2009 | OriginalPaper | Buchkapitel
Gutschrift
verfasst von : Stephan Meder
Erschienen in: Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
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I. Gutschrift im neuen Recht der Banküberweisung.
Das Überweisungsgesetz hat für den Anspruch auf Gutschrift einen selbständigen Normenkomplex geschaffen. Im Rahmen der Vorschriften über den Girovertrag wird die Bank des Empfängers einer Überweisung (Empfängerbank) verpflichtet, für den Empfänger (Begünstigten) eingehende Zahlungen auf dessen Konto gutzuschreiben (§§ 676f-g BGB). Nach der Systematik des Gesetzes bildet der Girovertrag das letzte Glied einer Reihe von drei, zum Teil differenziert ausgestalteten Vertragstypen. Vorgeschaltet sind der Zahlungsvertrag (§§ 676d-e BGB) und der Überweisungsvertrag (§§ 676a-c BGB), den der Überweisende (Auftraggeber) mit seinem Kreditinstitut (Erstbank) abschließt (§ 43 Rn. 31, 2). Diese Konstruktion und Abfolge selbständiger Vertragstypen „zerreißt“, so die im Vorfeld der Neuregelung geäußerte Kritik, „was zusammengehört“ (
Häuser
, WM 1999, 1037 (1041)). Tatsächlich lassen sich die einzelnen Vertragstypen nicht klar abgrenzen – sie überlagern sich und sind letztlich viel enger verbunden als es nach der Systematik des Gesetzes erscheinen mag. Der Girovertrag ist vor allem ein rahmenartig, zumeist auf unbestimmte Zeit vereinbartes Dauerschuldverhältnis, das dem Vorgang einer bargeldlosen Zahlung durch Überweisung
vorausgeht
(Rn. 39, 41).