2007 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die Stellvertretung
Erschienen in: Bürgerliches Recht Band I Allgemeiner Teil
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Wenn von Handeln für andere die Rede ist, denkt man vor allem an die Stellvertretung (Vollmacht). Damit ist aber nur ein wichtiger Teilbereich erfasst. Auch der Dachdecker, der auf dem Dach meines Hauses schadhafte Ziegel austauscht, handelt in gewisser Weise für andere; insbesondere für mich als Hauseigentümer. Solche Verhaltensweisen sind aber faktischer Natur; die zugehörigen rechtlichen Regelungsbereiche sind das Werkvertragsrecht (III/3) oder — bei Fehlen einen solchen Vertrages — das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (III/16) bzw das Bereicherungsrecht (III/15); zu diesen und weiteren Abgrenzungen noch kurz Rz 9/4ff.