Der Einkommensteuer fällt im Rahmen des deutschen Steuersystems eine besondere Bedeutung zu, da durch sie sowohl nahezu alle Haushalte als auch eine Vielzahl der deutschen Unternehmen erfaßt werden. Die Einkommensteuer hat außerdem weitreichende Auswirkungen auf andere Bereiche des Steuersystems, da einkommensteuerliche Wertungen und Bemessungsgrundlagen, beispielsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb, von anderen Steuerarten, wie Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer, teilweise übernommen werden. Auch ist die festzusetzende Einkommensteuer selbst Bemessungsgrundlage für sogenannte Zuschlagsteuern; in der Bundesrepublik Deutschland werden derzeit die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag dergestalt erhoben. Aufgtund der folglich großen Relevanz, welche der Einkommensteuer zufällt, ist es ratsam, diese nicht nur bezüglich ihrer rechtlichen Einzelregelungen, sondern auch hinsichtlich ihres Gesamtaufbaus und ihrer Stellung im deutschen Steuersystem hinreichend zu erfassen.
Die persönliche Steuerpflicht der Einkommensteuer umfaßt gemäß § 1 EStG ausschließlich natürliche Personen. In Abgrenzung hierzu werden juristische Personen nach dem Körperschaftsteuergesetz besteuert. Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen, wie eingangs bereits erwähnt, der Einkommensteuer, obwohl sie keine natürlichen Personen darstellen. Anders als bei den Kapitalgesellschaften werden hier die Gewinne direkt den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen versteuert.
Die Summe der Einkünfte aus sieben speziell definierten und genau gegeneinander abgegrenzten Einkunftsarten bildet das Steuerobjekt der Einkommensteuer. Die sieben Einkunftsarten sind gem. § 2 Abs. 1 EStG: