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2010 | Buch

Freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel

IHK-Sachkenntnisprüfung sicher bestehen

verfasst von: Michaela Beer, Christine Hartmann

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Über dieses Buch

Der Verkauf von Arzneimitteln außerhalb von Apotheken unterliegt strengen Richtlinien. Im Einzelhandel ist es daher Voraussetzung, die entsprechende Sachkenntnis zu erwerben und im Rahmen einer Prüfung von der IHK bestätigen zu lassen. Der Nachweis der Sachkunde umfasst umfangreiches Wissen zu Pflanzen, Chemikalien, Darreichungsformen und fachkundiger Lagerung ebenso wie zu aktuellen Rechtsvorschriften.

Freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel gibt Ihnen das Rüstzeug, die Sachkenntnisprüfung sicher zu bestehen: Farbabbildungen prüfungsrelevanter Drogen, Umfangreicher Fragenkatalog, Aktuelle Gesetzestexte.

Fragen zur Selbstmedikation und zu diätetischen Nahrungsergänzungsmitteln werden in diesem Nachschlagewerk eingehend und ausführlich beantwortet.

Die Autorinnen leiten erfolgreich Vorbereitungsseminare auf die Sachkenntnisprüfung. Ihr Wissen und ihre Erfahrungen aus der alltäglichen Anwendung von Theorie und Praxis haben sie hier sehr gut verständlich zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Einführung

Einführung

Liebe Leserin, lieber Leser, das Ihnen vorliegende Buch enthält eine bunte Vielfalt an Informationen, die es Ihnen vereinfachen sollen, die Prüfung sicher zu bestehen.

Michaela Beer, Christine Hartmann

Die sieben Prüfungsgebiete

1. Das Sortiment der freiverkäuflichen Arzneimittel

Alle Gesetzestexte sind vollständig im Anhang enthalten. Bitte lesen Sie diese aufmerksam durch.

Michaela Beer, Christine Hartmann
2. Pflanzen, Chemikalien und Darreichungsformen in freiverkäuflichen Arzneimitteln

Drogen sind getrocknete, ganze, zerkleinerte oder geschnittene Pflanzen, Pflanzenteile, Algen, Pilze und Flechten in unverarbeitetem Zustand, Getrocknete Exsudate (ausgetretene Flüssigkeiten), die keine besondere Verarbeitung erfahren haben (Harze, Aloe, Weihrauch,..) werden ebenfalls als Drogen bezeichnet. Drogen werden durch ihren lateinischen Namen inkl. Autor präzise bezeichnet (Hamamelisblätter, bestehend aus den getrockneten Laubblättern von Hamamelis virginiana Linné). Wegen der Verwechslungsgefahr mit Suchtdrogen, -mitteln und Arzneimitteln, die beide im englischen mit „drug“ bezeichnet werden, verwendet die Europäische Arzneimittelzulassungsbehörde (EMEA) die Begriffe „herbal drug“ und seit 2005 „herbal substance“.

Michaela Beer, Christine Hartmann
3. Erkennung verdorbener, verfälschter oder verwechselter Arzneimittel

In der Regel können verdorbene Arzneimittel organoleptisch (riechen, schmecken…) leicht erkannt werden.

Michaela Beer, Christine Hartmann
4. Ordnungsgemäße Lagerung, Lagertemperatur und Verfalldatum

Neben der korrekten Etikettierung und Anwendung ist auch eine richtige Lagerhaltung sicher zu stellen. Falsche Lagerung kann neben Verderb auch zu Zersetzung der Substanzen führen. Dies wiederum kann eine vom Hersteller angegebene Wirksamkeit stark beeinträchtigen, bzw. bis hin zur Unwirksamkeit und Ungeniessbarkeit führen. Eine falsche Lagerung kann also zur Schädigung des Organismus führen statt ihn zu unterstützen und zu helfen.

Michaela Beer, Christine Hartmann
5. Ordnungsgemäßes Abfüllen, Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen

Unter Abfüllen, Umfüllen, Abpacken, Kennzeichnen versteht das Arzneimittelgesetz gemäß § 4 Abs. 14 eine Arzneimittelherstellung. Laut den §§ 13 bis 20 AMG benötigt man eine Herstellungserlaubnis, welche von den Regierungspräsidien bzw. den Bezirksregierungen erteilt wird. Für den Einzelhandel ist die Ausnahmeregelung durch § 13 Abs. 2 von Bedeutung, die für den Einzelhändler, der die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, eine Herstellung (Abfüllen, Umfüllen, Abpacken, Kennzeichnen in unveränderter Form) ohne Herstellungserlaubnis erlaubt. Das Zerkleinern oder Mischen von Drogen ist ihm also untersagt und die Abgabe nur unmittelbar an den Verbraucher gestattet. Was das Abfüllen im Voraus anbelangt, so wird dies durch § 36 (Standardzulassung) erleichtert, der eine Genehmigung ohne Zulassungsformalitäten gestattet, allerdings unter Berücksichtigung strenger Vorgaben was die Behältnisse, Bezeichnung, Kennzeichnung und Anwendungsgebiete betrifft.

Michaela Beer, Christine Hartmann
6. Unsachgemäßer Umgang und Gefahren

Allgemein stellt eine falsche Einnahme (zu hoch dosiert, zu lange eingenommen, nicht indikationsspezifisch angewandt) einen Arzneimittelmissbrauch dar. Mit medizinisch-pharmazeutischen Grundkenntnissen muss der geprüfte Einzelhändler in der Lage sein, kompetent über Anthranoid-Drogen und Alkoholmissbrauch bezüglich freiverkäufliche Arzneimittel Auskunft zu geben.

Michaela Beer, Christine Hartmann
7. Arzneimittelgesetz und Heilmittelwerbegesetz

Das Hauptziel des Arzneimittelgesetzes (AMG) ist die Verbesserung der Arzneimittelsicherheit. Hier sind besonders die Sicherung der Qualität, der Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit der Arzneimittel von Bedeutung. Das AMG gliedert sich in 18 Abschnitte mit 141 Paragraphen (siehe Anhang AMG).

Michaela Beer, Christine Hartmann

Arzneimittelkunde — Fertigarzneimittel

Frontmatter
8. Erläuterung zur Arzneimittelanwendung, Arzneimittelapplikation, — Resorption und -elimination

Arzneimittel können nur wirken, wenn der Wirkstoff auch am Zielorgan ankommt. In der Regel erreichen die Arzneimittel ihr Ziel über das Blut. Der Wirkstoff muss also ins Blut gelangen. Dies geschieht auf verschiedenen Wegen, abhängig von der Darreichungsform des Arzneimittels.

Michaela Beer, Christine Hartmann
9. Indikationen

Unter Verstopfung versteht man die verzögerte Darmentleerung, ausgelöst durch harten, trockenen Stuhl. Die Ursachen sind häufig eine unzureichende Füllung des Darms aufgrund von ballaststoffarmer Nahrung, Störungen des Nervensystems (Stress) oder chronische Entzündungen der Darmwand. Die Nahrung wird im Magen zerkleinert und gespalten, im Darm eingedickt durch Flüssigkeits- und Salzentzug. Der Kot besteht aus Resten von Nahrung, wie z. B Ballaststoffen, die nicht resorbiert werden konnten.

Michaela Beer, Christine Hartmann

Arzneimittelgesetz

10. Allgemein

Das Hauptziel des Arzneimittelgesetzes (AMG) ist die Verbesserung der Arzneimittelsicherheit. Hier ist besonders die Sicherung der Qualität, der Wirksamkeit und der Unbedenklichkeit der Arzneimittel von Bedeutung. Das AMG gliedert sich in 18 Abschnitte mit 141 Paragraphen (siehe Anhang AMG).

Michaela Beer, Christine Hartmann
11. Der Arzneimittelbegriff

Bei der Bearbeitung eines Stoffes bleibt der Stoffcharakter erhalten. Unter Bearbeiten versteht man das Trocknen, Zerkleinern, Schneiden, Pulverisieren, Pressen eines Stoffes, ohne Zusatz anderer Stoffe.

Michaela Beer, Christine Hartmann
12. Anforderungen an Arzneimittel

Im 2. Abschnitt des AMG werden verschiedene Anforderungen an Arzneimittel gestellt und auch eine Reihe von Verboten erlassen (siehe Anhang).

Michaela Beer, Christine Hartmann
13. Herstellung von Arzneimitteln

Um Arzneimittel herzustellen, braucht man eine Erlaubnis von den zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörden. Jede einzelne der folgenden Tätigkeiten ist für sich schon eine Herstellung: Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Verarbeiten, Umfüllen, Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Freigabe

Michaela Beer, Christine Hartmann
14. Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln

Das BfArM und das Paul-Ehrlich-Institut sind für die Zulassung von Arzneimitteln zuständig. Der pharmazeutische Unternehmer muss die Zulassung beantragen.

Michaela Beer, Christine Hartmann
15. Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung

Bevor ein Arzneimittel in Verkehr gebracht wird, ist die Prüfung am Menschen unerlässlich.

Michaela Beer, Christine Hartmann
16. Abgabe von Arzneimitteln

Apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen im Einzelhandel nur von Apotheken abgegeben werden. Die freiverkäuflichen Arzneimittel unterliegen nicht der Apothekenpflicht.

Michaela Beer, Christine Hartmann
17. Sicherung und Kontrolle der Qualität

Um die Qualität der Arzneimittel zu sichern, muss eine ordnungsgemäße Herstellung, Prüfung, Verpackung und Lagerung gewährleistet sein. Laut § 54 AMG kann das BfArM für Betriebe eine Betriebsordnung erlassen. Darin können Anforderungen an die Arzneimittel, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung, Vernichtung von Arzneimitteln gestellt werden, sowie an die Größe und Ausstattung der Produktions- und Vertriebsräume. Auch können besondere Hygieneanforderungen erlassen werden.

Michaela Beer, Christine Hartmann
18. Arzneibuch

Das Arzneibuch ist eine Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln, welche von der Deutschen oder Europäischen Arzneibuch Kommission erlassen werden. Beide Kommissionen werden beim BfArM gebildet. Arzneimittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Regeln entsprechen.

Michaela Beer, Christine Hartmann
19. Sondervorschriften für Tierarzneimittel

Fütterungsarzneimittel werden aus Arzneimittel-Vormischungen und Mischfuttermitteln hergestellt. Sie müssen vor und nach der Vermischung den futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, d.h. es wird schon bei der Zulassung der Vormischung festgelegt, in welches Mischfuttermittel es eingearbeitet werden darf.

Michaela Beer, Christine Hartmann
20. Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Aufgabe, die bei der Arzneimittelanwendung auftretenden Risiken — wie Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und Verfälschungen — zu überwachen. Es ist für die Erfassung, Auswertung und Koordination von Arzneimittelrisiken verantwortlich.

Michaela Beer, Christine Hartmann
21. Überwachung des Arzneimittelverkehrs

Damit die Anforderungen an die Arzneimittel von allen Beteiligten eingehalten werden, wird der Arzneimittelverkehr von den zuständigen Behörden überwacht. Die Regelung ist Ländersache.

Michaela Beer, Christine Hartmann
22. Allgemeine Anzeigepflicht für Einzelhändler

Einzelhändler müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen überwachungsbehörde Meldung über ihre zukünftige Tätigkeit machen: Sie müssen über die Art der Tätigkeit Auskunft geben, ob sie Arzneimittel herstellen, abpacken, umpacken oder in Vertrieb bringenSie müssen die Arzneimittel mit ihrer Zusammensetzung und ihrer Bezeichnung angeben. Jede nachträgliche änderung muss angezeigt werden

Michaela Beer, Christine Hartmann
23. Einfuhr

Bei der Einfuhr von Arzneimitteln unterscheidet man die Einfuhr aus EU-Ländern und Nicht-EU-Staaten.

Michaela Beer, Christine Hartmann
24. Informationsbeauftragter, Pharmaberater

Der pharmazeutische Unternehmer muss einen Informationsbeauftragten benennen, welcher für die wissenschaftlichen Informationen über die Fertigarzneimittel verantwortlich ist. Der Informationsbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass das Verbot zum Schutz vor Täuschung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG) beachtet wird und die Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation und die Werbung mit dem Inhalt der Zulassungsunterlagen übereinstimmt. Die erforderliche Sachkenntnis besitzen Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Pharmazie, Humanmedizin, Tiermedizin, Biologie oder Chemie, die über eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung verfügen.

Michaela Beer, Christine Hartmann
25. Arzneimittelpreisverordnung

In der Arzneimittelpreisverordnung sind die Preise für verschreibungspflichtige Medikamente bei Abgabe durch die Apotheke an den Endverbraucher geregelt, aber auch der Abgabepreis des pharmazeutischen Großhandels an die Apotheke.

Michaela Beer, Christine Hartmann
26. Haftung für Arzneimittelschäden

Wird durch Anwendung eines Fertigarzneimittels, welches der Zulassungspflicht unterliegt oder durch Rechtsverordnung von dieser befreit wurde, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit erheblich verletzt, so haftet der pharmazeutische Unternehmer für den entstandenen Schaden. Hierzu hat jeder pharmazeutische Unternehmer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Michaela Beer, Christine Hartmann
27. Straf- und Bußgeldvorschriften

Man unterscheidet hier Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten. Straftatbestände werden an die Staatsanwaltschaft gegeben und können mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten werden normalerweise nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Sie werden mit Geldbußen bis 25.000 € geahndet.

Michaela Beer, Christine Hartmann
28. Übergangsregelung nach dem Einigungsvertrag

20 Jahre der nach Wiedervereinigung spielen die Übergangsregelungen des Einigungsvertrages für die östlichen Bundesländer nur noch eine geringe Rolle. Festdauernde Relevanz hat, dass die allgemeine Anzeigepflicht nach § 67 AMG nicht für Betriebe der neuen Bundesländer gilt, welche schon vor dem Einigungsvertrag ihre Tätigkeit ausgeübt haben.

Michaela Beer, Christine Hartmann

Heilmittelwerbegesetz

29. Allgemein

Das Heilmittelwerbegesetz regelt die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mittel. Es dient der Sicherheit im Arzneimittelverkehr. Arzneimittel sind eine besondere Art von Ware, die nicht uneingeschränkt beworben werden darf, da die Arzneimittelanwendung auch immer mit Risiken und Nebenwirkungen verbunden ist.

Michaela Beer, Christine Hartmann
30. Anwendungsbereiche:

Das Gesetz bezieht sich auf ArzneimittelMedizinprodukteandere Mittel (z. B. kosmetische Mittel), Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussagen auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier beziehenoperative plastisch-chirurgische Operationen, soweit sich die Werbeaussage auf Veränderungen des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht

Michaela Beer, Christine Hartmann
31. Irreführende Werbung:

Eine Irreführung liegt vor, wenn Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere Mittel und Verfahren eine Wirkung versprechen, die sie nicht habenfälschlicherweise ein Therapieerfolg suggeriert wirdfälschlich der Eindruck erweckt wird, dass das Medikament bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen hatunwahre Angaben über Zusammensetzung und Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, anderen Mitteln oder den Hersteller und seinen Erfolg gemacht werdensuggeriert wird, dass die Werbung nicht zu Wettbewerbszwecken dient

Michaela Beer, Christine Hartmann
32. Nicht zugelassene Arzneimittel

Die Werbung für Arzneimittel, die nach dem AMG der Zulassungspflicht unterliegen und nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, ist unzulässig.

Michaela Beer, Christine Hartmann
33. Pflichtangaben

Jede Werbung für Arzneimittel muss folgende Angaben enthalten: Name oder Firma und Sitz des pharmazeutischen Unternehmensdie Bezeichnung des Arzneimittelsdie Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß Arzneimittelgesetzdie Anwendungsgebietedie Gegenanzeigendie NebenwirkungenWarnhinweiseder Hinweis „verschreibungspflichtig“ bei verschreibungspflichtigen Medikamentendie Wartezeit bei Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind

Michaela Beer, Christine Hartmann
34. Laienwerbung

Bei Werbung außerhalb der Fachkreise muss der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gut lesbar angegeben sein. Für freiverkäufliche Arzneimittel findet dieser Satz keine Anwendung.

Michaela Beer, Christine Hartmann
35. Besondere Indikationen

Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel folgender Indikationen nicht geworben werden: meldepflichtige KrankheitenSuchtkrankheitenkrankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung, des WochenbettsTumore

Michaela Beer, Christine Hartmann
36. Werbemaßnahmen

Das Heilmittelwerbegesetz verbietet eine ganze Reihe von Werbemaßnahmen für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise, die den Verbraucher irritieren oder beeinflussen könnten, wie z. B. Werbung in der Packungsbeilage für andere Arzneimittel. Ferner verbietet das HWG die Werbung mit: wissenschaftlichen Gutachten oder Zeugnissendem Hinweis auf ärztliche Empfehlungder Wiedergabe von Krankengeschichtender bildlichen Darstellung von Personen in Berufsbekleidung oder bei Ausübung ihres Berufesbildlichen Darstellungen des menschlichen Körpers vor und nach einer BehandlungAussagen, die Angstgefühle erzeugen könnenMaßnahmen, die sich überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richtenPreisausschreiben und Verlosungen, deren Ergebnis vom Zufall abhängig istAbgabe von Arzneimittelproben (außer Zuwendungen von geringem Wert)

Michaela Beer, Christine Hartmann
37. Residenzpflicht

Werbung gemäß Heilmittelwerbegesetz ist nur im entsprechenden Geltungsbereich zulässig.

Michaela Beer, Christine Hartmann
38. Überwachung

Die Überwachung der Einhaltung des Heilmittelwerbegesetzes unterliegt den zuständigen Behörden.

Michaela Beer, Christine Hartmann
39. Zuwiderhandlung

Wer dem Verbot der irreführenden Werbung zuwiderhandelt, macht sich strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

Michaela Beer, Christine Hartmann

Übungsaufgaben und Lösungen

40. Übungsaufgaben zur Prüfungsvorbereitung

Die im ersten Abschnitt gestellten Fragen dienen der Wissensüberprüfung. Es sind einzelne auf die Buchinhalte bezogene Fragen, mit denen Sie Ihr Verständnis testen können.

Michaela Beer, Christine Hartmann
41. Antworten

Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das 1.ordnungsgemäße Abfüllen2.ordnungsgemäße Abpacken3.ordnungsgemäße Kennzeichnen4.ordnungsgemäße Lagern5.ordnungsgemäße Inverkehrbringen6.von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheke freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist.

Michaela Beer, Christine Hartmann

Farbtafeln prüfungsrelevanter Drogen

42. Drogenabbildungen

In Berlin werden vorrangig folgende Drogen geprüft. Die für die Abbildungen verwendete Petrischale hat einen Durchmesser von 9 cm.

Michaela Beer, Christine Hartmann
Backmatter
Metadaten
Titel
Freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel
verfasst von
Michaela Beer
Christine Hartmann
Copyright-Jahr
2010
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-10282-0
Print ISBN
978-3-642-10281-3
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-10282-0

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