2007 | OriginalPaper | Buchkapitel
Eherecht
Erschienen in: Familienrecht für Steuerberater
Verlag: Gabler
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Die Aufhebung der Ehe erfolgt durch gerichtliches Scheidungsurteil. Seit der großen Eherechtsreform im Jahr 1977 erfolgt die Ehescheidung nicht mehr nach dem Verschuldensprinzip, sondern nach dem so genannten Zerrüttungsprinzip. Nach § 1565 Abs. 1 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Teilweise stellen die gesetzlich normierten Scheidungstatbestände Vermutungen für das Scheitern der Ehe dar. Auf das Verschulden eines Ehepartners wird nach der Eherechtsreform im Jahr 1977 grundsätzlich nicht mehr abgestellt. Allerdings kann die „Schuld-Frage“ von Bedeutung sein bei einer Scheidung bei noch nicht einjährigem Getrenntleben und bei Härteklauseln, die einer Ehescheidung entgegenstehen können.