2007 | OriginalPaper | Buchkapitel
Vereinbarungen unter Eheleuten
Erschienen in: Familienrecht für Steuerberater
Verlag: Gabler
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Die Terminologie für die Bezeichnung von Vereinbarungen zwischen „Eheleuten“ vor der Heirat, während des einvernehmlichen ehelichen Zusammenlebens, während einer Krise in der ehelichen Beziehung, während dem Getrenntleben der noch verheirateten Eheleute oder nach Ehescheidung ist nicht einheitlich. Man spricht von Eheverträgen, von Scheidungs-oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, von Trennungsvereinbarungen oder Krisen-Eheverträgen. In juristischer Hinsicht ist die Frage der Bezeichnung der entsprechenden Vereinbarung in der Regel von nachrangiger Bedeutung, da es insoweit unabhängig von der Bezeichnung auf die tatsächlichen Verhältnisse und die tatsächlichen Umstände, unter denen die Vereinbarung geschlossen worden ist, ankommt. Sinnvoll kann es im Einzelfall sein, diese Tatsachen und Umstände sei es durch Aufnahme in die Vereinbarung selbst oder sei es durch außerhalb dieser Vereinbarung „liegende“ Dokumente zu dokumentieren. Dies kann wichtig sein im Hinblick auf die unten im Einzelnen darzulegende Frage, ob eine Vereinbarung gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig oder gemäß § 242 BGB anzupassen ist.