2009 | OriginalPaper | Buchkapitel
Einleitung
Erschienen in: Unternehmensbewertung für substanzsteuerliche Zwecke
Verlag: Gabler
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Im Jahr 2005 existierten in der Bundesrepublik Deutschland 452.946 Gesellschaften mit beschränkter Haftung und 7.258 Aktiengesellschaften einschließlich der Kommanditgesellschaften auf Aktien. Nachdem die Vermögensteuer und die Gewerbekapitalsteuer seit 1997 nicht mehr erhoben werden, unterliegen Anteile an Kapitalgesellschaften, die einem Steuerpflichtigen nach § 2 Abs. 1 ErbStG zuzurechnen sind, nur noch der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Steuerlast ergibt sich unter Berücksichtigung von Freibeträgen aus dem Steuersatz und der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich gilt für die Definition der Bemessungsgrundlage der Bewertungsgrundsatz des gemeinen Wertes. Dieser wird nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 BewG „durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.“ Ein so definierter Verkehrswert lässt sich relativ leicht feststellen, wenn Informationen aus aktuellen Veräußerungen, wie etwa bei börsennotierten Unternehmen, vorliegen. Da jedoch nur 1.168 deutsche Unternehmen an einer deutschen Börsen gehandelt werden, muss für die überwiegende Mehrheit der Unternehmen ein Wert geschätzt werden.