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2008 | Buch

Fallsammlung zum Schwerpunktbereich Arbeitsrecht

Koalitionsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsgerichtliches Verfahren

verfasst von: Professor Dr. Burkhard Boemke, Dr. Joachim Luke, RA Dr. Bernhard Ulrici

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Juristische ExamensKlausuren

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Über dieses Buch

Die vorliegende Fallsammlung zum Schwerpunktbereich Arbeitsrecht versteht sich als Ergänzung zu den klassischen Lehr- und Lernbüchern. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass Examenskandidaten häufig Probleme haben, das durchaus vorhandene materielle Wissen in die Lösung eines konkreten Falles einzubringen. Die Fallsammlung greift daher die wichtigsten Standardprobleme aus dem Koalitionsrecht, Betriebsverfassungsrecht und dem Recht des Arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf und zeigt, wie diese mit dem Individualarbeitsrecht zusammenwirken. Außerdem wird vermittelt, wie das materielle Wissen zu einzelnen Rechtsfragen in einer konkreten Fallbearbeitung gutachtentechnisch umgesetzt werden kann. Um dem Leser den Lösungsweg zu veranschaulichen, enthält die Fallsammlung Aufbauschemata zu den wichtigsten Prüfungskomplexen.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Einleitung

A. Einleitung
Auszug
Das Arbeitsrecht umfasst die rechtlichen Regelungen des Arbeitsverhältnisses als besonderes Schuldverhältnis. Gegenstand des Staatsprüfungsteils des Ersten Juristischen Examens ist dabei regelmäßig auch das Individualarbeitsrecht, das sich mit der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, deren Begründung, Inhalt und Durchführung sowie Beendigung einschließlich etwaiger Nachwirkungen befasst1.

B. Klausuren

Frontmatter
Klausur Nr. 1. Gewerkschaft unter Druck
Auszug
Die Beschäftigten verschiedener, unter dem Dach des DGB zusammengeschlossener Gewerkschaften gründen nach vereinsrechtlichen Regeln den „Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten e. V.“ (VGB). Zweck des Zusammenschlusses ist es, die Rechte der Gewerkschaftsangestellten gegenüber den Gewerkschaften effektiv wahrzunehmen und das bewährte Institut der Tarifautonomie auch innergewerkschaftlich zur Geltung zu bringen. Die Tätigkeit des VGB soll durch Beiträge und Spenden finanziert werden. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des VGB zählen u. a. die Beratung und Vertretung seiner Mitglieder gegenüber ihren Arbeitgebern und vor den Arbeitsgerichten sowie der Abschluss von Tarifverträgen. Als Tarifvertragspartner ist der erst 200 Mitglieder starke VGB bislang nicht anerkannt worden. Der Wille zu Arbeitskampfmaßnahmen wird in der Satzung nicht ausdrücklich bekundet. Insoweit hat sich der Verband noch nicht endgültig festgelegt.
Bernhard Ulrici
Klausur Nr. 2. Eine kreative Gewerkschaft
Auszug
Die 2003 gegründete Creative Gewerkschaft Personaldienstleistung e. V. (CGP) hat sich zur Aufgabe gesetzt, die Belange der bei Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigten Mitarbeiter zu fördern und zu wahren. Ihr satzungsmäßiger Organisationsbereich erstreckt sich räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Fachlich ist die CGP für alle Arbeitnehmer, die von Personaldienstleistungsunternehmen einem Entleiher im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen werden, zuständig. Laut ihrer Satzung hat die CGP es sich zum Ziel gesetzt, ihre Mitglieder gewerkschaftlich zu organisieren, um ihre berufsund tarifpolitischen sowie ihre rechtlichen und sozialen Belange zu vertreten und zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, stellt sich die CGP insbesondere die Aufgabe, Tarifverhandlungen zu führen und Tarifverträge abzuschließen, gegebenenfalls unter Einsatz aller zulässigen Mittel des Arbeitskampfs. Streiks sollen nur nach vorausgegangener Urabstimmung erfolgen. Die CGP bekennt sich zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat und ist weltanschaulich sowie parteipolitisch unabhängig. Sie erkennt das geltende Tarifrecht an.
Burkhard Boemke
Klausur Nr. 3. Streik in der Druckindustrie
Auszug
Der Betrieb der Druck-GmbH (D) in Leipzig wurde während eines Tarifkonflikts in der sächsischen Druckindustrie im Frühjahr 2008 am 23.04.2008 ab 18.30 Uhr für unbefristete Zeit bestreikt. D entschloss sich daraufhin, mit einer Ersatzmannschaft die Produktion einer reduzierten Ausgabe der Tageszeitung für den Folgetag zu beginnen. Der Streik wurde um 21.00 Uhr für beendet erklärt, wobei sich die Gewerkschaft aber einen erneuten Streikaufruf noch für dieselbe Nacht vorbehielt. Daraufhin bot Arbeitnehmer Marquard B. (M), der regulär mit der Produktion der Tageszeitung befasst gewesen wäre und am Streik teilgenommen hatte, D seine Arbeitsleistung an. Wie alle anderen streikenden Kollegen behielt sich M allerdings vor, im Falle eines erneuten Streikaufrufs in dieser Nacht seine Arbeit wiederum niederzulegen. D weigerte sich daraufhin, M und dessen am Streik beteiligten Kollegen während der Nachtschicht noch zu beschäftigen, weil er die Produktion der Notausgabe sicherstellen müsse. Bei der Herstellung der Notausgabe führten die wenigen anwesenden Arbeitnehmer trotz des Zeitdrucks freiwillig Arbeiten durch, in die sie bisher nie eingewiesen worden waren und die nach den Arbeitsverträgen auch nicht geschuldet waren.
Burkhard Boemke
Klausur Nr. 4. Betriebsratswahl im Prinzenhof
Auszug
Am 20.08.2007 fand in einem Nebenraum des Leipziger Hotels „Prinzenhof“ eine Versammlung der dort beschäftigten Arbeitnehmer statt. Von den insgesamt 51 im Hotel beschäftigten Arbeitnehmern waren 36 anwesend. Sie alle waren auf Grund eines Zettels gekommen, der zuvor zwei Wochen im Personalraum des Hotels aushing. Dieser Aushang enthielt die Einladung zu einer „Betriebsversammlung“ unter Angabe von Ort und Zeit, nannte als einzigen Tagesordnungspunkt „Errichtung eines Betriebsrats“ und war mit „Addi, Bert und Claus“ unterschrieben. Ebenfalls gekommen sind die sechs Arbeitskräfte, welche in der Wäscherei angestellt sind. Diese hatte der „Prinzenhof“, der in Form der Prinzenhof Benno Reich & Co. KG geführt wird, vor einigen Jahren im Rahmen eines Outsourcings als Wäscherei Prinzenhof GmbH gegründet. Sie wird in den Kellerräumen des Hotels betrieben und reinigt ausschließlich die Hotelwäsche. Geschäftsführer der GmbH ist Benno Reich, der zugleich Hoteldirektor ist. Die Arbeitnehmer der Wäscherei helfen, wenn Not am Mann ist, auch im Hotelbetrieb mit. Umgekehrt helfen die Hotelbeschäftigten in Eilfällen in der Wäscherei.
Joachim Luke
Klausur Nr. 5. Von Äpfeln und Birnen
Auszug
Verleger Hubert Buch beschäftigt in seinem Betrieb, in dem auch ein Betriebsrat besteht, 2.400 Arbeitnehmer. Er ist Mitglied des Arbeitgeberverbands Papierverarbeitung und Druck Südbaden e. V, welcher mit der zuständigen Gewerkschaft Ver.di mit Wirkung ab 01.01.2004 einen bis Ende 2009 laufenden Manteltarifvertrag abgeschlossen hat, der u. a. folgende Regelungen enthält:
„§ 3 Arbeitszeit 1. Die Dauer der regelmäßigen Wochenarbeitszeit beträgt 35 Stunden... § 16 Weihnachtsgeld Ein Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % eines Monatsgehalts wird am 15.12. jeden Jahres gezahlt.“ In den Arbeitsverträgen, die Hubert Buch für alle Arbeitnehmer einheitlich verwendet, sind weder Arbeitszeit noch Weihnachtsgeld geregelt, weil 76 % aller Mitarbeiter Ver.di- Mitglied sind und die bestehenden Arbeitsverhältnisse dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrags unterfallen.
Joachim Luke
Klausur Nr. 6. Viel Arbeit für den Betriebsrat
Auszug
Der Automobilhersteller Dämlich-Creisler (DC) unterhält in Stuttgart einen Betrieb mit ca. 12.000 Beschäftigten. Mit dem dort gebildeten Betriebsrat war in einer Betriebsvereinbarung für die in der Verwaltung beschäftigten Mitarbeiter eine gleitende Arbeitszeit mit einem Arbeitszeitrahmen von 6.00 bis 19.00 Uhr festgelegt worden. Im Rahmen von Kontrollgängen stellte die Betriebsratsvorsitzende Bettina-Beate Vor-Sitz fest, dass Mitarbeiter kurz vor Dienstschluss zu den gemäß Betriebsvereinbarung aufgestellten Arbeitszeiterfassungsgeräten gehen, sich „ausstempeln“ und sodann ihren Arbeitsplatz erneut aufsuchen, um ihre Tätigkeit fortzusetzen. Dieses Vorgehen betraf zahlreiche Mitarbeiter und war trotz wiederholter Beanstandungen des Betriebsrats gegenüber DC über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht abgestellt worden. Außerdem hat DC für die Zeit von September bis Dezember 2007 wegen der großen Nachfrage nach Produkten die Arbeitszeit von 20 in der Produktion eingesetzten Teilzeitbeschäftigten mit einer Wochenarbeitszeit zwischen 15 und 25 Stunden durch Änderungsvertrag auf die im Betrieb geltende tarifliche Regelarbeitszeit von 35 Stunden/Woche heraufgesetzt.
Burkhard Boemke
Klausur Nr. 7. Ein treuloser Betriebsrat
Auszug
Die 49-jährige Sieglinde Säume arbeitet seit drei Jahren in der insgesamt 300 Mitarbeiter umfassenden Zentrale der C-Bank AG. Sie ist Mitglied des Betriebsrats, als solche jedoch nicht von der Arbeit freigestellt. In der Zentrale der Bank kommt ein Zeiterfassungssystem („Stechuhr“) zum Einsatz. Auf Grund einer Betriebsvereinbarung sind alle Mitarbeiter verpflichtet, sich an entsprechenden Terminals beim Betreten und Verlassen des Gebäudes an- bzw. abzumelden. Über die Bedienung des Zeiterfassungssystems und die An- und Abmeldepflichten werden alle Mitarbeiter im halbjährlichen Turnus belehrt und darauf hingewiesen, dass Verstöße zur Kündigung führen können. Verdiente Mitarbeiter wie Sieglinde Säume sind berechtigt, einen Stellplatz im firmeneigenen Parkhaus zu nutzen. Die Ein- und Ausfahrt zum Parkhaus wird über eine elektronische Schranke geregelt. Stellplatzberechtigte Mitarbeiter besitzen eine persönliche Chipkarte, die ihnen die Benutzung des Parkhauses ermöglicht. Jede Ein- und Ausfahrt wird von einem an die Schranke angeschlossenen Computer in einer den Chipinhaber feststellbaren Weise protokolliert. Dieser Umstand war dem Betriebsrat weder bekannt noch mit ihm abgesprochen.
Bernhard Ulrici
Klausur Nr. 8. Das Leid mit den Punkten
Auszug
Die Bau & Bruch GmbH mit Sitz in München ist ein Bauunternehmen. Sie beschäftigt dort unter einer einheitlichen Leitung 240 Arbeitnehmer in den drei Abteilungen Tiefbau, Hochbau und Verwaltung. Seit vielen Jahren besteht auch ein Betriebsrat. Auf Grund von Umsatzrückgängen beschloss die Geschäftsführung im Frühjahr 2007, im Bereich Tiefbau insgesamt 20 Arbeitsplätze abzubauen. Die Bau & Bruch GmbH plant daher, sich von insgesamt 20 Straßenbauern zu trennen. Vorrangig sollen zu diesem Zweck Aufhebungsverträge geschlossen werden. Überwiegend wird man aber kündigen müssen. In diesem Rahmen will die Bau & Bruch GmbH eine Sozialauswahl i. S. v. § 1 Abs. 3 KSchG durchführen und sich dabei an folgendem, von ihrem Rechtsanwalt zur Verfügung gestellten, Auswahlschema orientieren:
„§ 1 Auswahl Die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer erfolgt als Sozialauswahl. In die Auswahl werden alle 110 Straßenbauer der Abteilung Tiefbau einbezogen. Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, müssen nicht in die Sozialauswahl einbezogen werden.
§ 2 Punkteschema zur Sozialauswahl Die Auswahl erfolgt anhand eines Punkteschemas, welches die Betriebszugehörigkeit, bestehende Unterhaltspflichten, Lebensalter und eine etwaige Schwerbehinderung berücksichtigt. Diese werden wie folgt bewertet:
  • Betriebszugehörigkeitsjahre, je: 1 Punkt
  • unterhaltsberechtigte Person, je: 8 Punkte
  • Lebensjahre zwischen 45 und 60, je: 1 Punkt
  • Schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen: 6 Punkte
zzgl. 2 Punkte je 10 % GdB über 50 % Das Lebensalter ist kein pauschaler Bewertungsmaßstab, sondern dient dazu, Schwierigkeiten älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen.
§ 3 Auswahlprozess Zunächst können Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, aus der Sozialauswahl herausgenommen werden. Die verbleibenden Arbeitnehmer werden sodann nach ihrer sozialen Stärke gelistet. Im Anschluss ist den 20 sozial stärksten Arbeitnehmern zu kündigen.“
Joachim Luke
Klausur Nr. 9. Die Zweite wird die Erste sein
Auszug
Die 32-jährige Claudia Cassarelli studiert im 24. Semester Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig. Um sich ihr Studium zu finanzieren, arbeitet sie seit Anfang 2004 in einem Arbeitsverhältnis als Kellnerin im Restaurant „Zur Post“. Neben Claudia Cassarelli arbeiten im Restaurant weitere neun Arbeitnehmer sowie der Inhaber Karl Schleicher. Im Jahr 2006 wurde erstmalig ein Betriebsrat gewählt. Die Mehrheitswahl gewann Friedrich Fromm. Den zweiten Platz erreichte Claudia Cassarelli.
Bernhard Ulrici

C. Aufbauschemata

Frontmatter
§ 1. Koalitionsrecht
§ 2. Betriebsverfassungsrecht
§ 3. Arbeitsgerichtliches Verfahren
Backmatter
Metadaten
Titel
Fallsammlung zum Schwerpunktbereich Arbeitsrecht
verfasst von
Professor Dr. Burkhard Boemke
Dr. Joachim Luke
RA Dr. Bernhard Ulrici
Copyright-Jahr
2008
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-540-76850-0
Print ISBN
978-3-540-76849-4
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-540-76850-0