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04.07.2014 | Finance + Banking | Schwerpunkt | Online-Artikel

Vorsicht vor Fallstricken beim Mindestlohn

2:30 Min. Lesedauer

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Am 1. Januar 2015 kommt der flächendeckende Mindestlohn. Viele Unternehmen fühlen sich davon nicht betroffen. Doch diese Sicht ist trügerisch. Es gibt vieles, was Unternehmen bereits jetzt beachten sollten.

Selten hat ein Gesetzesvorhaben die Politiker so intensiv beschäftigt wie die Einführung des flächendeckenden Mindestlohns. Bis zuletzt warnten einzelne Branchen vor den Folgen, die die Lohnuntergrenze von 8,50 Euro nach sich ziehen würde. Noch ist nicht genau klar, in welchen zeitlichen Schritten das Gesetzesvorhaben die nächsten Hürden nimmt. Klar ist nur, dass er am 1. Januar 2015 bundesweit gelten wird. Viele Unternehmen fühlen sich davon dennoch nicht betroffen – weil ihre Löhne über den 8,50 Euro liegen. Damit wähnen sie sich allerdings in einer trügerischen Sicherheit.

Überprüfen Sie Ihre Compliance-Richtlinien

Denn es kommt künftig nicht nur darauf an, ob sich das eigene Unternehmen an die neuen Vorschriften hält. Um jedes Haftungsrisiko auszuschließen, sollte eine Firma auch sichergehen, dass alle von ihr beschäftigten Subunternehmen, beispielsweise Reinigungsdienste, den Mindestlohn bezahlen. Da dies schlecht überprüft werden kann, sollte jedes Subunternehmen die hauseigenen Compliance-Richtlinien unterzeichnen müssen. In diesen sollte vermerkt sein, dass sich alle beauftragten Firmen an die gesetzlichen Rahmenbedingungen halten. Liegen solche Compliance-Richtlinien nicht vor, wäre es jetzt an der Zeit, entsprechende Vereinbarungen aufzusetzen. Größere Unternehmen, die längst solche internen Richtlinien eingeführt haben, sollten die verbleibenden Monate nutzen und überprüfen, ob ihre Bestimmungen auch greifen. Hier ist manchmal der Blick eines externen Prüfers wirkungsvoller als ein interner Check.

Minijobs und Teilzeitverträge prüfen

Auch Minijobs oder die Arbeitsverträge von Teilzeitkräften könnten sich als Fallstricke erweisen. In beiden Fällen sollte geprüft werden, ob das Gehalt an eine monatliche Zahl an Arbeitsstunden gekoppelt ist. Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro darf bei Minijobbern, die in der Regel 450 Euro verdienen, die monatliche Arbeitszeit also nicht mehr als 53 Stunden betragen. Sind im Vertrag mehr Arbeitsstunden vermerkt, muss die Stundenzahl entsprechend nach unten korrigiert werden.

Vernünftiger Lohn für Azubis

Eine Ausnahme beim Mindestlohn sind Auszubildende. Sie müssen auch künftig mit weniger als 8,50 Euro auskommen. Auf der anderen Seite gilt er für alle Angestellten, die älter als 18 Jahre sind. Damit könnte es für Unternehmen schwierig werden, Azubis zu finden, die bereits volljährig sind. Denn die könnten der Versuchung erliegen, lieber einen Job mit garantiertem Mindestlohn anzunehmen, als eine gering vergütete Ausbildung. Beim ohnehin herrschenden Fachkräftemangel wird dies in bestimmten Bereichen den „War of Talents“ weiter verschärfen. Arbeitgeber sollten deshalb jetzt darüber nachdenken, ob sie Azubis freiwillig mehr als den Ausbildungstarif bezahlen.

Ein Blick ins europäische Ausland zeigt zudem, dass die Bundesregierung mit dem Gesetz keineswegs Neuland betritt. In zahlreichen Ländern existiert schon länger ein Mindestlohn, der – je nach Wirtschaftskraft des Landes – stark variiert


Zur Person
Christof Büttcher ist Partner bei RSM Germany, einem Verbund, in dem acht unabhängige Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften ihre Kompetenzen gebündelt haben. Er berät Unternehmen in allen steuerlichen, gesellschaftsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Zu seinen Mandanten zählen vor allem Unternehmen der Baubranche sowie der Software- und Informationstechnologie.

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