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2021 | Buch

Handbuch Europarecht

Band 3: Beihilferecht

verfasst von: Walter Frenz

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Über dieses Buch

Dieses Buch bietet eine umfassende Darstellung des Beihilferechts in allen seinen Facetten einschließlich des Verfahrens und des Rechtsschutzes. Sowohl die Grundlagen als auch aktuelle Entwicklungen werden ausführlich behandelt. Das gilt vor allem für die Corona-Krise und den Klimaschutz, ebenso für die Digitalisierung und die Besteuerung internationaler Konzerne (Apple-Urteil vom 15.7.2020). Die Mitgliedstaaten können nach dem Befristeten Beihilferahmen für COVID-19-Unterstützungen ihren Unternehmen in großem Umfang finanziell helfen, was in diesem Band am Beispiel der am 25.6.2020 genehmigten Lufthansa-Staatsbeteiligung näher dargestellt wird. Tiefer diskutiert wird auch der im Green Deal ausgestaltete Klimaschutz: Das Beihilferecht soll ökologisiert werden, aber unter Beibehaltung seiner Grundpfeiler. Das zeigt sich am Beispiel der Dekarbonisierung. Die Bedeutung des Beihilferechts für den Kohleausstieg und die Energiewende werden ausführlich erläutert, so die EEG-Umlage nach dem EuGH-Urteil vom 28.3.2019 sowie die Konsequenzen ihrer Deckelung und teilweisen Ersetzung durch Staatsmittel im Zuge des Corona-Konjunkturpakets. Das Buch thematisiert auch näher die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen sowie das bis Ende 2021 bzw. 2023 verlängerte EU-Sekundärrecht. Es entsteht damit ein Gesamtbild am Vorabend der Reform der AGVO sowie diverser Beihilfeleitlinien.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. System des Beihilferechts und seine Bedeutung
Zusammenfassung
Das Beihilfenverbot des Art. 107 AEUV bildet den Kern des staatsbezogenen Wettbewerbsrechts. Es verbietet dem Staat, durch finanzielle bzw. zumindest geldwerte Vergünstigungen bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige zu begünstigen und dadurch den Wettbewerb (potenziell) zu verfälschen sowie den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Damit wird ein spezieller Bereich, der allerdings große praktische Bedeutung hat, herausgegriffen und spezifisch geregelt.
Walter Frenz
2. Begünstigung als Grundelement des Beihilfebegriffs
Zusammenfassung
Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige die Wirtschaft verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Tatbestandliche Grundvoraussetzung für das Eingreifen dieses Verbots ist, dass eine Beihilfe vorliegt. Der Wortlaut dieser Vorschrift enthält jedoch keine Legaldefinition des Begriffs der Beihilfe. Diese ist auch nirgendwo anders im AEUV zu finden.
Walter Frenz
3. Selektive staatliche Begünstigung
Zusammenfassung
Liegt eine staatliche Leistung vor, ohne dass dieser eine angemessene Gegenleistung des Begünstigten gegenübersteht, ist zwar der Beihilfebegriff erfüllt, indes nicht notwendigerweise der Beihilfetatbestand des Beihilfenverbots gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV gegeben. Dieser erfasst nämlich nur solche Beihilfen, die staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt sind und bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen. Staatlichkeit und Selektivität sind also gefordert.
Walter Frenz
4. Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung
Zusammenfassung
Wie die unternehmensbezogenen Wettbewerbsregeln verlangt das Beihilfenverbot eine Verfälschung des Wettbewerbs. Sie muss zumindest drohen. Damit muss sie ebenso wenig wie im Rahmen des Kartellverbots tatsächlich eingetreten sein, sondern nur absehbar bevorstehen. Dass in Art. 107 Abs. 1 AEUV die Bezweckung einer Wettbewerbsverfälschung nicht eigens genannt wird, ist von daher unschädlich. Wird sie nämlich bezweckt, droht sie regelmäßig, außer es handelt sich um einen untauglichen Versuch. Dann aber fehlt schon die Eignung, die auch im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 AEUV vorliegen muss. Dass die Begriffe der Verhinderung und Einschränkung des Wettbewerbs fehlen, verkürzt den Tatbestand deshalb nicht, weil die Verfälschung im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 AEUV den Auffangbegriff bildet.
Walter Frenz
5. Ausnahmen
Zusammenfassung
In Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV ist ein Katalog von Ausnahmebestimmungen enthalten, der abschließend ist. Dabei differenziert der Vertrag zwischen zwingenden und fakultativen Ausnahmen. Liegt einer der in Art. 107 Abs. 2 AEUV genannten Tatbestände vor, so sind die insoweit gewährten Beihilfen bereits von Vertrags wegen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Art. 107 Abs. 3 AEUV enthält dagegen Tatbestände, in denen die Kommission Beihilfen für zulässig erklären kann. Die Genehmigung dieser Beihilfen ist insoweit in das Ermessen der Kommission gestellt. Von großer praktischer Bedeutung sind hierbei die Tatbestände, die wirtschaftliche Gründe für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Beihilfen umschreiben (Art. 107 Abs. 3 lit. a)–c) AEUV).
Walter Frenz
6. Beihilfeverfahren
Zusammenfassung
Das Beihilfeverfahren nach der VO (EU) 2015/1589 wird differenziert nach den einzelnen Beihilfetypen dargestellt. Unmittelbare Wirkung für die Mitgliedstaaten entfaltet weiter das Gebot des Art. 108 Abs. 3 AEUV, die Kommission von jeder Einführung und Umgestaltung einer Beihilfe so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann, sowie das damit verbundene Durchführungsverbot, das in seiner Reichweite umstritten ist.
Walter Frenz
7. Rücknahme von Beihilfen
Zusammenfassung
Aus Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2015/1589 ergibt sich zunächst, dass die Kommission bei festgestellter Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (Negativbeschluss) immer auch eine Rückforderungsentscheidung erlässt. Das entspricht der Rechtsprechung des EuGH, welcher die Rückforderung einer unvereinbaren Beihilfe als „logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit“ ansieht. Aus dem Erfordernis der Unvereinbarkeit folgt daher, dass die Kommission eine Rückforderungsentscheidung nur dann erlässt, wenn die Beihilfe sowohl materiell als auch formell rechtswidrig ist. Diese Feststellung der Unvereinbarkeit geht der Anordnung der Rückforderung voran. Gleiches hatte der EuGH in seiner Boussac-Entscheidung festgestellt.
Walter Frenz
8. Rechtsschutz in Beihilfesachen
Zusammenfassung
Im Hinblick auf die beschränkten Einwirkungsmöglichkeiten von Beihilfeempfängern und insbesondere Wettbewerbern auf das Prüfverfahren wurde vielfach postuliert, ihre verfahrensrechtliche Position sei zu schwach. Dies wurde aber nicht generell so gesehen, sondern es wurde dabei zwischen der verfahrensrechtlichen Stellung des Subventionsempfängers und der des Konkurrenten differenziert. Jedenfalls steht außer Frage, dass es eines gerichtlichen Rechtsschutzes zur Überwachung des Handelns der Organe bedarf, die beihilferechtlich involviert sind. Dabei wirken Unionsgerichte und diejenigen der Mitgliedstaaten zusammen. Die Ausgestaltung dieses Zusammenwirkens ist nicht im Einzelnen geregelt und letztlich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts zurückzuführen. Die einzelnen Zuständigkeiten ergeben sich aus der Zuweisung unterschiedlicher Aufgaben.
Walter Frenz
Backmatter
Metadaten
Titel
Handbuch Europarecht
verfasst von
Walter Frenz
Copyright-Jahr
2021
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-62516-3
Print ISBN
978-3-662-62515-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-62516-3

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