2005 | OriginalPaper | Buchkapitel
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
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Dass die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gemeinsam den Jahresabschluss eines Unternehmens bilden, bestimmt § 242 Abs. 3 HGB. Die GuV war in den vorangegangenen Kapiteln bereits häufiger Gegenstand der Erläuterungen, so wurde ihre grundsätzliche Aufgabe im Kapitel 2.1 dargelegt. Hierbei wurde auch daraufhingewiesen, dass sie dieser Aufgaben durch die Gegenüberstellung der zeitraumorientierten Größen „Aufwand“und „Ertrag“ — im Unterschied zur zeitpunkt-orientierten Bilanz — nachkommt. Erträge sind die auf eine Abrechnungsperiode bezogenen, also periodisierten Einnahmen, die zu einer Erhöhung des Reinvermögens eines Unternehmens führen. Aufwendungen stellen auf die Abrechnungsperiode bezogene Ausgaben dar, die zu einer Verringerung des Reinvermögens (Sach- und Geldvermögen) führen.