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2012 | Buch

Die Zukunft aktiv gestalten II

herausgegeben von: Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Dipl.-Ing. Rüdiger Höche, Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Prof. Hanspeter Stihl

Verlag: Centaurus Verlag & Media

Buchreihe : Mannheimer Schriften zur Verwaltungs- und Versorgungswirtschaft

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Strategisches Hochschulmarketing unter Beachtung des Demographischen Wandels
Bildungspolitik, Demographischer Wandel, Fachkräftemangel, Hochschulmarketing, Strategische Marketingkonzeption, Wissenschaftliche Weiterbildung
Zusammenfassung
Aufgrund der zunehmenden Globalisierung müssen sich die staatlichen Hochschulen in Deutschland einer Umstrukturierung unterziehen, damit sie der Konkurrenz weiter standhalten können. Neben internationalen Einflüssen ist die steigende Zahl an privaten Einrichtungen im nationalen Raum nicht zu verkennen. Im Rahmen dieser aufkommenden Wettbewerbsorientierung wächst gleichzeitig die Bedeutung des Marketings an Universitäten und Fachhochschulen, da dies als Möglichkeit der Profilierung gilt. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Kernaufgabe der wissenschaftlichen Weiterbildung. Sie ist für die Hochschulen eine Chance, sich im Zuge des demographischen Wandels die eigene Existenz zu sichern. Daher sollten hier zeitnah entsprechende Marketingaktivitäten angesetzt werden.
Thomas Barthel, Andrea Frank
Was ist Tüchtigkeit?
Zusammenfassung
Nach Polos in der Politeia: „Die Tüchtigkeit besteht darin, der Stärkere zu sein und Macht zu haben.“
Dagmar Binder
Biogas — Ein Beitrag zum Umbau der Energieerzeugung
Zusammenfassung
Energie (altgr. ἐνἐργεια énérgeia „Aktion“, „Werk“) ist eine physikalische Größe, die in allen Teilgebieten der Physik sowie in der Technik, der Chemie, der Biologie und der Wirtschaft eine zentrale Rolle spielt.
Rüdiger Höche, Jörg Wickenheißer
Die Lissabon-Begleitgesetze
Zusammenfassung
Oktober 2008: das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 wird ausgefertigt, im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt in Kraft.2 25.09.2009: die Bundesrepublik Deutschland hinterlegt die Ratifikationsurkunde in Rom.3 Weshalb hat es so lange gedauert? Der Bundesregierung waren die Hände gebunden, denn mittlerweile lagen dem BVerfG mehrere Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung vor, die das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die „ersten“ Begleitgesetze zum Gegenstand hatten.4 Am 30.06.2009 erging das Lissabon-Urteil des BVerfG: Das Gericht hat das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon verfassungsrechtlich nicht beanstandet, ein Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon5 jedoch für verfassungswidrig erklärt.6 Das BVerfG gab vor, die BRD dürfe die Ratifikationsurkunde erst dann hinterlegen, wenn der Gesetzgeber die Beteiligungsrechte des Bundestages und des Bundesrates ausgestaltet habe.7 Das Parlament reagierte schnell und erließ bzw. änderte drei Begleitgesetze: Das Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Integrationsverantwortungsgesetz — IntVG)8, das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)9 und das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG).10
Christian Hofmann
Der Prozess von der Vollversorgung zur strukturierten Beschaffung im liberalisierten Gasmarkt, am Beispiel der Stadtwerke Frankenthal GmbH
Zusammenfassung
„Die Bindung von Gas-Importverträgen mit den Produzenten an den Ölpreis kostet Importeuren wie der Eon Ruhrgas Marge — angesichts der preislichen Abkopplung eines Gas-Großhandelspreises nach unten, zu dem auch Ruhrgas-Großkunden Zugang haben.“2 „Hoher Ölpreis setzt Gasbranche zu.“3 „Seit August 2008 driften die Öl- und Gaspreise auseinander.“4 „Mehr als eine Generation lang war die Ölpreisbindung des Erdgases ehernes Gesetz der Energiebranche. Seit rund zwei Jahren ist nichts mehr, wie es war.“5
Matthias Leidner
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis als gegenseitigem Vertragsverhältnis
Zusammenfassung
Nach § 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Hinsichtlich dieser vertraglichen Hauptpflicht zur Arbeitsleistung gilt:
  • Schuldner/Gläubiger der Arbeitsleistung
  • Art und Inhalt der Arbeitspflicht
  • Ort der Arbeitspflicht
  • Zeitliche Grenzen der Arbeitspflicht
  • Überstunden und Kurzarbeit
Wie in jedem gegenseitigen Vertrag kann auch die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers suspendiert oder ganz ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn eine Befreiung von der Arbeitspflicht eingreift.
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Abrisskündigung des Investors und Neubau statt Sanierung
Zusammenfassung
1.
Eine wirtschaftliche Verwertung ist angemessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB3, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird.
 
2.
Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand eines Mietvertrages erhebliche Nachteile entstehen und er deshalb zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, ist vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und damit des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen. Die hierzu erforderliche Abwägung entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; sie lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen.
 
3.
Ist wegen des Alters und schlechten baulichen Zustands eines Gebäudes gemessen an üblichen Wohnverhältnissen eine „Vollsanierung“ oder ein Abriss mit anschließender Errichtung eines Neubaus geboten, kann ein erheblicher Nachteil des Vermieters im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB darin liegen, dass er anderenfalls auf notdürftige Maßnahmen („Minimalsanierung“) verwiesen ist, die weder zu einer nachhaltigen Verbesserung noch zur Verlängerung einer verhältnismäßig geringen Restlebensdauer des Gebäudes (hier 15 – 20 Jahre) führen.
 
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Arbeitnehmer bei karitativen Unternehmen als Tendenzträger, wenn tendenzbezogene Tätigkeit bedeutsam ist
Zusammenfassung
1.
Bei karitativen Unternehmen oder Betrieben i. S. des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG sind Tendenzträger regelmäßig nur solche Arbeitnehmer, die bei tendenzbezogenen Tätigkeitsinhalten im Wesentlichen frei über die Aufgabenerledigung entscheiden können und bei denen diese Tätigkeiten einen bedeutenden Anteil an ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachen.
 
2.
Mit dem Tendenzschutz hat der Gesetzgeber das aus dem Demokratie- und Sozialstaatsprinzip folgende Recht der Arbeitnehmer auf Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Freiheitsrechte der von § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfassten Arbeitgeber begrenzt.
 
3.
Der unterschiedliche Bezug zu den besonderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes gebietet es, bei karitativen Unternehmen und Betrieben ein höheres Maß an Einflussnahme auf die geschützte Tendenz zu verlangen, als bei den Arbeitgebern, deren unternehmerische Betätigung einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegt.
 
4.
Ob ein Arbeitnehmer Tendenzträger3 eines karitativen Unternehmens oder Betriebs i.S.d.. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist, bestimmt sich nach dem Ausmaß seiner inhaltlichen Einflussnahme auf die Ausführung tendenzbezogener Arbeitsaufgaben. Darüber hinaus müssen diese Aufgaben auch in zeitlicher Hinsicht bedeutsam sein.
 
5.
Bei der Bewertung des Gestaltungsfreiraums eines im tendenzgeschützten Bereich beschäftigten Arbeitnehmers steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu.
Die Beteiligten streiten über die Tendenzträgereigenschaft von pädagogischen Mitarbeitern.
 
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Der gesetzliche Mindesturlaub entsteht auch, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer bezieht
Zusammenfassung
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch entsteht auch, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer bezieht. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit dem 31.03. des Folgejahres tritt nicht ein. (amtlicher Leitsatz) … Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend und mit überzeugender Begründung erkannt, dass der Klägerin gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ein Urlaubsabgeltungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht.
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Wirksamkeit einer Versetzungsklausel hinsichtlich des Arbeitsorts
Zusammenfassung
1.
Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung an einen anderen Tätigkeitsort, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Bestimmungen festzustellen, ob ein Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat.
 
2.
Im Rahmen der Auslegung ist zu beachten, dass die Bestimmung eines bestimmten Orts der Tätigkeit in Kombination mit einer durch Vertragsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung verhindert.
 
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung — Bestimmtheit einer Änderungskündigung
Zusammenfassung
1.
Erklärt der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer zur selben Zeit mehrere Änderungskündigungen, die je für sich das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Änderung lediglich einer bestimmten — jeweils anderen — Vertragsbedingung und den Hinweis enthalten, der Arbeitnehmer erhalte zugleich weitere Änderungskündigungen, sind die Angebote nicht hinreichend bestimmt i. S. von § 2 Satz 1 KSchG, § 145 BGB.
 
2.
Eine Änderungskündigung ist gemäß § 2 Satz 1 KSchG ein aus zwei Willlenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigung kommt als zweites Element das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzu. Dieses Angebot muss, wie jedes Angebot i.S.v. § 145 BGB, bestimmt oder bestimmbar sein.3 Der Arbeitnehmer muss zweifelsfrei erkennen können, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers.
 
3.
Will der Arbeitgeber eine Änderung der Arbeitsbedingungen in mehreren Punkten erreichen und erklärt er zur Durchsetzung einer jeden Änderung eine gesonderte Kündigung, muss jede der Kündigungen das Änderungsangebot deutlich und zweifelsfrei abbilden. Ein Angebot, mit dem der Arbeitgeber erklärt, die „sonstigen Arbeitsbedingungen“ blieben unverändert, und zugleich darauf verweist, der Arbeitnehmer werde zeitgleich noch weitere Änderungskündigungen erhalten, ist widersprüchlich und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
 
4.
Beruft sich der Arbeitgeber für eine Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung auf einen Sanierungsplan, muss er die dem Sanierungskonzept zugrunde gelegten wirtschaftlichen Daten so weit konkretisieren, dass dem Arbeitnehmer eine sachliche Stellungnahme und den Gerichten ggf. eine Nachprüfung ermöglicht wird.4
 
5.
Die Änderungskündigung bezweckt nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Vordergrund steht vielmehr die Änderung der Arbeitsbedingungen. Die Änderungskündigung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsaz.5 sie nur dann zulässig, wenn sie zur Durchsetzung der neuen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, insbesondere dem Arbeitgeber das Direktionsrecht als milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks nicht zur Verfügung steht. Die Änderungskündigung besteht aus zwei Elementen: der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen und dem Angebot, es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Sie ist eine echte Kündigung. Das bedeutet zum einen, dass der Vertragsauflösungswille des Arbeitgebers klar zum Ausdruck kommen muss, zum anderen, dass alle weiteren Voraussetzungen wie z. B. die Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) oder die behördliche Zustimmung in den Fällen der § 9 MuSchG, § 18 BEEG, § 85 SGB IX erfüllt sein müssen.
 
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Auflösungsantrag und spätere Kündigung
Zusammenfassung
1.
Es ist regelmäßig ausgeschlossen, über einen Kündigungsschutzantrag gegen eine spätere Kündigung eher zu entscheiden, als über einen zeitlich vorgehenden Auflösungsantrag.
 
2.
Bei der Gewichtung der Auflösungsgründe und der Bestimmung der Abfindungshöhe ist zum einen die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses und zum anderen der wahrscheinliche Ausgang des Rechtsstreits über den nachgehenden Beendigungstatbestand vorausschauend zu würdigen.
 
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Kündigungsfristen — Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres sind zu berücksichtigen
Zusammenfassung
1.
§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist mit Unionsrecht unvereinbar und für Kündigungen, die nach dem 2. Dezember 2006 erklärt wurden, wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht mehr anzuwenden.
 
2.
Der Arbeitnehmer kann die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist in den Grenzen der Verwirkung (§ 242 BGB) auch außerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, sofern sich — ggf. im Wege der Auslegung — aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Arbeitgeber die objektiv einzuhaltende Kündigungsfrist wahren wollte. Der Arbeitnehmer greift insoweit die Wirksamkeit der Kündigung nicht an. Sein Klageziel ist nicht i.S.v.. § 4 Satz 1 KSchG auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist.
 
3.
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist mit Unionsrecht unvereinbar.3 Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist die Vorschrift für nach dem 2. Dezember 2006 erklärte Kündigungen nicht anzuwenden. In die Berechnung der Beschäftigungsdauer i.S.v.. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB sind damit auch Zeiten einzubeziehen, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen.
 
4.
Für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten im Rahmen von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB macht es keinen Unterschied, ob die Zeiten in einem Arbeitsverhältnis oder (teilweise) in einem Ausbildungsverhältnis verbracht wurden.
 
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Pflicht des Verkäufers zu Aus- und Einbau bei Nacherfüllung
Zusammenfassung
1.
Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.
 
2.
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie I999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.
 
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Urlaubsanspruch erlischt mit Tod des Arbeitnehmers
Zusammenfassung
Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt sein Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, den die Erben nach § 1922 BGB geltend machen könnten. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.09.2011 entschieden.2
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlegung
Zusammenfassung
Für ein Inkenntnissetzen i. S. des § 174 Satz 2 BGB reicht die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Funktion kündigen dürfe, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers, aufgrund dessen es dem Empfänger der Kündigungserklärung möglich ist, der ihm genannten Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, die Person des jeweiligen Stelleninhabers zuzuordnen.
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Nacherfüllungspflicht bei unverhältnismäßigen Kosten im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs
Zusammenfassung
Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären? Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 u. Abs. 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss? (Vorlagebeschluss).
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Kein Aussonderungsrecht in Käuferinsolvenz bei Übertragung des Vorbehaltseigentums durch Vorbehaltsverkäufer
Zusammenfassung
Überträgt der Vorbehaltsverkäufer3/4 das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung
Zusammenfassung
1.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann nicht nur in einer erheblichen Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten liegen. Auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
 
2.
Da die ordentliche Kündigung die übliche und regelmäßig ausreichende Reaktion auf die Verletzung einer Nebenpflicht ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn das Gewicht einer solchen Pflichtverletzung durch erschwerende Gründe verstärkt wird.
 
3.
Ein vorsätzlicher und nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers ist „an sich“ als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet.
 
4.
Eine nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung3 kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies — für den Empfänger erkennbar — dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht.4
 
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Bestimmheitsgrundsatz und Analogieverbot
Zusammenfassung
Nach der so genannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gewaltbegriff im Nötigungstatbestand kann ein Demonstrant wegen einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße nach § 240 StGB strafbar sein, weil er den ersten aufgrund von psychischem Zwang anhaltenden Autofahrer und sein Fahrzeug bewusst als Werkzeug benutzt, um ein physisches Hindernis für die nachfolgenden Autofahrer zu errichten.2
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Wohnungsdurchsuchung in steuerstrafrechtlichem Ermittlungsverfahren
Zusammenfassung
1.
Der erforderliche Anfangsverdacht für eine Wohnungsdurchsuchung kann ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat.
 
2.
Ein Beweisverwertungsverbot besteht selbst dann nicht, wenn bei der Datenbeschaffung nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt worden ist.
 
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Zivilrechtliches Repetitorium
Martin Arbeiter, Wolfgang Bühring, Rüdiger Höche, Siegfried Schwab, Hanspeter Stihl
Backmatter
Metadaten
Titel
Die Zukunft aktiv gestalten II
herausgegeben von
Martin Arbeiter
Wolfgang Bühring
Dipl.-Ing. Rüdiger Höche
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
Prof. Hanspeter Stihl
Copyright-Jahr
2012
Verlag
Centaurus Verlag & Media
Electronic ISBN
978-3-86226-859-7
Print ISBN
978-3-86226-055-3
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-86226-859-7

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