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechen.“
 
4
Weiterhin einschlägig für von Wirtschaftsprüfern testierte Jahresberichte ist IDW PS 450 zur ordnungsgemäßen Berichterstattung bei Abschlussprüfung.
 
5
IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5), 25.02.2000, in: Die Wirtschaftsprüfung 8/2000, S. 394.
 
6
IDW RS HFA 5, in: Die Wirtschaftsprüfung 8/2000, S. 394.
 
7
IDW PS 740, in: Die Wirtschaftsprüfung 8/2000, S. 387.
 
8
IDW PS 740, in: Die Wirtschaftsprüfung 8/2000, S. 387. IDW PS 740, in: Die Wirtschaftsprüfung 8/2000, S. 387.
 
9
Ley, Neue Standards für die Rechnungslegung, in: StiftungsWelt 04–2013, S. 88.
 
10
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 26.03.2009
 
11
Bundesministerium der Finanzen, Maßnahmenpaket zur Stabilisierung der Finanzmärkte vom 13.10.2008.
 
12
Teilweise wird in den Landesstiftungsgesetzen das Recht der Stiftungsaufsicht kodifiziert, die Verwaltung der Stiftung selbst zu prüfen (§ 9 Abs. 3 StiftG B-W, Art. 16 Abs. 2 StiftG Bayern, § 8 Abs. 3 StiftG Berlin, § 6 Abs. 2 StiftG Brandenburg, § 12 Abs. 1 StiftG Bremen, § 5 Abs. 2 StiftG Hamburg, § 12 Abs. 1 StiftG Hessen, § 5 StiftG M-V, § 11 Abs. 1 StiftG Niedersachsen, § 7 Abs. 1 StiftG NRW, § 9 Abs. 2 StiftG RLP, § 11 StiftG Saarland, § 6 Abs. 2 StiftG Sachsen, § 19 Abs. 1 StiftG Sachsen-Anhalt, § 8 Abs. 2 StiftG Schleswig-Holstein, § 8 Abs. 4 StiftG Thüringen) oder die Prüfung durch Dritte vornehmen zu lassen (§ 9 Abs. 3 StiftG B-W, § 16 Abs. 4 StiftG Bayern, § 8 Abs. 2 StiftG Berlin, § 6 Abs. 3 StiftG Brandenburg, § 12 Abs. 1 StiftG Bremen, § 12 Abs. 2 StiftG Hessen, § 5 StiftG M-V, § 11 Abs. 4 StiftG Niedersachsen, § 7 Abs. 3 StiftG NRW, § 9 Abs. 3 StiftG RLP, § 11 Abs. 3 StiftG Saarland, § 6 Abs. 3 StiftG Sachsen, § 19 Abs. 1 StiftG Sachsen-Anhalt, § 8 Abs. 2 StiftG Schleswig-Holstein).
 
13
Im Einzelnen zur Steuererklärung bei der steuerbefreiten Stiftung unten Rn. 59.
 
14
IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Stiftungen (IDW PS 740) vom 25.02.2000, in: Die Wirtschaftsprüfung 8/2000, S. 385 ff.
 
15
Alle Unterpunkte: IDW PS 740, in: Die Wirtschaftsprüfung 8/2000, S. 387.
 
16
Erklärungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
 
Metadaten
Titel
Die Rechnungslegung und Steuererklärung einer Stiftung
verfasst von
Klaus Wigand
Cordula Haase-Theobald
Markus Heuel
Stefan Stolte
Copyright-Jahr
2015
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-06104-3_6