Skip to main content

2007 | Buch

Familienrecht für Steuerberater

verfasst von: Burkhart Meichsner, Stefan Arndt

Verlag: Gabler

insite
SUCHEN

Über dieses Buch

Das Buch ist von Praktikern für Praktiker geschrieben. Die thematisch gesetzten Schwerpunkte richten sich nach der tatsächlichen Relevanz der entsprechenden Themen in der familienrec- lichen Praxis. Die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung soll im Wesentlichen einen schn- len Erstzugriff für streitige Verfahren ermöglichen und kann in großen Teilen über die entsp- chenden Internetseiten der Gerichte von jedem eingesehen werden. Die Rechtssprechung konnte bis Januar 2007 berücksichtigt werden. Der im Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechtes wird dargestellt und kommentiert. Für Aktualis- rungen beachten Sie bitte das Portal des GABLER Verlages unter www.gabler-steuern.de. Das Buch soll dem bisher noch nicht oder wenig mit Familienrecht befassten Steuerberater einen grundsätzlichen Einblick in diese Materie geben und dem Steuerberater, der mit diesem Bereich bereits befasst war, zur Vertiefung seiner Kenntnisse und als Nachschlagewerk dienen. Es soll helfen, die Zusammenarbeit zwischen dem das familienrechtliche Mandat bearbeitenden Rech- anwalt und dem die steuerlichen Aspekte bearbeitenden Steuerberater zu optimieren, das beid- seitige Verständnis zu fördern und beide Berufsgruppen zu einer engeren Zusammenarbeit zu animieren. Für den im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt wird dieses Buch hilfreich im Hinblick auf die - fassende Darstellung der mit einem familienrechtlichen Mandat im Zusammenhang stehenden steuerrechtlichen Problembereiche sein. Am Ende des Buches für alle diejenigen, die nach Möglichkeiten für eine Konfliktlösung ohne Einschaltung der Gerichte suchen, Hinweise zur „Mediation“. Wir bedanken uns bei Herrn RA Andreas Funk vom GABLER Verlag für die Unterstützung bei der Erstellung des Werks.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
§ 1. Eherecht
Auszug
Die Aufhebung der Ehe erfolgt durch gerichtliches Scheidungsurteil. Seit der großen Eherechtsreform im Jahr 1977 erfolgt die Ehescheidung nicht mehr nach dem Verschuldensprinzip, sondern nach dem so genannten Zerrüttungsprinzip. Nach § 1565 Abs. 1 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Teilweise stellen die gesetzlich normierten Scheidungstatbestände Vermutungen für das Scheitern der Ehe dar. Auf das Verschulden eines Ehepartners wird nach der Eherechtsreform im Jahr 1977 grundsätzlich nicht mehr abgestellt. Allerdings kann die „Schuld-Frage“ von Bedeutung sein bei einer Scheidung bei noch nicht einjährigem Getrenntleben und bei Härteklauseln, die einer Ehescheidung entgegenstehen können.
§ 2. Die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer
Auszug
Gemäß § 26 EStG stehen Ehegatten unterschiedliche Veranlagungsformen zur Verfügung, zwischen denen sie wählen können. Voraussetzung hierfür ist, dass beide
  • ▪ unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § la EStG sind,
  • ▪ nicht dauernd getrennt leben und
  • ▪ die vorgenannten Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt im Veranlagungszeitraum bei ihnen vorgelegen haben.
§ 3. Kindschaftsrecht
Auszug
Eine Definition der Mutterschaft wie sie nunmehr in § 1591 BGB besteht, wurde erforderlich, um eine Regelung auch für die Fälle zu treffen, in denen eine Frau durch die Techniken künstlicher Fortpflanzung ein genetisch nicht von ihr abstammendes Kind zur Welt bringt. § 1591 BGB bestimmt deshalb, dass Mutter eines Kindes die Frau ist, „die es geboren hat“.
§ 4. Kinder im Steuerrecht
Auszug
Die Berücksichtigung von Kindern ist in diversen Bereichen des Steuerrechts relevant. Neben den Vergünstigungen
  • ▪ Kindergeld,
  • ▪ Kinderfreibetrag,
  • ▪ Ausbildungsfreibetrag,
  • ▪ Kinderbetreuungskosten,
  • ▪ Elterngeld und
  • ▪ Entlastungsbetrag für Alleinerziehende welche nachfolgend im Einzelnen erläutert werden, sei auch nochmals auf die diesbezügliche Sonderproblematik der Verträge mit nahen Angehörigen hingewiesen.
§ 5. Unterhalt
Auszug
Das Unterhaltsrecht stellt in der familienrechtlichen Praxis einen deutlichen Schwerpunkt dar, weil der Unterhalt sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsberechtigten die finanzielle Lebensgrundlage berührt und beispielsweise nach Trennung oder Scheidung der Eheleute für diese elementare Bedeutung hat im Hinblick auf die finanziellen Möglichkeiten ihrer zukünftigen Lebensplanung. Da Unterhaltsverpflichtungen sich als fortlaufende Verpflichtungen darstellen, wird die Regelung der Unterhaltsfrage zwischen Eheleuten oft auch durch die emotionale Seite der Auseinandersetzung deutlich mitgeprägt. Der Grundsatz, wie er sich aus § 1569 BGB ergibt, dass ein Ehegatte nach der Scheidung (nur) Unterhalt von dem anderen Ehegatten verlangen kann, wenn er „nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann“, bedeutet in der Praxis nicht etwa, dass nach Scheidung einer Ehe Unterhaltsansprüche der Ehegatten die Ausnahme darstellen. Überspitzt könnte man sagen, dass fast das Gegenteil der Fall ist. Ein wichtiges Ziel des neuen Unterhaltsrechts 1 ist es, dies zu ändern und die Verpflichtung zur Eigenverantwortlichkeit des Unterhaltsberechtigten zu erhöhen. Ob und inwieweit dieses Ziel in der zukünftigen Rechtsprechung verwirklicht wird, bleibt abzuwarten.
§ 6. Steuerliche Aspekte des Unterhalts
Auszug
Grundsätzlich stellen Unterhaltsleistungen — egal ob diese aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig geleistet werden — gemäß § 12 S. 1 Nr. 2 EStG Aufwendungen der privaten Lebensführung dar.
§ 7. Vermögensrecht
Auszug
Das Kapitel Vermögensrecht betrifft die Frage
  • ▪ wer Eigentümer / Inhaber des Vermögens beider Eheleute ist,
  • ▪ ob und ggf. welchen Verfügungsbeschränkungen die Eheleute im Hinblick auf ihr Vermögen unterliegen,
  • ▪ ob und ggf. welcher Ausgleich zwischen den Eheleuten für während der Ehe entstandene Vermögensveränderungen erfolgt,
  • ▪ der Haftung für Schulden.
§ 8. Steuerliche Auswirkungen des Güterstands
Auszug
Die Zugewinngemeinschaft stellt nach wie vor die überwiegend anzutreffende Lösung zwischen Ehegatten dar.
§ 9. Die Ehegatten als steuerliche Gesamtschuldner — die Aufteilung der Steuerschuld
Auszug
Das Zivilrecht normiert in § 421 BGB die Gesamtschuldnerschaft. Das steuerliche Verfahrensrecht der Abgabenordnung sieht auf Grundlage dieser zivilrechtlichen Gesamtschuldnerschaft auch eine steuerrechtliche Gesamtschuld vor, § 44 AO Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Dabei schuldet jeder Gesamtschuldner, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesamte Leistung.
§ 10. Ausgleich von Steuerstattungen und Steuerschulden im Rahmen der Trennung
Auszug
Im Zeitraum des harmonischen Verlaufs einer Ehe stellt sich die Frage nach der exakten Zuordnung von Steuerstattungen und Steuernachzahlungen auf die beiden einzelnen zusammenveranlagten Ehegatten nicht. Erst, wenn es zu einer Trennung oder auch Scheidung kommt, besteht naturgemäß erhöhtes Interesse an der Lösung dieses Problems. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Finanzamt einen der gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten im Außenverhältnis in voller Höhe für eine Nachzahlung in Anspruch nimmt oder eine Steuererstattung an einen der Ehegatten gezahlt wird und der andere eigene Ansprüche daran geltend macht.
§ 11. Versorgungsausgleich
Auszug
Der Versorgungsausgleich betrifft die Aufteilung der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen, in verschiedenster rechtlicher Ausgestaltung möglichen Ansprüche auf Altersvorsorgung. Ähnlich wie bei dem Zugewinnausgleich gilt grundsätzlich auch für den zum 01.07.1977 eingeführten Versorgungsaugleich der Halbteilungsgrundsatz, d.h. grundsätzlich sollen alle während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Alterssicherung zu gleichen Teilen beiden Ehegatten zu Gute kommen, d.h. hälftig zwischen Ihnen aufgeteilt werden. Dies erfolgt, indem eine Ausgleichsbilanz der beiderseitig erworbenen Anwartschaften erstellt wird und dann die Art des Ausgleichs, die sich nach rechtlicher Struktur der auszugleichenden Ansprüche richtet, festgelegt wird. Gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB erfolgt ein Ausgleich grundsätzlich nur „in eine Richtung“, d.h. nach Verrechnung der beiderseitigen Ausgleichsansprüche erfolgt nur ein Ausgleich von dem Pflichtigen an den Berechtigten.
§ 12. Steuerliche Aspekte des Versorgungsausgleichs
Auszug
Die steuerliche Berücksichtigung der Ausgleichsleistungen auf Seiten des Übertragenden wie auf Seiten des Berechtigten soll nachfolgend anhand unterschiedlicher Ausgleichsmöglichkeiten dargestellt werden.
§ 13. Regelungen für Ehewohnung, Hausrat und persönliche Sachen
Auszug
Die Frage der Nutzung der ehelichen Wohnung, der Nutzung des Hausrates sowie der Herausgabe von persönlichen Gegenständen kann gerade zu Beginn der Trennungszeit für die Eheleute von erheblicher Bedeutung sein, da sowohl Wohnung als auch Hausrat von beiden zum Leben benötigt wird. Hinzukommt, dass nicht selten im Falle sehr „verhärteter Fronten“ ein Ehegatte durch eigenmächtiges, wenn auch rechtswidriges Handeln dadurch Fakten schafft, dass er beispielsweise dem anderen Ehegatten den Zutritt zur Wohnung verwehrt (z.B.: Austausch des Schlosses) oder dass er selbst die eheliche Wohnung verlässt und hierbei nach eigenem Belieben Hausrats-und Einrichtungsgegenstände mitnimmt.
§ 14. Vereinbarungen unter Eheleuten
Auszug
Die Terminologie für die Bezeichnung von Vereinbarungen zwischen „Eheleuten“ vor der Heirat, während des einvernehmlichen ehelichen Zusammenlebens, während einer Krise in der ehelichen Beziehung, während dem Getrenntleben der noch verheirateten Eheleute oder nach Ehescheidung ist nicht einheitlich. Man spricht von Eheverträgen, von Scheidungs-oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, von Trennungsvereinbarungen oder Krisen-Eheverträgen. In juristischer Hinsicht ist die Frage der Bezeichnung der entsprechenden Vereinbarung in der Regel von nachrangiger Bedeutung, da es insoweit unabhängig von der Bezeichnung auf die tatsächlichen Verhältnisse und die tatsächlichen Umstände, unter denen die Vereinbarung geschlossen worden ist, ankommt. Sinnvoll kann es im Einzelfall sein, diese Tatsachen und Umstände sei es durch Aufnahme in die Vereinbarung selbst oder sei es durch außerhalb dieser Vereinbarung „liegende“ Dokumente zu dokumentieren. Dies kann wichtig sein im Hinblick auf die unten im Einzelnen darzulegende Frage, ob eine Vereinbarung gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig oder gemäß § 242 BGB anzupassen ist.
§ 15. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Auszug
Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz — LPartG) ermöglicht zwei Personen gleichen Geschlechts, eine Lebenspartnerschaft zu begründen (§ 1 LPartG). Das Gesetz bietet Paaren des gleichen Geschlechts eine Rechtsform für eine Gemeinschaft, die ihre Beziehungen untereinander regelt. Eine Anlehnung an die für Eheleute geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist unverkennbar und vom Gesetzgeber auch gewollt. Eine vollständige Gleichstellung mit den für Eheleute geltenden gesetzlichen Bestimmungen war jedoch nicht gewollt, um zu vermeiden, dass eine Verfassungswidrigkeit des Gesetztes wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) entsteht.
§ 16. Eheähnliche (nichteheliche) Lebensgemeinschaft
Auszug
Obwohl die nichteheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft eine immer weiter verbreitete Lebensform darstellt, gibt es für sie bisher in Deutschland keine gesetzliche Definition und keine gesetzlichen Regelungen. 1 Dies ist in zahlreichen Ländern anders, was in Fällen mit Auslandsbezug beispielsweise bei verschiedenen Nationalitäten der beiden Lebenspartner nach den Regeln des Internationalen Privatrechts 2 zu unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen führen kann.
§ 17. Steuerliche Aspekte der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Auszug
In § 15 AO hat der Gesetzgeber eine steuerliche Definition der Angehörigen vorgenommen. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden hier nicht erwähnt. Die Frage, ob ein Angehörigenverhältnis vorliegt, ist insbesondere maßgeblich für die Berufung auf Auskunftsverweigerungsrechte.
§ 18. Verträge zwischen nahen Angehörigen
Auszug
Verträge zwischen nahen Angehörigen können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.1 Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die nahe liegende Vermutung, dass vertragliche Vereinbarungen ihren Ursprung in der privaten Ebene der Vertragsparteien haben könnten.
§ 19. Auskunftsverweigerungsrecht der Angehörigen
Auszug
Verlangt die Finanzverwaltung im Besteuerungsverfahren von Angehörigen des Steuerpflichtigen Auskünfte, kann sich leicht das Problem ergeben, dass hierdurch das familiäre Vertrauensverhältnis gestört wird. Zur Vermeidung dessen regelt § 101 Abs. 1 AO, dass Angehörige im Besteuerungsverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht haben, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben. Der Begriff des Angehörigen ergibt sich dabei aus § 15 AO.
§ 20. Internationales Privatrecht (IPR)
Auszug
Das Internationale Privatrecht ist das Rechtsinstitut, mit dem in Fällen mit so genannter Auslandsberührung bestimmt wird, welche Rechtsordnung angewendet werden muss. Im Zeitalter der Globalisierung und der Internationalisierung persönlicher Beziehungen gewinnt dieser Bereich immer größere Bedeutung und dies auch im Bereich des Familienrechtes.
§ 21. Mediation
Auszug
Die Nachfrage nach Konfliktlösungsmöglichkeiten „außerhalb der Gerichtsäle“ steigt stetig. Im „internationalen Fachjargon“ wird diese zunehmende Zahl von unterschiedlichen Möglichkeiten des Umgangs mit Konflikten mit ADR (Alternative Disput Resolution) bezeichnet. Zu den wichtigsten solcher alternativer Konfliktlösungsmöglichkeiten gehören das Schiedsgericht und die Mediation, wobei die Schiedsgerichtsbarkeit allerdingszumindest in Deutschland — eine nur untergeordnete Bedeutung hat und diese fast ausschließlich im wirtschaftrechtlichen Bereich.
§ 22. Anhang
Auszug
Welche Unterlagen und Informationen benötigt der „Familienrechtsanwalt“ vom Steuerberater?
Backmatter
Metadaten
Titel
Familienrecht für Steuerberater
verfasst von
Burkhart Meichsner
Stefan Arndt
Copyright-Jahr
2007
Verlag
Gabler
Electronic ISBN
978-3-8349-9308-3
Print ISBN
978-3-8349-0433-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9308-3