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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

9. Insolvenzantragspflicht

verfasst von : Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Insolvenzantragspflicht ist die wichtigste Pflicht, die Geschäftsführer und Vorstände in der Unternehmenskrise zu beachten haben. Eine Verletzung der Antragsflicht setzt Manager dem Risiko einer weitreichenden persönlichen Haftung aus, und zwar sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich.

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Fußnoten
1
Zum Zusammenhang zwischen Krisenpflichten und beschränkter Haftung (Abschn. 3.​1).
 
2
Die Antragspflicht ist damit Ausdruck der Fremdorganschaft (Abschn. 3.​1).
 
3
Siehe Abschn. 5.​3 zu der Sichtweise, wonach die Stellung eines Insolvenzantrags die Erfüllung der Sanierungspflicht ist.
 
4
Problematisch ist allerdings unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich verankerten Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes), dass faktische Organvertreter auch strafrechtlich wie eingetragene Geschäftsführer oder Vorstände für die Einhaltung der Antragspflicht verantwortlich sein sollen. Denn eine Person, die „wie“ ein Geschäftsführer handelt, ist dennoch kein im Register eingetragener Organvertreter (Abschn. 14.​2).
 
5
Das gilt entsprechend für faktische Liquidatoren.
 
6
Diese mögliche Konsequenz einer verspäteten Antragstellung ergibt sich für den eingetragenen Kaufmann trotz des Fehlens einer Antragsverpflichtung aus § 290 Abs. 1 Nr. 4 der Insolvenzordnung (InsO).
 
7
Etwa durch Erstellung eines Memos oder Einarbeitung des Nachfolgers; zur Dokumentationspflicht Abschn. 4.​4.
 
8
Zu den zivilrechtlichen Haftungsfolgen der Insolvenzverschleppung Abschn. 12.​3 und 12.​4; zu den strafrechtlichen Konsequenzen Abschn. 14.​2.
 
9
Vom zivilrechtlichen Verschulden ist der strafrechtliche Verschuldensvorwurf zu unterscheiden (Abschn. 14.​2).
 
10
Zum Beispiel wegen Auslandsabwesenheit.
 
11
Lässt der gestellte Insolvenzantrag nicht erkennen, dass sämtliche Organvertreter hinter dem Antrag stehen, so wird das Gericht zunächst ermitteln, ob der Antrag tatsächlich wegen Insolvenzreife gestellt worden ist oder ob sich hinter dem Antrag womöglich eine vor dem Insolvenzgericht ausgetragene „Meinungsverschiedenheit“ zwischen Organvertretern und/oder Gesellschaftern verbirgt (Abschn. 10.​1).
 
12
Eine strafrechtlich relevante Verletzung der Antragspflicht kann nach § 15a Abs. 4 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) auch im Fall eines „nicht richtig“ gestellten Insolvenzantrages vorliegen (Abschn. 14.​2).
 
13
Die Frage der Beachtlichkeit von Weisungen stellt sich hauptsächlich für Geschäftsführer von GmbH sowie GmbH & Co. KG. Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sind ohnehin nicht weisungsgebunden. Das ergibt sich aus § 76 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), wonach der Vorstand die Aktiengesellschaft „unter eigener Verantwortung“ zu leiten hat.
 
14
Zur Verfahrenseinstellung mangels Masse (Abschn. 13.​6).
 
15
Bei einer GmbH trifft die Antragspflicht im Fall der Führungslosigkeit die Gesellschafter (Abschn. 9.12).
 
16
Die Überwachungspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern entspricht inhaltlich der Überwachungspflicht, die auch die nach einer internen Geschäftsordnung ressortfremden Geschäftsführer bzw. Vorstände trifft (Abschn. 2.​1).
 
Metadaten
Titel
Insolvenzantragspflicht
verfasst von
Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-30083-8_9

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