Sollen personenbezogene Fahrzeugdaten den Parteien helfen, um anspruchsbegründende Tatsachen schlüssig darzulegen oder um sich gegen geltend gemachte Ansprüche zu verteidigen, so kollidiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung desjenigen, auf den sich die Daten beziehen, stets mit dem Beweisführungsinteresse der Gegenseite. Um die Rechte beider Parteien zu wahren, ist nach den bisherigen Untersuchungen stets eine Abwägung der Interessen vonnöten. Eine solche Interessenabwägung kann sowohl im Prozess als auch außerprozessual relevant werden.
Anzeige
Bitte loggen Sie sich ein, um Zugang zu diesem Inhalt zu erhalten