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1985 | Buch | 2. Auflage

Klausuren Bürgerliches Recht

Übungen im BGB

verfasst von: Prof. Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten

Verlag: Gabler Verlag

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Einführung

Die Übungen sind so aufgebaut, daß bei der Lösung der Fälle, bei denen meist die Gutachter-Methode angewandt, wird, einzelne Teile des zugrundliegendes Rechtsproblems erörtert werden. (Bei der Gutachter-Methode steht am Anfang eine Frage, auf der aufbauend der Fall gelöst wird, bei der Urteils-Methode steht das Ergebnis am Anfang, das nachfolgend begründet wird).

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 1. Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit

Die 17jährige Schülerin Claudia fährt, im 7. Monat schwanger, mit dem Fahrrad auf der Straße. Plötzlich bewegt sich das Kind, Claudia verliert das Gleichgewicht und fällt mit dem Rad auf die Straße. Der nachfolgende Autofahrer Braun muß scharf bremsen, kommt ins Schleudern und fährt gegen einen Baum. Schaden am Fahrzeug: 2.000,- DM. Als Claudia Braun den Sachverhalt erklärt, schreit er: “Ich werde Ihr Kind auf Schadenersatz verklagen.” Daraufhin unterschreibt Claudia folgende Erklärung: “Ich bezahle den Schaden.”

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 2. Rechtsgeschäfte

Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die von natürlichen oder juristischen Personen abgegeben werden. Natürliche Personen sind nur Menschen, juristische Personen sind z.B. der Verein oder die Kapitalgesellschaften, wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft (AG), die jeweils durch ihre Organe handeln.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 3. Anfechtung und Drohung

Gastwirt Bierbach bestellt telefonisch bei Metzgermeister Schlau jeweils zum Wochenende Fleisch. Anstelle von 10 kg sagt er versehentlich, er möchte für Samstag 10 dz Kotelett. Schlau wundert sich zwar über die Menge, da aber Bierbach oft große Bestellungen für Gartenfeste aufgibt, liefert er ihm 10 dz Kotelett und gleichzeitig die Rechnung über 9.500,- DM. Bierbach ist erschrocken und erklärt, er fechte seine Willenserklärung wegen Irrtums an und weigert sich, das Fleisch abzunehmen. Schlau erklärt, er stimme der Anfechtung nicht zu, verkauft aber unter großen Werbeanstrengungen zum Sonderpreis von 6,50 DM per Kilo alle Koteletts. Er verlangt von Bierbach die Differenzsumme von 3.000,- DM. Bierbach lehnt ab.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 4. Wesentliche Bestandteile und Zubehör

Student Schnell hat ein VW Käfer Cabrio mit defekten Motor für 5.000,- DM unter Eigentumsvorbehalt vom Autohaus Schubert gekauft. Er hat 1.000,- DM angezahlt. Die Autoverwertung Hornung baut ihm einen gebrauchten Motor für 1.200,- DM ein und behält sich ebenfalls bis zur Zahlung das Eigentum vor. Auf den Motor hat Schnell 200,- DM gezahlt. Nachdem Hornung kein Geld bekommt, tritt er vom Vertrag zurück und verlangt den Motor heraus. Schubert, der davon hört, protestiert, weil dadurch s.A. nach seine Rechte betroffen werden.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 5. Vertretung und Vollmacht

Ein Rechtsgeschäft kommt nicht nur durch unmittelbare Willenserklärung der Vertragsschließenden zustande, es wird auch wirksam abgeschlossen, wenn ein Vertreter diese Erklärung für den Vertretenen abgibt (§ 164 Abs.1 S.1 BGB).

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 6. Insichgeschäft § 181 BGB (Selbstkontrahieren)

Krause ist Geschäftsführer der Bauplan-GmbH. Er will seiner Freundin ein flottes Auto schenken, aber nicht so viel dabei ausgeben. Daher verkauft er den der Bauplan-GmbH gehörenden Mercedes 280 Coupe zum “Sonderpreis” von 19.000,- DM an sich und leiht ihn seiner Freundin Lola.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 7. Fristen, Verjährung, Hemmung

Frau Schrott kauft von Möbelhändler Maier eine Büroeinrichtung für 4.000,- DM und ein Schlafzimmer für 3.000,- DM am 19.11.1975. Maier mahn am 20.8.1976; am 6.12.1977 schickt er die letzte Mahnung und klagt am 15.2.1978 auf Zahlung von 7.000,- DM. Frau Schrott wendet ein, die Forderung sei verjährt. Herr Maier erklärt, er habe die Verjährung durch die Mahnung unterbrochen.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 8. Unmöglichkeit und Verzug

Der Rechtsstudent Braun verkauft ein ihm gehörendes Bild alter Meister für 20.000,- DM an Frau Steinreich, um sich dafür einen gebrauchten Porsche zu kaufen. In der Nacht vor der Übergabe verbrennt das Bild, weil ein Kurzschluß das Zimmer in Brand gesteckt hat. Als Frau Steinreich das Bild abholen will, erklärt Braun, der Vertrag sei nichtig, weil das Bild zerstört sei. Wie ist die Rechtslage?

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 9. Aufrechnung

Frau Schrott hat beim Möbelhaus Maier am 8. 5. 1973 ein Schlafzimmer für 3.000,- DM gekauft und nicht bezahlt. Herr Maier kaufte am 16. 4. 1976 bei Frau Schrott ein Auto für 10.000,- DM. Er zahlt 7.000,- DM an. Als am 10. 2. 1976 Frau Schrott den Restbetrag von 3.000,- DM anmahnt, erklärt Maier die Aufrechnung mit seiner Forderung für das Schlafzimmer.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 10. Vertragsstrafe

Der Bauunternehmer Braun, der 50 Beschäftigte hat — im Handelsregister nicht eingetragen — erhält den Auftrag, den Rohbau für ein Einfamilienhaus des Lauf für 250.000,- DM zum Festpreis auszuführen. Im individuell ausgefüllten Bauvertrag wird festgesetzt, daß der Rohbau bis zum 1. 4. 1985 beendet sein muß. Für jeden Kalendertag Verzögerung ist eine Vertragsstrafe von 500,- DM vereinbart. Am 2. Mai übergibt Braun den Rohbau und stellt eine Rechnung von 250.000,- DM. Lauf zieht für 30 Tage Verzögerung 15.000,- DM Vertragsstrafe ab und zahlt 235.000,- DM. Braun protestiert und verlangt mindestens Herabsetzung der Vertragsstrafe, da Lauf nicht geschädigt sei.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 11. Abtretung

Grün schuldet Möller 50.000,- DM. Als Möller auf Rückzahlung drängt, schreibt Grün, er trete ihm seine gegen Schule bestehende Forderung in Höhe von 50.000,- DM ab. Für ihn sei damit die Angelegenheit erledigt; Möller möge ihn nicht mehr belästigen und bei Schulz sein Geld holen.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 12. Mängel Beim Kaufvertrag

Möller kauft beim Radiogeschäft Jaumann eine Stereoanlage für 3.000,- DM. Drei Monate später, als er sie in Betrieb setzen will, stellt sich heraus, daß der Verstärker und einige IC’s defekt sind. Möller verlangt eine neue Stereoanlage. Jaumann erklärt, er werde den Schaden beheben.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 13. Kauf Auf Probe

Möller kauft einen VW Golf Diesel von Schubert mit der Maßgabe, daß er ihn für 14 Tage zur Probe hat. Der Preis soll 16.000,- DM betragen. Möller ist an sich mit dem Fahrzeug zufrieden, als ihm aber das Autohaus Fruchtig den gleichen Typ für 15.500,- DM anbietet, bringt Möller den VW Golf zu Schubert zurück. Schubert ist empört und erklärt, ein Rücktrittsgrund sei nicht gegeben, da er ja mit dem Fahrzeug zufrieden sei.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 14. Schadensersatz, Schadensminderungspflicht, Mitverschulden

Braun könnte Ansprüche auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs.l BGB gegenüber Schnell geltend machen, wenn Schnell das Eigentum des Braun vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat, er dazu nicht berechtigt war (widerrechtlich) und durch die Verletzungshandlung Braun ein Schaden entstanden ist.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 15. Vorkaufsrecht und Wiederkaufsrecht

Schloßbesitzer Nettets verkauft an Reich ? ha Wald für 100.000,- DM. Er verlangt und erhält ein grundbuchlich (dinglich) abgesichertes Vorkaufsrecht. Als Reich an Kuhn für 150.000,- DM nach zwei Jahren weiterverkauft, verlangt Nettets unter Hinweis auf sein Vorkaufsrecht von Reich oder Kuhn Übertragung des Waldes für 100.000,- DM. Außerdem weist er Reich darauf hin, daß er verpflichtet gewesen wäre, den Wald erst ihm anzubieten.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 16. Schenkung

Der schon etwas ältere Witwer Schmitz lernt bei der Kur eine junge Dame namens Lolita kennen, die ein wenig spröde ihm gegenüber ist. Erst als er ihr einen Mercedes 350 SLC verspricht, erfüllt sie ihm seine Wünsche. Als ihn nach 8 Tagen die junge Dame an das Versprechen erinnert, zieht sich Herr Schmitz zurück und erklärt, er wolle nun seine Ruhe.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 17. Mietrecht

Herr Krause ist Eigentümer eines 6-Familien-Hauses und hat seit Jahren eine Wohnung an seinen Arbeitskollegen, Herrn von Strichnin, vermietet. Als die Wahl ??? Abteilungsleiter nicht auf ihn, sondern Herrn von Strichnin fällt, ist Krause wütend. Seit diesem Tage nennt er Herrn von Strichnin nur noch “Herr Strichnin”. Dieser weist ihn höflich, aber bestimmt, darauf hin, sein Name sei “von Strichnin”. Als dies nichts nutzt, nennt er Krause, auch im Beisein von anderen, sehr zu deren Freude, nur noch “Herr Use”, mit dem Bemerken, er ließe eben auch “drei” Buchstaben weg. Krause ist wütend und kündigt Strichnin die Wohnung fristlos.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 18. Dienstvertrag — (Werkvertrag)

Wirtschaftsprüfer Dr. Klug erhält von der Handelsbank den Auftrag, die Bonität der Maschinenfabrik Kurz zu prüfen, weil die Firma einschließlich der Verbindlichkeiten für 10 Mio DM angeboten wurde. Klug übernimmt den Auftrag für ein Honorar von 10.000,- DM. Es ist vereinbart, daß das Gutachten bis spätestens 1. 4. 1985 abzuliefern ist. Da Dr. Klug aber noch einen Osterurlaub macht, liefert er das Gutachten erst am 15. 4. 1985 ab. Er verlangt sein Honorar von 10.000,- DM. Der Prokurist der Handelsbank erklärt, das Gutachten brauche er nicht mehr, die Firma sei bereits gestern an die Commerzbank verkauft. Ihnen sei daher ein Schaden von 500.000,- DM entstanden, weil sie die Firma an einen Konzern für diesen Aufpreis hätten weiterverkaufen können. Diese 500.000,- DM würden sie als Schadenersatz geltend machen.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 19. Positive Vertragsverletzung — PVV —

Die Handelsbank hatte wiederum Dr. Klug wie oben beauftragt, das Gutachten bis zum 1. April 1985 zu erstellen. Dr. Klug liefert das Gutachten am 15. März 1985 ab und fährt zum Skilaufen. Im Gutachen kommt er zu dem Ergebnis, daß die Bonität der Firma hervorragend sei, die Zukunftsaussichten seien rosig.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 20. Culpa in Contrahendo — cic — (Haftung für Verschulden Bei Vertragsanbahnung)

Der alternde Bankier Ebs in Frankfurt hat Gefallen an der Dame Rosemarie gefunden und beschließt, sie als Lebensgefährtin zu sich zu nehmen. Rosemarie erklärt, daß sie nur einwilligen würde, wenn Ebs ihre zukünftig zu erwartenden Einnahmen mit einem Pauschalbetrag von 500.000,- DM abgelte. Ebs zögert nicht lange und sagt zu. Er bietet in der “Welt” eine seiner Villen zum Verkauf für 700.000,- DM an. Nach telefonischen Vorgesprächen verabredet er sich mit dem Interessenten Möller aus Hamburg für das Wochenende zur Besichtigung und Vertragsverhandlung. Am Donnerstagabend lernt Rosemarie den jungen Studenten Hurtig, der als weiteren Beruf “Fabrikantensohn” aufweisen kann, kennen und beschließt, bei ihm zu bleiben, um ihn über die unangenehmen Seiten des Studiums hinwegzutrösten. Ebs ist erbost. Als Möller am Samstag zur Besichtigung erscheint, knallt er ihm die Tür vor der Nase zu und erklärt, er verkaufe nicht mehr.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 21. Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen

Zahnarzt Dr. Klein beauftragt den Bauunternehmer Braun, ihm ein Einfamilienhaus zum Festpreis von 450.000,- DM zu bauen. Braun vergibt teilweise Unteraufträge, so z.B. die Malerarbeiten an den Malermeister Fix für 30.000,- DM. Als Dr. Klein sein Haus besichtigt, ärgert er sich, daß Fix rauchend auf der Leiter steht und die Decke streicht. Er fordert Fix auf, das Rauchen einzustellen. Dieser erwidert, das gehe ihn nichts an, dreht sich um, stößt dabei an den Eimer mit Farbe, die sich auf den noch unterhalb der Leiter stehenden Dr. Klein ergießt.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 22. Werkvertrag — Werklieferungsvertrag

Der Gutsbesitzer Völlig liefert aus seinem Wald an Schreinermeister Brett 2 fm Eiche der Güteklasse A, damit Brett daraus ein Bücherbord fertigt. Als Vergütung für die Herstellung des Bücherbordes werden 3.000,- DM festgesetzt.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 23. Reisevertragsrecht

Das Reisebüro Klein veranstaltet eine besondere “Finnland-Werbewoche” mit großen Anzeigen und Werbeplakaten.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 24. Auftrag und Geschäftsführung Ohne Auftrag

Student Schnittig ist mit seiner Freundin Lydia auf einem Spaziergang. Sie kommen an dem Bauernhof des Weiß vorbei und bemerken, daß dieser brennt. Schnittig und Lydia beteiligen sich auf Zuruf des Weiß beim Retten des Viehs. Schnittig hört plötzlich Schreie ihm Haus. Als er zum Haus läuft, ruft ihm der Bauer Weiß zu: “Im Haus ist nur meine Alte, helfen Sie lieber das Vieh retten.” Schnittig ist empört und rettet die Ehefrau des Weiß, die sich das Bein gebrochen hatte und nicht mehr laufen konnte. Dabei verbrennen ihm die Haare, er hat Beulen und Prellungen am ganzen Körper, der Anzug ist verbrannt und die Brille zerstört.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 25. Haftung des Gastwirtes

Prinzig übernachtet zum Preise von 80,- DM einschließlich Frühstück und Bedienung pro Nacht im Hotel Adler und lädt seinen Freund Braun zum Abendessen ein. Nach dem Essen stellen sie fest, daß die Mäntel in der Garderobe gestohlen worden sind. Der Wert des Ledermantels von Prinzig betrug 6.000,- DM; mit dem Mantel wurde ein Brillantring von 12.000,- DM gestohlen. Der Wert von Brauns Mantel beträgt 1.500,- DM. Prinzig verlangt vom Adlerwirt Dürr 18.000,- DM, Braun 1.500,- DM. Gut verweist auf sein Schild, das gut sichtbar angebracht ist: “Für Garderobe keine Haftung!”

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 26. Die Gesellschaft

Braun und Möller machen eine Reise nach Kenia und beschließen gemeinsame Kasse. In Kenia kaufen sie sich einen Volkswagen für 2.000,- DM, ein Zelt für 1.000,- DM und Proviant für 1.500,- DM. Nach 8 Tagen kommt es zwischen beiden zum Streit, weil Braun noch in einem Dorf der Uwambos bei einer hübschen Frau bleiben will, Möller jedoch weiterfahren will. Als Möller Braun erneut auffordert, schlägt Braun ihn zusammen. Daraufhin erklärt Möller, er mache nicht mehr mit, er werde allein Weiterreisen. Den Wagen und das Zelt benötige er, den Proviant könne Braun behalten. Braun widerspricht und beansprucht ebenfalls die Sachen. Wie ist die Rechtslage?

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 27. Spiel und Wette

Braun ist leidenschaftlicher Spieler und pokert gelegentlich mit Freunden auch um höhere Summen.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 28. Bürgschaft

Student Braun will sich einen gebrauchten Porsche für 15.000,- DM kaufen. Er hat aber nur 10.000,- DM und will den Rest in Raten zahlen. Der Autohändler Theuer ist damit einverstanden, wenn der Restkaufpreis verbürgt wird. Der Kaufvertrag wird unter Eigentumsvorbehalt geschlossen. Ein Freund von Braun, Student Grünlich, unterschreibt: “Ich verbürge mich selbstschuldnerisch für den Restkaufpreis in Höhe von 5.000,- DM”.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 29. Haftung für Dritte

Herr Rostig ist Inhaber eines Schrotthandels und bei der Firma Metallbau, seinem Hauptlieferanten, mit 100.000,- DM verschuldet. Die Firma Metallbau droht Rostig, die Forderung gerichtlich einzutreiben. Rostig bittet um eine Unterredung. Der Prokurist der Firma Metallbau, Paule, erscheint und verhandelt mit Rostig. Zu diesem Gespräch gesellt sich Frau Rostig. Sie erklärt, als Paule keine weiteren Zugeständnisse mehr machen will, sie sei im väterlichen Betrieb beteiligt und werde diese Beteiligung verkaufen und die Schulden begleichen.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 30. Ungerechtfertigte Bereicherung

Student Möller kauft von Händler Jaumann ein gebrauchtes Fernsehgerät. Jaumann nennt einen Preis von 250,- DM, wollte aber 450,- DM sagen. Jaumann übergibt Möller das Fernsehgerät und Möller nimmt dieses mit nach Hause. Als er am nächsten Tag den Kaufpreis von 250,- DM zahlen will, bemerkt Jaumann seinen Irrtum und sagt, er fechte den Kaufvertrag an, Möller solle das Fernsehgerät herausgeben.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 31. Pfandrechte

Braun hat einen gebrauchten Porsche 911 S für 15.000,- DM gekauft. Nach wenigen Wochen ist der Motor defekt und er beauftragt die Firma Tüchtig, einen Austauschmotor für 5.600,- DM einzubauen. Als Braun den Wagen abholen will, verlangt Tüchtig Zahlung. Da Braun nicht zahlen kann, verweigert er die Herausgabe. Er setzt Braun zur Zahlung eine letzte Frist bis zum 20. des Monats und erklärt, andernfalls das Fahrzeug verwerten zu wollen. Braun zahlt nicht.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 32. Guter Glaube

Möller hatte sich ein Fahrrad für 560,- DM gekauft. Stähle stiehlt es und verkauft es für 300,- DM an den gutgläubigen Meier. Meier verschenkt das Fahrrad an seinen Neffen Karl Meier und dieser verkauft es für 250,- DM an seinen Freund Schnell. Bei Schnell sieht Möller das Fahrrad und verlangt die Herausgabe. Schnell beruft sich auf seinen guten Glauben und erklärt, mindestens müsse Möller ihm den Kaufpreis von 250,- DM zurückzahlen. Hilfsweise will Schnell den Kaufpreis von Karl Meier zurück, bzw. Schadenersatz von Karl Meier. Wie ist die Rechtslage?

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 33. Unerlaubte Handlung und Gefährdungshaftung

Braun hat die Führerscheinprüfung nach mehreren Anläufen bestanden und leiht sich bei Schnittig einen MGB, der bei der Allianz-Versicherung versichert ist. Mit diesem rast er durch die Gegend und übersieht Frl. Krause, eine freischaffende Graphikerin, die ordnungsgemäß auf der Straße mit ihrem Fahrrad fährt und verletzt sie schwer. Erst nach 6 Wochen wird Frl. Krause aus dem Krankenhaus entlassen. Weitere 3 Monate später kann sie mit ihrer Arbeit wieder beginnen.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 34. Positives und Negatives Interesse

Nolde hat für seine Fleischwarenfabrik eine Tiefdruck-Verpackungsmaschine für 650.000,- DM bei der Maschinenfabrik Braun bestellt. Als Lieferfrist ist vereinbart der 1. Mai 1982. Als Braun nicht liefert, muß Nolde, um seine Verpflichtungen gegenüber seinen Abnehmern erfüllen zu können, 30 Aushilfskräfte einstellen, die die Verpackung von Hand vornehmen. Bis Braun am 15. Juni die Maschine liefert, sind Nolde zusätzliche Verpackungskosten in Höhe von 60.000,- DM entstanden Diesen Schaden verlangt er von Braun.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 35. Vermischung und Verbindung

Der wegen Trunksucht entmündigte Maler Lois kauft beim Atelier “last cry” Leinwand für 500,- DM und alte Naturfarben zum Preise von 1.000,- DM, beim Malermeister Pinsel einen speziellen Firniß zum Preise von 500,- DM. Nach einer Flasche Whisky ist er richtig in Schwung und malt die “Nachtwache” von Rembrandt fast naturgetreu ab. Als das Bild fertig ist, erscheinen sowohl der Inhaber des Ateliers, Schönig, als auch Malermeister Pinsel und fordern jeweils das Bild von Lois. Sie bringen vor:a)Kaufverträge seien nicht zustandegekommen, weil Lois wegen Trunksucht entmündigt und damit nicht geschäftsfähig sei,b)zudem hätten sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert, mindestens seien sie, wenn nicht Alleineigentümer, Miteigentümer des Bildes.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 36. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hurtig kauft bei Listig einen gebrauchten Pprsche 911 T zum Preise von 15.000,- DM. In dem Vertrag ist festgehalten, daß Listig den Porsche bis zum 2.5.1982 noch rot lackieren und zulassen werde. Im unterschriebenen Kaufvertrag wurde deutlich auf die umseitig befindlichen Geschäftsbedingungen hingewiesen. Dort hieß es u.a. bei Nr. 7: “Der Käufer hat auch bei Verzug kein Recht, Schadenersatz zu verlangen.”

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 37. Abzahlungsgesetz

Student Schnell kauft beim Gebrauchtwagenhändler Listig am 3. Juni 1985 einen gebrauchten Mercedes 300 SLC unter Eigentumsvorbehalt zum Preise von 15.000,- DM. Es wird vereinbart, daß Schnell dieses Fahrzeug in 15 Raten zu 1.000,- DM bezahlen kann. Als Schnell 4 Wochen später mit seinem Auto in den Semesterferien nach Hause fährt, ist der Vater wütend, die Mutter bekommt Weinkrämpfe. In der Nacht zum 4. 8. 1985 wird das vor dem Hause abgestellte, verschlossene Fahrzeug von Unbekannten ausgeschlachtet und bleibt als Gerippe zurück. Schnell schreibt an Listig, er trete vom Kaufvertrag zurück. Er verlangt von Listig die 1. Rate von 1.000,- DM zurück. Listig ist empört und verlangt den Restkaufpreis von 14.000,- DM und verweist insbesondere auf die Zerstörung des Fahrzeuges.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 38. Grundstücksübereignung, Auflassung und Vormerkung

Werbeleiter Franke wirbt mehr um junge Damen als um Kunden. Als das Autohaus Flott seinen 928 Carrera zurückholen will, da er nicht zahlt, entschließt er sich seine Eigentumswohnung in Stuttgart zu verkaufen. Mit Redlich schließt er einen notariellen Kaufvertrag über 190.000,- DM ab. Da die Wohnung mit einer Grundschuld von 100.000,- DM belastet ist, zahlt Redlich diesen Betrag an die Bank und 90.000,- DM in bar an Franke. Daraufhin wird die Grundschuld nach Bewilligung durch die Bank gelöscht.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 39. Die Gemeinschaft

Hermann Schlössrig, Elli Kalauer und Hajo Sonnhof sind Eigentümer zu je einem Drittel eines alten Gutshofes. Das Geld ist immer knapp und so treten mehr und mehr Mängel auf. Schlössrig, der immer wieder auf Renovierung drängt, findet nicht die Zustimmung der anderen. Als Hajo und Elli verreist sind, beauftragt Schlössrig den Dachdeckermeister First, das Dach neu einzudecken, was unstreitig notwendig ist. Er zahlt die Kosten von 20.000,- DM und präsentiert den, aus dem Urlaub kommenden Hajo und Elli je eine Rechnung von 6.666,66 DM als ihren Anteil. Beide lehnen mit dem Hinweis auf ihre NichtZustimmung ab.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 40. Prüfungsschema bei Klausuren

I. Herausgabeanspruche prüfen wir nur, wenn diese gefragt sind, der Kläger der Eigentümer, und der Beklagte Besitzer ist. Dabei ist zu beachten, ob Eigentum wirksam übergegangen ist gem. § 929 ff BGB. Es müssen die §§ 932 und 935 BGB sowie ggf. §§ 366 BGB und 56 HGB beachtet werden. Geprüft werden muß auch, ob der Eigentumsübergang z.B. wirksam angefochten ist, §§ 119 ff BGB.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Kapitel 41. Musterklausur

Braun hatte sich zu Weihnachten bei dem Mietwagenverleiher Emsig einen Mercedes 280 geliehen, um damit seiner Freundin zu imponieren. Am Abend des 26. war Braun allein in die Gaststätte des Guth gefahren, um dort zu essen. Der Wein 8chmekte ihm aber so gut, daß er beschloß, 10 Flaschen davon mitzunehmen. Da Braun inzwischen das Geld ausgegangen war, kam er mit Guth überein, daß dieser als Bezahlung das Reserverad und den Wagenheber aus dem Pkw des Emsig annehme.

Wolfgang Freiherr von Stetten
Backmatter
Metadaten
Titel
Klausuren Bürgerliches Recht
verfasst von
Prof. Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Copyright-Jahr
1985
Verlag
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-663-13256-1
Print ISBN
978-3-409-27730-3
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-663-13256-1