2002 | OriginalPaper | Buchkapitel
Klinische Behandlungsfehler
verfasst von : Dr. iur. Frank Pflüger
Erschienen in: Krankenhaushaftung und Organisationsverschulden
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Bei der Krankenhausbehandlung kann ein Verstoß gegen arztspezifische Berufspflichten sowohl als aktives Tun als auch durch entsprechendes Unterlassen geschehen. Oftmals ist der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht eindeutig zu lokalisieren bzw. die durchgeführten und unterlassenen Maßnahmen liegen dem Fehlervorwurf kumulativ zugrunde. Beispielsweise geht mit der aktiven Durchführung einer zu einem Plexusschaden führenden Vakuumextraktion eines Kindes zugleich die Unterlassung der stattdessen indizierten Notsectio einher, wobei die Entscheidung zu der im Ergebnis fehlerhaften Entbindungsart wiederum auf einer versäumten Erhebung von Kontrollbefunden basieren kann2. Für die Haftung macht die denklogische Einteilung in Tun und Unterlassen jedoch keinen Unterschied, da auf Seiten des Behandelnden stets eine entsprechende — vertraglich wie deliktisch — begründbare Garantenpflicht besteht3.