2010 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die „Trihotel“-Entscheidung des BGH – Eröffnung neuer Haftungsstatute bei Fällen mit Auslandsbezug?
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Seit Entstehung von Gesellschaften, welche gleichsam schutzschirmartig ihre Gesellschafter vor ihren eigenen Verbindlichkeiten schützen, wie dies bei juristischen Personen der Fall ist, konnten Fragen nicht ausbleiben, ob bzw. wann dieses Prinzip an seine Grenzen stößt. Gefragt wurde also nach Fällen, in welchen ungeachtet etwa eines „GmbH-Haftungsschirms“ ausnahmsweise doch einmal auch eine Gesellschafterhaftung selbst in Frage käme. Dem könnte so sein, wenn die Gesellschaft von den Gesellschaftern schuldhaft geschädigt wird3 oder wenn die Gesellschaft dermaßen unterkapitalisiert ist, dass sie ihren gesellschaftsspezifischen Zweck, namentlich den Unternehmensbetrieb, vielleicht sogar von vornherein gar nicht in der Lage ist, überhaupt zu erfüllen.