2009 | OriginalPaper | Buchkapitel
Europarechtlicher Ausblick
verfasst von : Hans-W. Micklitz, Anja Böhnlein
Erschienen in: Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
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Das Ziel der Kommission ist und bleibt ein gemeinsamer Markt für Bank-, Börsen- und Kapitalmarktleistungen, also die Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen. Will man die aktuelle sowie die vorauszusehende Entwicklung der nächsten Jahre beschreiben, muss man zunächst auf den Aktionsplan für Finanzdienstleistungen (Financial Service Action Plan, FSAP, KOM (1999) 232 vom 11.05.1999) zugreifen, dessen Schlüsselbegriffe grenzüberschreitender Wettbewerb, verstärkte Transparenz, Marktintegrität und Effizienz waren (Pressemitteilung IP/05/1529 vom 05.12.2005). Diese Grundprinzipien gelten auch heute noch. Dem folgte das Grünbuch der Kommission zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005 bis 2010 (KOM (2005) 177; s.a. Pressemitteilung IP/05/527 vom 03.05.2005). Als allgemeine Zielsetzungen der Finanzdienstleistungspolitik für diesen Zeitraum werden drei Punkte genannt: Zunächst die „Konsolidierung der Fortschritte auf dem Weg zu einem integrierten, offenen, wettbewerbsfähigen und wirtschaftlich effizienten europäischen Finanzmarkt und zur Beseitigung der verbleibenden wirtschaftlich bedeutenden Hindernisse“. Gegenstand ist daneben die „Förderung eines Marktes, auf dem Finanzdienstleistungen und Kapital zu den niedrigsten möglichen Kosten frei in der EU zirkulieren können“. Ferner ist Ziel die „Umsetzung, rechtliche Durchsetzung und kontinuierliche Bewertung des bestehenden Rechtsrahmens, rigorose Anwendung der Agenda zur „besseren Regulierung“ bei künftigen Initiativen zwecks Verbesserung der aufsichtlichen Konvergenz und Stärkung des europäischen Einflusses auf die internationalen Finanzmärkte“ (Grünbuch S. 3). Hier wurde sogar eine Durchführbarkeitsstudie angeregt, um zu eruieren, ob langfristig alle Vorschriften in einem einzigen „Finanzdienstleistungsregelungswerk“ zusammengefasst werden können (Grünbuch S. 10; Anhang I Abschnitt II/S. 7).