1 Einleitung
2 Standards für Evaluation
2.1 Nützlichkeit
2.1.1 Identifizierung der Beteiligten und Betroffenen
„Die am Evaluationsgegenstand oder an der Evaluation Beteiligten sowie die von Evaluationsgegenstand oder Evaluation Betroffenen sollen vorab identifiziert werden, damit deren Interessen und Informationsbedürfnisse geklärt und so weit wie möglich bei der Anlage der Evaluation berücksichtigt werden können“ (DeGEval 2017, S. 34).
2.1.2 Klärung der Evaluationszwecke
„Es soll deutlich bestimmt sein, welche Zwecke mit der Evaluation verfolgt werden, so dass die Beteiligten und Betroffenen Position dazu beziehen und die Evaluierenden einen klaren Arbeitsauftrag verfolgen können“ (DeGEval 2017, S. 35).
2.1.3 Kompetenz und Glaubwürdigkeit des Evaluators/der Evaluatorin
„Wer Evaluationen durchführt, soll fachlich und methodisch kompetent sein, damit für die Evaluation und ihre Ergebnisse ein Höchstmaß an Glaubwürdigkeit und Akzeptanz erreicht wird“ (DeGEval 2017, S. 36).
2.1.4 Auswahl und Umfang der Informationen
„Auswahl und Umfang der erfassten Informationen sollen die adäquate Beantwortung der zu untersuchenden Fragestellungen zum Evaluationsgegenstand ermöglichen und die Informationsbedürfnisse der Auftraggebenden und weiterer Beteiligter und Betroffener berücksichtigen“ (DeGEval 2017, S. 36).
2.1.5 Transparenz von Werthaltungen
„Werthaltungen der Beteiligten und Betroffenen, die sich in deren Perspektiven und Annahmen manifestieren und einen Einfluss haben auf die Evaluation und Interpretation ihrer Ergebnisse, sollten transparent dokumentiert werden, um Evaluationsergebnisse besser einordnen zu können“ (DeGEval 2017, S. 37).
2.1.6 Vollständigkeit und Klarheit der Berichterstattung
„Evaluationsberichte sollen alle wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen und für ihre Adressatinnen und Adressaten verständlich und nachvollziehbar sein“ (DeGEval 2017, S. 37 f.).
2.1.7 Rechtzeitigkeit der Evaluation
„Evaluationsvorhaben sollen so rechtzeitig begonnen und abgeschlossen werden, dass ihre Ergebnisse in anstehende Entscheidungs-, Verbesserungs- oder sonstige Nutzungsprozesse einfließen können“ (DeGEval 2017, S. 38 f.).
2.1.8 Nutzung und Nutzen der Evaluation
„Planung, Durchführung und Berichterstattung einer Evaluation sollen die Beteiligten und Betroffenen dazu ermuntern, die Evaluation mitzutragen und ihre Ergebnisse zu nutzen“ (DeGEval 2017, S. 38 f.).
2.2 Durchführbarkeit
2.2.1 Angemessene Verfahren
„Evaluationsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Beschaffung notwendiger Informationen, sollen so gewählt werden, dass einerseits die Evaluation professionell und den Erfordernissen entsprechend umgesetzt wird und andererseits der Aufwand für die Beteiligten und Betroffenen in einem adäquaten Verhältnis zum intendierten Nutzen der Evaluation gehalten wird“ (DeGEval 2017, S. 39 f.).
2.2.2 Diplomatisches Vorgehen
„Evaluationen sollen so geplant und durchgeführt werden, dass eine möglichst hohe Akzeptanz der verschiedenen Beteiligten und Betroffenen in Bezug auf Vorgehen und Ergebnisse der Evaluation erreicht werden kann“ (DeGEval 2017, S. 40).
2.2.3 Effizienz von Evaluation
„Der Aufwand für Evaluation soll in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Evaluation stehen“ (DeGEval 2017, S. 40).
2.3 Fairness
2.3.1 Formale Vereinbarungen
„Die Rechte und Pflichten der an einer Evaluation beteiligten Parteien (was, wie, von wem, wann getan werden soll und darf) sollen schriftlich festgehalten werden“ (DeGEval 2017, S. 41).
2.3.2 Schutz individueller Rechte
„Evaluationen sollen so geplant und durchgeführt werden, dass Rechte, Sicherheit und Würde der in eine Evaluation einbezogenen Personen geschützt sind“ (DeGEval 2017, S. 41 f.).
2.3.3 Umfassende und faire Prüfung
„Evaluationen sollen die Stärken und die Schwächen des Evaluationsgegenstandes möglichst fair und umfassend prüfen und darstellen“ (DeGEval 2017, S. 42).
2.3.4 Unparteiische Durchführung und Berichterstattung
„Die Evaluation soll unterschiedliche Sichtweisen von Beteiligten und Betroffenen auf Gegenstand und Ergebnisse der Evaluation beachten. Der gesamte Evaluationsprozess sowie die Evaluationsberichte sollen die unparteiische Position der Evaluierenden erkennen lassen“ (DeGEval 2017, S. 42 f.).
2.3.5 Offenlegung von Ergebnissen und Berichten
„Evaluationsergebnisse und -berichte sollen allen Beteiligten und Betroffenen soweit wie möglich zugänglich gemacht werden“ (DeGEval 2017, S. 43).
2.4 Genauigkeit
2.4.1 Beschreibung des Evaluationsgegenstandes
„Sowohl das Konzept des Evaluationsgegenstand[e]s als auch seine Umsetzung sollen genau und umfassend beschrieben und dokumentiert werden“ (DeGEval 2017, S. 44).
2.4.2 Kontextanalyse
„Der Kontext des Evaluationsgegenstandes soll ausreichend umfassend und detailliert analysiert sowie bei der Interpretation von Ergebnissen berücksichtigt werden“ (DeGEval 2017, S. 44 f.).
2.4.3 Beschreibung von Zwecken und Vorgehen
„Zwecke, Fragestellungen und Vorgehen der Evaluation, einschließlich der angewandten Methoden, sollen so genau dokumentiert und beschrieben werden, dass sie nachvollzogen und beurteilt werden können“ (DeGEval 2017, S. 45).
2.4.4 Angabe von Informationsquellen
„Die im Rahmen einer Evaluation genutzten Informationsquellen sollen hinreichend genau dokumentiert werden, damit die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Informationen eingeschätzt werden können“ (DeGEval 2017, S. 45 f.).
2.4.5 Valide und reliable Informationen
„Erhebungsverfahren und Datenquellen sollen so gewählt werden, dass die Zuverlässigkeit der gewonnenen Daten und ihre Gültigkeit bezogen auf die Beantwortung der Evaluationsfragestellungen nach fachlichen Maßstäben sichergestellt sind. Die fachlichen Maßstäbe sollen sich an den Gütekriterien der empirischen Forschung orientieren“ (DeGEval 2017, S. 46).
2.4.6 Systematische Fehlerprüfung
„Die in einer Evaluation gesammelten, aufbereiteten, analysierten und präsentierten Informationen sollen systematisch auf Fehler geprüft werden“ (DeGEval 2017, S. 46 f.).
2.4.7 Angemessene Analyse qualitativer und quantitativer Informationen
„Qualitative und quantitative Informationen einer Evaluation sollen nach fachlichen Maßstäben angemessen und systematisch analysiert werden, damit die Fragestellungen der Evaluation beantwortet werden können“ (DeGEval 2017, S. 47 f.).
2.4.8 Begründete Bewertungen und Schlussfolgerungen
„Die in einer Evaluation getroffenen wertenden Aussagen sollen auf expliziten Kriterien und Zielwerten basieren. Schlussfolgerungen sollen ausdrücklich und auf Grundlage der erhobenen und analysierten Daten begründet werden, damit sie nachvollzogen und beurteilt werden können“ (DeGEval 2017, S. 48).
2.4.9 Meta-Evaluation
„Meta-Evaluationen evaluieren Evaluationen. Um dies zu ermöglichen, sollen Evaluationen in geeigneter Form dokumentiert, archiviert und soweit wie möglich zugänglich gemacht werden“ (DeGEval 2017, S. 48 f.).